Das Wichtigste zur Zwangsverrentung kurz und knapp zusammengefasst
In der Regel sind ältere Langzeitarbeitslose in Deutschland dazu verpflichtet, schon mit 63 Jahren vorzeitig in Rente zu gehen – auch wenn ihnen dadurch finanzielle Einbußen durch Abschläge drohen.
Seit Januar 2017 wird von einer Zwangsverrentung durch das Jobcenter abgesehen, wenn der Betroffene als Folge auf die Grundsicherung im Alter angewiesen wäre. Mit der Einführung des Bürgergeldes ist die Zwangsverrentung zudem bis zum 31.12.2026 ausgesetzt.
Eine Zwangsrente bei ALG-1-Bezug gibt es hingegen nicht. Erfüllen Leistungsempfänger die Voraussetzungen für den Bezug der Leistung, so erhalten sie diese bis zum Eintritt des regulären Rentenalters.
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„Kann ich zwangsverrentet werden?“
Laut dem Bericht „Blickpunkt Arbeitsmarkt: Situation von Älteren“, welcher im Dezember 2016 von der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben wurde, sind ältere Personen stärker als andere Gruppen in Deutschland von Arbeitslosigkeit betroffen. Kann eine Zwangsrente mit 63 Jahren vom Jobcenter angeordnet werden?
Arbeitslos mit 63 – Ist die Zwangsverrentung automatisch die Folge?
Die Altersgrenze für die reguläre Rente liegt bei 65 bis 67 Jahren. Für Jahrgänge ab 1947 wird diese schrittweise auf die neue Grenze von 67 Jahren angehoben, wie Sie der folgenden Tabelle entnehmen können:
Geburtsjahr | Altersgrenze |
---|---|
1947 | 65 Jahre und 1 Monat |
1948 | 65 Jahre und 2 Monate |
1949 | 65 Jahre und 3 Monate |
1950 | 65 Jahre und 4 Monate |
1951 | 65 Jahre und 5 Monate |
1952 | 65 Jahre und 6 Monate |
1953 | 65 Jahre und 7 Monate |
1954 | 65 Jahre und 8 Monate |
1955 | 65 Jahre und 9 Monate |
1956 | 65 Jahre und 10 Monate |
1957 | 65 Jahre und 11 Monate |
1958 | 66 Jahre |
1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
ab 1964 | 67 Jahre |
Grundsätzlich besteht aber für viele Personen in Deutschland schon früher die Möglichkeit, in Rente zu gehen. Hierbei handelt es sich um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Deren Altersgrenze wird schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Auch Bürgergeld-Empfänger können Anspruch auf diese vorzeitige Rente haben.
Da es sich bei dieser Rente um eine vorrangige Leistung gemäß § 12a des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) handelt, kann das Jobcenter den Arbeitslosen dazu auffordern, vorzeitig in Rente zu gehen. Dieser Vorgang wird Zwangsverrentung von Bürgergeld-Empfängern genannt.
Das große Problem dabei: Geht eine Person frühzeitig in Rente, werden Abschläge von der Rente fällig. Für jeden Monat, die ein Betroffener früher Rentner wird, werden 0,3 Prozent des eigentlichen Betrages abgezogen.
Das Jobcenter hat das Recht dazu, Sie zu einer Zwangsverrentung aufzufordern. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Jobcenter auch selbst tätig werden und in Ihrem Namen vorzeitig die Rente beantragen.
Neue Regeln zur Zwangsverrentung bei Arbeitslosigkeit sind seit Januar 2017 in Kraft
Seit Januar 2017 ist eine neue Regelung zur Zwangsverrentung in Kraft, welche es einigen Bürgergeld-Empfängern ermöglicht, der Zwangsverrentung zu entgehen.
Wäre die Rente auf Grund der Abzüge so gering, dass der Betroffene zusätzlich auf Leistungen der Grundsicherung im Alter angewiesen wäre, so wird auf die Zwangsrente verzichtet.
Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 wird die Zwangsverrentung allerdings vorerst ausgesetzt. So heißt es unter § 12a SGB II:
Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Wie es nach 2026 mit der Zwangsverrentung weitergeht, ist aktuell noch nicht bekannt.
Zwangsverrentung bei ALG 1 – Gelten andere Regeln?
Beim Arbeitslosengeld 1 gelten andere Regelungen als für Bürgergeld-Empfänger. Hier wird keine Zwangsverrentung angeordnet. Haben Betroffene einen Anspruch auf ALG 1, so bleibt dieser bestehen, bis das reguläre Rentenalter erreicht wird.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin 63 Jahre alt, schwerbehindert und leider Bezieherin von ALG2. Nun soll ich ab dem 01.09.23 in die Zwangsrente geschickt werden.
Allerdings habe ich bis dato noch keine schriftliche Aufforderung erhalten. Mein Sachbearbeiter meinte, das dies auch nicht geschehen werde und ich einfach ab dem 01.09.23 kein Geld erhalten werde. Das kann doch so nicht stimmen. Für die kleinste Kleinigkeit schreibt das Jobcenter ansonsten einen Brief.
Da meine Rente nicht sehr hoch ist, müsste ich noch Grundsicherung beantragen. Im Internet kann man lesen, das seit der Einführung vom Bürgergeld, die Zwangsverrentung bis 2026 verschoben wurde.
Kann mir jemand sagen, ob dies auch wirklich stimmt??
Um welche Rente geht es, Altersrente oder Erwerbsminderungsrente? Die Zwangsverrentung ab 63 Jahr in die Altersrente ist ab 01.01.2023 ausgesetzt. Dahin kann das JC Sie nicht gegen Ihren Willen verrenten.
Hallo,
vielen Dank für Ihre Erklärung.
das Jobcenter Landkreis [von Redaktion entfernt] hatich wegen angbl. Belästigung am 16.10.2015 angezeigt.
offizieller Grund war, dassan einen Ingenieur mit Promotionsstudium nicht in der Statistik führen wolle laut Jobcenter Landkreis [von Redaktion entfernt].
Noch immer wäre ich rein auf Zuruf zwangsweise verrentet, da die DRV Bund deren Klagerufen unkritisch glaubt.
Ich kann gar nicht klagen aufgrund der zwangsweisen Verrentung; das Gericht glaubt auch dem Jobcenter Landkreis [von Redaktion entfernt], dass ich angbl. psychisch krank und somit angbl. unzurechnungsfähig sei.
Aber das stets vom Jobcenter Landkreis [von Redaktion entfernt] angegebene sog. „Psycho – Gutachten“ liegt keinem deutschen Amt vor
Ich muss aktuell meine bisher unfreiwillig erhaltene Rente zurückzahlen, aber auch die DRV Bund Berlin spricht nicht mit mir darüber hinaus – ich sei ja angeblich unzurechnungsfähig.
sollte si h ein Anwalt finden/ die oder der mich hier vertreten wollen sollte, bitte ich um eine Nachricht. Danke —
Alex
Dipl -Ing