Zuzahlungsbefreiung für Hartz-4-Empfänger: Wie geht das?

Wichtig! Zum 1. Januar 2023 wurde in Deutschland das Bürger­geld eingeführt, welches Hartz 4 ersetzt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgergeld.

Das Wichtigste zur Zuzahlungsbefreiung für Hartz-4-Empfänger in Kürze

Wer bezahlt die Krankenkasse, wenn man Hartz 4 bezieht?

Das Jobcenter übernimmt in diesem Fall die Krankenversicherungsbeiträge während des gesamten Leistungszeitraums.

Wer kann sich von Zuzahlungen für Medikamente und andere gesundheitliche Ausgaben befreien lassen?

Menschen, die die in § 62 SGB V geregelte Belastungsgrenze überschreiten, können bei ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung für Medikamente usw. für das laufende Jahr beantragen. Diese Grenze liegt bei 2 % der Jahres-Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bzw. bei 1 % für chronisch kranke Menschen.

Gibt es eine Zuzahlungsbefreiung für Hartz-4-Empfänger?

Auch wer Hartz 4 bezieht, kann eine Zuzahlungsbefreiung bei seiner Krankenkasse beantragen, wenn seine Belastungsgrenze überschritten ist.

Ist die Belastungsgrenze erreicht, können Hartz-IV-Empfänger die Zuzahlungsbefreiung beantragen
Ist die Belastungsgrenze erreicht, können Hartz-IV-Empfänger die Zuzahlungsbefreiung beantragen

Wann haben Hartz-4-Empfänger Anspruch auf Zuzahlungsbefreiung?

Viele Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind im monatlichen Beitrag inbegriffen. Allerdings gibt es zahlreiche weitere Beiträge, die der Versicherte trotzdem aus eigener Tasche aufbringen muss. Diese sogenannten Zuzahlungen können beispielsweise für Medikamente, diverse Untersuchungen oder Krankengymnastik eingefordert werden.

Die Zuzahlung darf jedoch gewisse monatliche Beiträge nicht überschreiten und ist deshalb gesetzlich geregelt, damit die finanzielle Belastung für Kranke nicht allzu hoch wird. Ist diese Grenze erreicht, können nicht nur Hartz-4-Empfänger bei der Krankenkasse die Befreiung von der Zuzahlung beantragen.

Aber wie hoch ist diese Grenze, ab der eine Zuzahlungsbefreiung möglich ist? Wie erfolgt für Hartz-4-Empfänger eine Befreiung von der Zuzahlung? Diesen und weiteren Fragen gehen wir mit dem folgenden Ratgeber zur Zuzahlungsbefreiung – nicht nur für Sozialhilfeempfänger – auf den Grund.

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Wozu müssen Zuzahlungen geleistet werden?

Die Befreiung von der Zuzahlung kann bei der Krankenkasse eingereicht werden, wenn die Belastungsgrenze (u. a. für Medikamente) erreicht ist.
Die Befreiung von der Zuzahlung kann bei der Krankenkasse eingereicht werden, wenn die Belastungsgrenze (u. a. für Medikamente) erreicht ist.

Zuzahlungen bei Ihrer Krankenkasse müssen Sie für viele verschiedene Dinge leisten, zum Beispiel für:

  • verschreibungspflichtige Arzneimittel
  • Heilmittel sowie häusliche Krankenpflege
  • Krankenhausaufenthalte
  • Hilfsmittel wie z. B. Rollstühle oder Rollatoren,
  • Kuren und Rehas

Allerdings gibt es auch Bereiche, die die Krankenversicherten komplett selbst bezahlen müssen. Dazu gehören in der Regel nicht verschreibungspflichtige Medikamente, Brillen oder Fahrkosten zur ambulanten Behandlung.

Diese Leistungen für die Gesundheit müssen die Patienten im Normalfall selbst finanzieren. Die Versicherung kommt nicht dafür auf. Das gilt insbesondere für Maßnahmen, die nicht vom Arzt verschrieben wurden, für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen und für Behandlungen, die lediglich kosmetischer Natur sind.

Zuzahlung der Krankenkasse: Wer zahlt wie viel?

Kinder und Jugendliche, die noch nicht volljährig sind, müssen keine Zuzahlungsbeiträge leisten. Die Befreiung von der Zuzahlungspflicht existiert auch in gewissen Bereichen für Schwangere. Alle anderen gesetzlich Versicherten müssen Zuzahlungen von bis zu zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens selbst tragen.

