Das Zuflussprinzip beim Bürgergeld: Wie funktioniert es?

Kurz und knapp: Das Zuflussprinzip bei Bürgergeld-Bezug

Was ist das Zuflussprinzip beim Bezug von Bürgergeld?

Das Zuflussprinzip bei besagt, dass Ihre Bürgergeld-Leistungen mit Ihrem Einkommen für den Monat verrechnet werden, in dem Sie ihn verdienen, sofern Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Welchen Zweck erfüllt das Zuflussprinzip?

So soll gewährleistet werden, dass Sie in Übergangsphasen finanziell abgesichert sind. Ihr Lohn sowie die Bürgergeld-Leistungen sollen den Lebensunterhalt sicherstellen.

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Prinzip nicht beachtet wird?

Hält sich das Jobcenter nicht an das Zuflussprinzip, lohnt sich in der Regel ein umgehender Widerspruch.

So funktioniert das Zuflussprinzip beim Bürgergeld

Das Zuflussprinzip besagt, dass Ihre Bürgergeld-Bezüge mit Ihrem Einkommen verrechnet werden.
Das Zuflussprinzip besagt, dass Ihre Bürgergeld-Bezüge mit Ihrem Einkommen verrechnet werden.

Als Arbeitsloser sind Sie oft auf Bürgergeld angewiesen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn Sie endlich einen Job gefunden haben, ist die Freude groß. Damit Ihnen beim Wechsel ins Berufsleben nicht zu früh die Bezüge gekürzt werden, gilt das Zuflussprinzip für den Bürgergeld-Bezug. Erfahren Sie hier, wie es funktioniert und was Sie zu beachten haben.

Das Zuflussprinzip ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht ausdrücklich geregelt. Trotzdem wenden es die Jobcenter überwiegend an, um Zahlungsvorgänge an berufstätige Bürgergeld-Empfänger abzuwickeln.

Nach dem Bürgergeld-Zuflussprinzip wird ein Gehalt, welches der Leistungsempfänger bekommt, erst mit den beanspruchten Leistungen verrechnet, wenn diese schon beim Empfänger eingegangen sind. Das verdiente Geld wird dabei immer in dem Monat auf die Bezüge angerechnet, in dem es verdient wurde. ein Beispiel veranschaulicht, wie das Zuflussprinzip beim Bürgergeld funktioniert:

Sie waren bisher arbeitslos, fangen aber nun einen Job an. Das Datum der Arbeitsaufnahme ist am 1.4. Gemäß dem Zuflussprinzip für Bürgergeld-Empfänger erhalten Sie dennoch Ihre vollen Zuwendungen für April, obwohl Sie Ihre neue Anstellung dem Jobcenter gemeldet haben.

Zum Ende des Monats oder zum Beginn des Folgemonats erhalten Sie ihr erstes Gehalt. Später wird gemäß dem Zuflussprinzip durch das Jobcenter ihr Gehalt mit dem Bürgergeld verrechnet. Erst dann, also frühestens ab Mai, werden Ihre Bezüge dem neuen Verdienst angepasst oder ganz eingestellt.

Durch das Zuflussprinzip beim Bürgergeld umgehen die Jobcenter das Risiko, dass Leistungen für einen Empfänger zu früh eingestellt werden. Indem in jedem Fall zuerst die vollen Bezüge bezahlt und erst später verrechnet werden, wird zum Beispiel verhindert, dass in einem Monat die Bezüge gekürzt werden, da die Information über eine Anstellung vorliegt, obwohl das Gehalt erst zum Monatsende gezahlt wird.

Das Zuflussprinzip spielt beim Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) hingegen keine Rolle. Hier richten sich die Bezüge nach den Umständen aus der Vergangenheit.

Wann kommt es beim Zuflussprinzip zu einer Rückzahlung?

Das Zuflussprinzip soll Bürgergeld-Empfänger vor Leistungsausfällen schützen.
Das Zuflussprinzip soll Bürgergeld-Empfänger vor Leistungsausfällen schützen.

