Das Wichtigste zur Zeitarbeit zusammengefasst:
Ein Leiharbeitnehmer ist bei einer Zeitarbeitsfirma, dem Verleiher, angestellt und schließt also mit diesem einen Arbeitsvertrag. Er arbeitet jedoch für einen gewissen Zeitraum in einem anderen Unternehmen – dem Entleiher. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Überlassung.
Gesetzliche Grundlage der Zeitarbeit ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Hier finden sich Regelungen rund um den Grundsatz der Gleichstellung, den Mindestlohn sowie darüber, dass Verleiher zunächst eine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung beantragen müssen.
Leiharbeitnehmer werden in vielen verschiedenen Branchen beschäftigt, z. B. in den Bereichen Metall, Elektro, Verkehr, Logistik und Sicherheit. Vom Hilfsarbeiter bis zum Akademiker werden Arbeitnehmer unterschiedlicher Qualifikationsstufen entliehen. Ob die Zeitarbeit in allen Branchen erlaubt ist, lesen Sie hier.
Inhalt
Was ist die Arbeitnehmerüberlassung genau?
Im folgenden Ratgeber klären wir die Grundlagen laut Arbeitsrecht zur Zeitarbeit, geben eine Definition und betrachten die gesetzlichen Regelungen.
Für die Arbeitgeberüberlassung gibt es unterschiedliche Namen. In der Alltagssprache werden häufig die Begriffe Zeitarbeit oder Leiharbeit verwendet. Worum handelt es sich hierbei nun aber eigentlich genau?
Ein Leiharbeitnehmer ist bei einem Zeitarbeitsunternehmen, dem Verleiher, angestellt. Er arbeitet jedoch bei anderen, wechselnden Unternehmen, welche Entleiher genannt werden. Der Verleiher ist weiterhin der Arbeitgeber des Zeitarbeiters, zwischen diesen beiden Parteien besteht auch ein gültiger Arbeitsvertrag.
Die Zeitarbeitsfirma ist als Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Arbeitsentgelt an den Leiharbeitnehmer zu zahlen und muss auch alle weiteren üblichen Pflichten übernehmen. So unterliegen auch Zeitarbeiter der Sozialversicherungspflicht. Außerdem haben sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub sowie Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall.
Sollte es zu einer einsatzfreien Zeit kommen, weil die Zeitarbeitsfirma keinen passenden Entleiher findet, so wird der Leiharbeitnehmer auch in dieser Zeit vom Verleiher entlohnt.
Zwar ist der Entleiher, also das Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum arbeitet, nicht der direkte Arbeitgeber, er verfügt jedoch über eine sogenannte Weisungsbefugnis. Das Unternehmen kann dem Arbeitnehmer im Rahmen der Zeitarbeit also fachliche Anweisungen geben und ist für seine Einarbeitung und Überprüfung zuständig. Dafür, dass er einen Zeitarbeiter einsetzen kann, ist der Entleiher außerdem dazu verpflichtet, an das Leiharbeitsunternehmen eine Vergütung zu zahlen.
Ist Zeitarbeit in allen Branchen erlaubt?
Zeitarbeit darf in vielen unterschiedlichen Branchen eingesetzt werden – jedoch nicht in allen. Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Baugewerbe nicht erlaubt.
Das bedeutet, dass ein Verleiher die Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe des Bauhauptgewerbes für Arbeiten, die im Regelfall von Arbeitern verrichtet werden, nicht zulassen darf.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitnehmerüberlassung zwischen zwei Betrieben des Baugewerbes erfolgen soll. Der Betrieb, der einen Arbeiter verleiht, muss jedoch seit mindestens drei Jahren von den gleichen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst sein. Außerdem benötigt das Unternehmen eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Verdeckte Leiharbeit: Definition und Folgen
Wann liegt eine verdeckte bzw. illegale Arbeitnehmerüberlassung vor und welche Folgen ergeben sich? Wird das Arbeitsverhältnis zum Schein als Werkvertrag deklariert oder eine Person fälschlicherweise als Selbstständiger statt als Leiharbeitnehmer abgerechnet, ist die Arbeitnehmerüberlassung illegal.