Für chronisch kranke Menschen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent. Überschreiten die Zuzahlungen diese Grenze, kann ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden.

Begrenzung der Zuzahlungen: Ab wann kann eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden?

Die Befreiung von Zuzahlungen ist ab einer Belastungsgrenze von mindestens 1 % des Bruttoeinkommen möglich.
Die Befreiung von Zuzahlungen ist ab einer Belastungsgrenze von mindestens 1 % des Bruttoeinkommen möglich.

In § 61 des Fünften Sozialgesetz­buchs (SGB V) ist festgelegt, wie hoch die Zuzahlungen sein dürfen.

Demnach gilt, dass Zuzahlungen 10 % des Abgabepreises betragen, sich jedoch auf nicht weniger als 5 Euro bzw. mehr als 10 Euro belaufen dürfen. Bei stationären Aufenthalten werden pro Tag 10 Euro an Zuzahlungen erhoben.

Der gleiche Betrag gilt auch bei Heilmitteln und häuslicher Pflege: Hier werden 10 Euro pro Verordnung bzw. 10 % der Kosten vom Versicherten selbst eingefordert.

Wichtig ist: Diese Zahlungen dürfen die jährliche Belastungsgrenze nicht überschreiten. Aber wie hoch ist diese genau?

Belastungsgrenze nach § 62 SGB V

In § 62 des SGB V ist geregelt, wie hoch die Belastungsgrenze für einen Versicherten maximal sein darf. Wie bereits erwähnt, liegt diese Grenze bei 2 % der jährlichen Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt bzw. bei 1 %, wenn der Versicherte chronisch krank ist. Für alle darüber hinaus gehenden Leistungen können die Versicherten eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

Um diese Belastungsgrenze zu ermitteln, wird das Bruttoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen zusammengerechnet. Das bedeutet: Nicht nur die Einnahmen des Versicherten selbst, sondern auch die Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners und der minderjährigen bzw. familienversicherten Kinder werden zusammengerechnet und dienen als Berechnungsgrund­lage – allerdings nicht in voller Höhe.

Eine Zuzahlung zur Krankenkasse ist zum Beispiel beim Krankenhausaufenthalt möglich.
Eine Zuzahlung zur Krankenkasse ist zum Beispiel beim Krankenhausaufenthalt möglich.

Denn zuerst werden für jedes Familienmitglied bestimmte Freibeträge von den gemeinsamen Bruttoeinkünften abgezogen. Ab 2024 sind dies …

  • 6.363 € (15 % der Bruttoeinnahmen) für den Lebens- oder Ehepartner oder sonstigen Angehörigen
  • 10 % der Bruttoeinnahmen für jeden weiteren zu berücksichtigenden Angehörigen
  • 9.312 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind

Der Gesetzgeber passt diese Freibeträge für die Belastungsgrenze jedes Jahr an.

Für chronisch kranke Menschen liegt die Belastungsgrenze bei 1 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Ob jemand als chronisch krank gilt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie) festgelegt. Versicherte müssen ihre chronische Erkrankung mithilfe einer Bescheinigung des behandelnden Arztes nachweisen.

Wie hoch ist die Hartz-IV-Belastungsgrenze?

Bei Menschen, die Hartz 4, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderungsrente beziehen, wird die Belastungsgrenze allein auf der Grundlage der Regelleistung des jeweiligen Jahres berechnet. Das ist in § 62 des SGB V zur Zuzahlungsbefreiung festgelegt. Demnach gilt für Empfänger von Grund­sicherung oder Arbeitslosengeld II: Für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ist hinsichtlich der Belastungsgrenze nur der Hartz-4-Regelbedarf der Stufe 1 maßgeblich.

Die Grenze von 2% (für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei 1%) der Versicherung bezieht sich auf das Jahreseinkommen eines Hartz-4-Empfängers und beträgt 2022: 12 x 449 Euro =5.388 €. Freibeträge gibt es dabei nicht. Demnach ist die Belastungsgrenze bei 107,76 € bzw. bei chronisch Kranken bei 53,88 € erreicht. Aber was passiert, wenn dieser Betrag überschritten wird?

Die Zuzahlungsbefreiung kann Sie z. B. von den Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente entbinden.
Die Zuzahlungsbefreiung kann Sie z. B. von den Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente entbinden.