Ihr Arbeitslosengeld erhalten Sie in der Regel zum Ende des Monats für den Folgemonat. Gehalt und andere Formen von Einkommen werden in der Regel aber erst „nach getaner Arbeit“, also am Ende des Monats oder zu Beginn des folgenden Monats, gezahlt. Diese Tatsache ist ein Grund dafür, dass das Zuflussprinzip bei Bürgergeld-Empfängern überhaupt angewendet wird, denn sonst müssten Sie oft einen Monat lang ohne Geld auskommen.

So müssen Bürgergeld-Empfänger eine Rückzahlung leisten, wenn ihr Gehalt über dem monatlichen Freibetrag von 100 € liegt.

Gibt es Ausnahmen zum Zuflussprinzip laut SGB II?

Diese Regelung gilt nur für Ihr Einkommen. Das Zuflussprinzip greift nicht für Zuwendungen, die vom Jobcenter nicht als Einkommen gewertet werden dürfen.

Fangen Sie also an, Pflegegeld oder Kindergeld zu beziehen, kann dieses in der Regel sofort mit Ihrem Bürgergeld verrechnet werden und das Zuflussprinzip tritt nicht in Kraft.

Wie zu Anfang erwähnt, findet sich das Zuflussprinzip bei Bürgergeld-Bezug nicht im Gesetzestext. Folglich liegt die Grundlage für das Prinzip und seine Ausnahmen auch nicht im SGB II. Das Zuflussprinzip findet sich stattdessen nahezu überall in der praktischen Anwendung.

Können Sie als Empfänger von Bürgergeld für das Zuflussprinzip Widerspruch gegen Missachtung einlegen?

Es kann vorkommen, dass das Jobcenter das Zuflussprinzip bei Ihren Bürgergeld-Ansprüchen nicht anwendet und Ihre Leistungen sofort einstellt, bevor es zur ersten Gehaltsausgabe kommt.

In diesem Fall sollten Sie im Normalfall umgehend Widerspruch einlegen, denn Sie haben in der Regel Anspruch darauf, bis zum ersten Gehalt finanziell abgesichert zu sein.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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11 Gedanken zu „Das Zuflussprinzip beim Bürgergeld: Wie funktioniert es?

  1. A.M

    Hallo, ich bekomme noch bis November ALG1 also die letzte Auszahlung ist am 28-29.11. und ab dem 1.12. habe ich jetzt einen Bürgergeldantrag gestellt. Meine Frage ist jetzt, ob das Jobcenter mir das letzte ALG1 was noch im November ausgezahlt wird, für Dezember anrechnen darf/kann? Evtl. Zuflussprinzip?

  2. Frank

    Moin,das gleiche wird mir auch Pasieren,werde zum ersten mal Arbeitslosengeld bekommen habe Für April Bürgergeld bekommen und ab 1 Mai bekomme ich Arbeitslosengeld .Ich wette das das Arbeitslosengeld am 29.04.24 überwissen wird.Und dann ist es ein zuflus für Monat 04 in mein Augen ist das eine Abgesprochene sache. ( Job center-Agentur für Arbeit )
    Gruß
    Frank

  3. Olaf

    Ich bin Mini-Jober und beziehe ca 190,-€ Aufstockung im Monat.
    Ich habe im November 22 erstmalig Weihnachtsgeld erhalten.
    Nun verteilt das Jobcenter die Einkünfte aus dem Weihnachtsgeld, über 5 Monate und hat errechnet, das ich nun von Dezember bis Mai, jeweils 100,-€ zuviel Leistung bezogen hätte. Nach der Logik des Zuflussprinzip, würde das Weihnachtsgeld doch nur für den Monat November , in dem das Geld zugeflossen ist, berechnet werden dürfen. Oder?
    Beste Grüße