Widerrechtliches Handeln liegt auch dann vor, wenn der Verleiher keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. In jedem Fall muss die Überlassung des Leiharbeitnehmers außerdem per Vertrag zwischen Ent- und Verleiher geklärt werden.
Die verdeckte Zeitarbeit ist verboten. Sollte ein solcher Fall ans Licht kommen, entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem betroffenen Leiharbeitnehmer. Dies sorgt für den Schutz des Arbeitnehmers. Er profitiert sodann davon, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem entleihenden Unternehmen entsteht. Der vorherige Leiharbeiter verfügt dann über einen Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch, außerdem wird im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung geleistet.
Wichtige Regelungen des AÜG zur Zeitarbeit
Wie bereits erwähnt, gibt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Grundlagen für die Leiharbeit vor. Hierzu gehört es unter anderem, dass die Arbeitnehmerüberlassung eine gewisse Dauer nicht überschreiten darf.
Seit dem 1. April 2017 gilt in diesem Zusammenhang die folgende Regelung: Die Überlassung eines Leiharbeitnehmers ist maximal nur noch 18 Monate lang erlaubt. Erst nach einer dreimonatigen Pause kann der Arbeitnehmer wieder in diesem Unternehmen beschäftigt werden.
Eine weitere wichtige Regelung befasst sich mit der Gleichstellung von Zeitarbeitern und im Unternehmen festangestellten Arbeitnehmern. § 8 Abs. 1 AÜG besagt Folgendes:
Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz).
Bei der Arbeitnehmerüberlassung haben Leiharbeitnehmer demnach einen Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen und ein vergleichbares Arbeitsentgelt wie die Stammbelegschaft. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur dann zulässig, wenn für das Leiharbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt.
Allerdings ist beim Arbeitsentgelt eine wichtige Regelungen zu beachten. So greift das „Equal Pay“, also die gleiche Bezahlung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmer, erst nach einer neunmonatigen Einsatzdauer.
Des Weiteren ist zu beachten, dass im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ein Zeitarbeiter nicht als Streikbrecher eingesetzt werden darf.
Es ist also nicht erlaubt, dass ein Leiharbeiter Arbeiten durchführt, die sonst von den eigenen Arbeitnehmern, die sich nun im Streik befinden, übernommen werden. Hat der betroffene Leiharbeitnehmer schon vorher eine solche Tätigkeit im Rahmen der Zeitarbeit ausgeführt, kann er diese weiterhin ausüben, muss jedoch vom Verleiher auf sein Leistungsverweigerungsrecht hingewiesen werden.
Für weiterführende Informationen besuchen Sie bitte Kosten der Zeitarbeit.
Mein Mann arbeitet in Zeitarbeit. Interessant, dass er auch einen Anspruch auf bezahlten Urlaub hat. Ich werde ihm mal den Beitrag zeigen.
Schön,,wenn man jung ist und noch Erfahrungen sammeln möchte
Wenn man aber 38 Jahre für ein Unternehmen tätig war und gut verdient hat -aber dem Stellenabbau zum Opfer gefallen ist,,,tut man sich schwer mit Zeitarbeit-vor allem:…wenn die Agentur für Arbeit Dich zwingen will…oder mit Sperren droht
Als meine Schwester nach ihrem Studium keinen Job in ihrem Bereich fand, entschied sie sich, sich bei einer Zeitarbeitsfirma zu bewerben. Obwohl sie anfangs skeptisch war, war die Firma sehr professionell und bot ihr interessante Arbeitsmöglichkeiten in verschiedenen Unternehmen. Der Artikel beschreibt genau, wie die Zeitarbeitsfirma und der Entleiher zusammenarbeiten und welche Pflichten die Zeitarbeitsfirma als Arbeitgeber hat. Es ist wichtig zu wissen, dass Zeitarbeitsfirmen eine Genehmigung für die Arbeitnehmerüberlassung benötigen und dass nicht alle Branchen die Zeitarbeit erlauben. Meine Schwester war sehr zufrieden mit ihrer Arbeit als Zeitarbeiterin und es half ihr, wertvolle Arbeitserfahrungen zu sammeln, die ihr später halfen, einen festen Job zu finden.