Wenn die Grenze erreicht ist, können ALG-II-Empfänger unter anderem die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung (eine sogenannte Zuzahlungsbefreiung) zu folgenden Leistungen beantragen:

  • Eigenanteil bei stationärer Krankenhausbehandlung,
  • Eigenanteil bei stationärer Reha,
  • häuslicher Krankenpflege,
  • Medikamente,
  • Heil- und Hilfsmitteln.
  • Auch bei einer Kur kann die Zuzahlung durch eine Befreiung wegfallen.

Dazu ist allerdings ein Antrag auf Erstattung der Zuzahlung bei der Krankenkasse, bei der Sozialhilfeempfänger versichert sind, nötig.

Hartz-4-Empfänger sollten beachten, dass die Krankenkasse die Befreiung von Zuzahlungen nicht von allein gewährt und auch kein Hinweis erfolgt, dass die Grenze erreicht ist.

Zuzahlungsbefreiung beantragen bei Hartz IV: Wie geht das?

Ist bei Hartz-IV-Empfängern die Belastungsgrenze von jährlich 107,76 € – bzw. bei chronisch Kranken 53,88 € – erreicht, so können sie einen Antrag auf die Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen stellen. Dazu füllen sie einen entsprechenden Vordruck zur Befreiung für die gesetzliche Zuzahlung aus, den sie bei Ihrer Krankenkasse einfordern bzw. herunterladen können.

In dieser Befreiung von der Zuzahlung der Krankenkasse müssen die Hartz-4-Empfänger einige persönliche Angaben machen – auch über die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowie deren Einkommensverhältnisse. Nur so lässt sich ermitteln, ob die jährliche Belastungsgrenze bei der Versicherung bereits erreicht ist.

Darüber hinaus müssen dem Antrag auf die Hartz-4-Zuzahlungsbefreiung für die Krankenkasse einige Nachweise beiliegen. Dazu gehören unter anderem Folgende:

  • Nachweise über bereits geleistete Zuzahlungen, z. B. Quittungen
  • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder in Kopie
  • bei Vorliegen einer chronischen Krankheit Bescheinigung des Arztes

Wichtig ist, dass Hartz-4-Empfänger bei ihrer Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung beantragen. Denn: Geht kein Antrag bei der Krankenkasse ein, obwohl die Belastungsgrenze der Sozialhilfeempfänger bereits erreicht bzw. überschritten wurde, erfolgt auch keine Freistellung für die Zuzahlung bei der Krankenkasse.

Gibt es Ausnahmen bei der Belastungsgrenze, die eine Zuzahlungsbefreiung laut § 62 SGB V unmöglich machen?

Eine Befreiung von der Zuzahlung hinsichtlich Ihrer Krankenversicherung wird nur auf Antrag gewährt.
Eine Befreiung von der Zuzahlung hinsichtlich Ihrer Krankenversicherung wird nur auf Antrag gewährt.

Einige Leistungen für die Gesundheit, die Versicherte bezahlen, zählen nicht in das Erreichen der Belastungsgrenze hinein. Die folgende Liste soll aufzeigen, welche Leistungen nicht bei der Grenze berücksichtigt werden und demnach keine Erstattung für die Zuzahlung bei der Krankenkasse rechtfertigen:

  • Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
  • Inanspruchnahme von Leistungen ohne ärztliche Verordnung
  • Eigenanteil zum Zahnersatz
  • Eigenanteil für Alltagsgegenstände, zum Beispiel orthopädische Schuhe

In letzterem Fall gibt es für Hartz-4-Empfänger allerdings die Möglichkeit, statt einer Zuzahlungsbefreiung einen einmaligen Bedarf nach § 24 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) anzumelden.

Wie lange gilt die Befreiung bei der Krankenkasse? Wann die Zuzahlung wieder beginnt

Stellen Empfänger von Hartz 4 oder Sozialhilfe einen Antrag auf Erstattung von weiteren Zuzahlungen, so gilt diese für das gesamte Kalenderjahr. Da sich die Belastungsgrenze aufgrund der sich ändernden Regelsätze jedes Jahr auch für ALG-2-Empfänger aufgrund der Erhöhung neu zusammensetzt, kann die Erreichung dieser im nächsten Kalenderjahr auch früher erfolgen. Hartz-4-Empfänger können direkt für das nächste Jahr im Voraus bezahlen.