  4. Stefanie K.

    Hallo bei mir ist es genau andersrum,ich habe ab März 23 Bürgergeld beantragt und am 1.3.meinen letzten Lohn für Februar 23 bekommen. Nun wurden mir Leistungen ab 1.4. zugesichert aber sie möchten nachweise von mir über den letzten bezug vom Arbeitgeber also lohn. wozu? das ist rückläufig für Februar und wahrscheinlich denken die sich davon kann se ja März alles zahlen und kriegen tut sie somit erst ab 1.4…..ist das rechtens? genauso eine Steuerrückzahlung die bereits ende März ausgegeben wurde kann somit vei einen bescheid ab 1.4 nicht mehr angerechnet werden da sie bereits ausgegeben wurden. bei mir werden die angerechnet.🤌

    1. Ralf

      Wenn das lezte Gehalt im März zugeflossen ist, wird es auch im März angerechnet (mit bekannten abzügen). Den Zufluss ohne Nachweis dem Jobcenter gegenüber erklären reicht (eigentlich), wenn dadurch HIV-Bezuf im betreffenden Monat kommplett ausfällt. Aber einen Kontoauszug einzureichen, aus dem die Höhe hervorgeht, ist für die einfacher, möglicherweise bleibt etwasa Hartz übrig… (Bei Arbeitsaufnahme eventuell darauf achten, dass Gehalt nicht im ersten Monat direkt zufließt (auch nicht laut Arbeitsvertrag), dann kann man das Hartz für dieden Monat behalten…)
      Steuerrückzahlungen während des HIV-Bezuges werden im Zuflussprinzip angerechnet. Also: wenn nicht verpflichtent, keine Steuererklärung während des HIV-Bezuges machen.

  5. Renate S.

    Hallo, ich streite gerade mit dem Jobcenter und dem Sozialgericht wegen dem Zuflussprinzip. Seit 2017 arbeite ich als Midijobber mit Aufstockung. Wegen einer Operation habe seit 3/22 Anspruch auf Krankengeld. Gleichzeitig habe ich in 3/22 noch ein Teilgehalt bekommen. Beides Teilgehalt 3/22 und Krankengeld Teilbetrag 3/22 und4/22 wurde mir im April22 ausgezahlt, im Fall Gehalt am 1.4.22! Jetzt besteht der Jobcenter darauf das ich im April22 zuviel bekommen habe und €300 zurueckzahlen muss. Mein Aufstockungsbetrag belaeuft sich aber nur auf €72,90 mtl. Ich bekomme auch die Miete bezahlt, darf davon auch der Betrag gekuerzt werden? Bitte um Info, Danke

    1. Ralf

      Ja. (Der Aufstockungsbetrag ist das gesamte Hartz, inklusive Miete.)

  6. Günter E.

    ALG2 wurde Ende Dezember für Januar gezahlt.Am 01.01 war Arbeitsaufnahme. Der Lohn wurde Ende Januar gezahlt. Muss ich das ALG2 komplett zurück zahlen. Für mich wäre das eine Ungerechtigkeit.

    1. Anna

      Wenn der Lohn noch im Januar gezahlt wurde und Sie für Januar ALG2 bekommen haben,dann müssen Sie auch alles zurück bezahlen.Sie hätten sich den Lohn im Folgemonat ausszahlen lassen sollen.😉

    2. Markus K.

      Genau das gleiche Problem habe ich auch!

      Es wäre nett einmal zu erfahren ob das Zuflussprinzip auch für den Zufluss von ALG2 gilt, oder nur für den ersten Monatslohn. Ich finde hierzu im Internet nichts.

      Wie ist es bei ihnen ausgegangen?

    3. Ralf

      Wenn durch den Lohn keine Bedürftigkeit mehr gegeben ist, ja. Der anrechenbare Lohn wird nach den bekannten Regeln ermittelt und vom Bedarf abgezogen.
      Also: bei Arbeitsaufnahme darauf achten, dass im Arbeitsvertrag „Zahlung zum … im Folgemonat“ für Lohn vereinbahrt ist und den AG darum bitten, sich beim ersten Mal daran zu halten.

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