Das ist natürlich nur dann möglich, wenn vom Regelsatz so viel überbleibt, dass dieser Vorschuss gezahlt werden kann. Somit ersparen sie sich Mühe, die Quittungen der Leistungen zu sammeln und aufzuheben. Erreichen Sozialhilfeempfänger die Belastungsgrenze allerdings im folgenden Kalenderjahr nicht, kann es zu Schwierigkeiten bei der Rückerstattung kommen.

Die Zuzahlung bei der Krankenkasse: Ist eine Befreiung auch rückwirkend möglich?

Eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse zu beantragen, ist auch rückwirkend bis zu vier Jahren möglich.
Eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse zu beantragen, ist auch rückwirkend bis zu vier Jahren möglich.

Hartz-4-Empfänger und auch andere Personen, deren Belastungsgrenze erreicht ist, können, wie bereits erwähnt, bezüglich ihrer Krankenver­sicherung eine Zuzahlungs­befreiung beantragen. Aber wie sieht es aus, wenn bereits zu viel Beiträge bezahlt wurden, die eigentlich nicht mehr hätten geleistet werden müssen?

Die gute Nachricht: Bei den meisten Krankenkassen ist die Befreiung von der Zuzahlung auch nachträglich möglich. Mit einem entsprechenden Antrag auf Zuzahlungsbefreiung erhalten Sie für bis zu vier Jahre rückwirkend überschüssige Zahlungen zurück. Auch hier gilt: Die Krankenkasse erteilt die Freistellung von der Zuzahlung nicht automatisch, sondern nur auf Antrag.

Ein Hinweis seitens der Krankenkasse, dass die Belastungsgrenze eines Hartz-4-Empfängers oder einer anderen Person bereits erreicht und für das laufende Kalenderjahr demnach ausgeschöpft ist, kann normalerweise nicht erwartet werden.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

Bildnachweise

64 Gedanken zu „Zuzahlungsbefreiung für Hartz-4-Empfänger: Wie geht das?

  1. Gertrud W.

    Ich bin chronisch krank, habe für dieses Jahr 2024 das Geld für meine Befreiung von 67 € bei der Krankenkasse bezahlt.
    Das wird ja Jahr für Jahr teurer und ich kann mir das langsam nicht mehr leisten, darum habe ich die frage ob das nicht das jobcenter übernimmt?
    Mit freundlichen
    Grüßen
    Gertrud W.

  2. E.

    Hallo,

    Ich bin Hartz 4 Empfänger.
    Ich hab von meiner Privaten Krankenversicherung Allianz eine Zuzahlung Rechnung erhalten von 280 Euro für 2022, Aufenthalt in einem Krankenhaus.

    Kann dieser Betrag von Hartz 4 übernommen werden?
    Welche Paragraphen und Rechtstexte kann ich bei meinem Antrag ans Jobcenter angeben?
    Welchen Betrag bzw. % übernimmt das Jobcenter hier?

    Vielen Dank.

    Gruss,
    E.

  3. Tilo v. K.

    Wegen Stromschulden für die mir das Jobcenter einen Kredit gewährt hat ist mein ALG II zur Zeit dauerhaft um 10% gekürzt, wie folglich auch mein Bruttoeinkommen. Wirkt sich das auf die Berechnung der Befreiungsgrenze aus, oder berechnet die sich trotzdem nach dem vollen Satz?
    Danke im Vorraus.

  4. Herr P.

    Hallo zusammen!

    Ich bin chronisch krank und bekomme eine Zuzahlungsbefreiung (49,80). Übernimmt diese Kosten das Jobcenter ?
    Und wenn nicht, wer könnte diese Kosten übernehmen?
    Danke im Voraus.

    1. Wolfblood

      Den von der Krankenkasse berechneten Befreiungsbetrag, so meine persönliche Erfahrungen, muß man selber aufbringen, an die Krankenkasse überweisen (siehe Schreiben v. Krankenkasse) und dann wird die Karte für das ganze Jahr – wenn bewilligt – zugeschickt. Diese dann bei Apotheken und Ärzten als „Zuzahlungsbefreit“ 1 malig vorzeigen und eintragen lassen. Dann gibt´s Medikamente auf Rezept vom Arzt umsonst.
      Den Betrag (1% oder 2%) zahlt nach meiner Erfahrung das Jobcenter nicht. Evtl. die Krankenkasse fragen ob man
      den Betrag in mehreren Raten überweisen kann…

  5. Frank R.

    Leider wird bei der Zuzahlung bei Rentnern mit kleiner Rente und Hartz4-Empfänger mit zweierlei Maß gemessen.

    Beim Rentner werden 1 bzw. 2% von der Brutto-Rente zugrunde gelegt.

    Bei Hartz4 werden 1 oder 2% vom jeweiligen Regelsatz berechnet. Kosten der KDU, Mehrbedarf oder Hinzuverdienst spielen keine Rolle.

    Damit will ich verdeutlichen, dass beide bei gleichem Geldeingang u. U. unterschiedlich belastet werden.

  6. Andreas

    Hallo zusammen! Ist ja eigentlich nicht gerecht das ich als Kranker( Cronisch) Alg2 Empfänger soviel zuzahlen muss und ein gesunder Leistungsempfänger bekommt genausoviel Regelleistung wo Alg2 sich aus Pauschalen zusammensetzt !
    Kann ich diese Zuzahlungskosten beim Jobcenter geltendmachen bzw erklagen ?

    Gruss Andreas

  7. Patrick F.

    Hallo,

    ich bin chronisch krank und habe einen GdB von 60, also habe ich einen Anspruch auf Befreiung von Zuzahlungen. Von Jan. bis Sept. 2018 erhielt ich Gehalt vom Arbeitgeber. Ich hatte keinen Befreiungsausweis für 2018 im Voraus beantragt, sondern bis jetzt alle Nachweise über die Zuzahlungen gesammelt. Nach der Entlassung zum 30.09. musste ich ab dem 01.10. Hartz IV beantragen.

    Wenn ich nun einen Befreiungsausweis erhalte, meine geleisteten Zuzahlungen über dem einen Prozent liegen, die ich zur Erreichung der Belastungsgrenze bezahlen müsste, und ich eine Erstattung der Krankenkasse erhalte, wird sie vom Jobcenter als Einkommen gewertet oder darf ich sie anrechnungsfrei behalten? Für 2019 stelle ich den Antrag auf Befreiung im Voraus, in diesem Jahr hatte ich meine Gründe, warum ich so lange mit einem Antrag auf Befreiung gewartet habe.

    Danke im Voraus für die Antwort.

    VG

    Patrick

  8. Andreas

    Hallo liebes Team,
    Ich bekomme Harz 4 seid ca 1,5 Jahre und eine Befeiu g von der Krankenkasse habe ich auch.
    Habe letotes Jahr 1 Lese und 1 fern Brille erneut bekommen weil meine Augen sich schon wieder verschlechtert haben kann ich es immer noch beim Jobcenter nachträglich einreichen wegen erstatung?

    Mit freundlichen Grü

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Andreas,

      in der Regel können Leistungen nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  9. Wittke

    Meine Frau und ich sind Rentner und werden wegen einer kleinen Rente
    durch die Grundsicherung unterstützt.Wir besitzen beide eine Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse.Ich brauche nun dringend eine neue Brille ( über 7 Dioptrin).Die Brillengläser sind sehr teuer.Zudem müssen es leichte Gläser sein, da schwere mir durch den Druck chronische Druckstellen
    an den Nasenrücken verursachen.Kann ich davon ausgehen, dass alle Kosten, außer dem Brillen-Gestell, übernommen werden?
    Attest des Augenarztes liegt vor.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Wittke,

      das können wir leider nicht beurteilen.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  10. Jessi

    Ich habe nun meine REHA genehmigt bekommen vom DRV, beziehe ALG2-Leistungen. Ich habe dem Jobcenter seit etwa über einem Jahr versucht klar zu machen, dass ich nicht in eine Maßnahme kann, wo ich von 8 bis 15 oder 16 Uhr nur sitzen muss, wenn ich „Unterricht“ habe, da ich wegen meiner Gesundheit sonst schmerzen bekomme. Das JC allerdings ist der Auffassung, ich würde mich dagegen lehnen und die Maßnahme ablehnen, nannte allerdings auch keine richtigen Gründe, was mir diese Maßnahme bringen soll. Dann wurde ich sanktioniert bis 60% und habe mir daraufhin einen Anwalt gesucht, der mich auch vertritt.
    Was kann ich noch alles beantragen und muss ich dieses Schreiben, was von der DRV ist und wo drauf steht. dass ich das dem Arbeitgeber vorlegen muss in meinem Fall dem Jobcenter vorlegen?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Jessi,

      diese Fragen sollten Sie mit Ihrem Anwalt klären.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

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