Wie läuft ein Widerspruchsverfahren im Sozialrecht ab?

Das Wichtige zum Widerspruchsverfahren in Kürze

Wie läuft ein Widerspruchsverfahren ab?

Hier erfahren Sie, wie ein Widerspruchsverfahren bei Bürgergeld-Bezug üblicherweise abläuft.

Welche Fristen gelten für den Widerspruch?

In aller Regel müssen Sie den Widerspruch gegen einen Bescheid vom Jobcenter innerhalb eines Monats einlegen.

Hat das Widerspruchsverfahren eine aufschiebende Wirkung?

Nein. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid vom Jobcenter hat keine aufschiebende Wirkung.

Überblick zum Widerspruchsverfahren

Bei einem Widerspruchsverfahren im Sozialrecht wird geprüft, ob ein erlassener Verwaltungsakt angemessen ist.
Bei einem Widerspruchsverfahren im Sozialrecht wird geprüft, ob ein erlassener Verwaltungsakt angemessen ist.

Der Bezug von Sozialleistungen, wie dem Bürgergeld, ist mit einer Menge Papierkram verbunden. Anträge müssen gestellt und vom Jobcenter entsprechend bearbeitet werden. Ist eine Entscheidung gefallen, geht in aller Regel ein Bescheid beim Antragsteller ein.

Dieser ist nicht immer ein Grund zur Freude: Ein Ablehnungs- oder Sanktionsbescheid stößt in aller Regel auf wenig Gegenliebe. Betroffene müssen die Entscheidung vom Jobcenter nicht einfach hinnehmen, sie haben die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen.

Dieser ist schriftlich an die Behörde zu richten und bildet den Ausgangspunkt vom Widerspruchsverfahren. Wie dieses genau abläuft und ob Gebühren beim Widerspruchsverfahren im Sozialrecht auf Sie zukommen, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.

Ablauf vom Widerspruchsverfahren

Das Widerspruchsverfahren wird durch einen fristgerechten Widerspruch eröffnet.
Das Widerspruchsverfahren wird durch einen fristgerechten Widerspruch eröffnet.

Empfänger von Sozialleistungen müssen sich mit allerlei Papierkram auseinandersetzen. Die Anträge sind teils umfangreich, da viele Angaben gemacht werden müssen, sodass schnell einige Seiten zusammenkommen.

Ergeht beim Jobcenter ein Beschluss oder wird eine Bürgergeld-Sanktion ausgesprochen, so wird der Betroffene in aller Regel schriftlich über diesen Vorgang informiert. Selbiges gilt auch, wenn das Jobcenter eine Rückzahlung der Leistungen fordert.

In dem Schreiben an den Hartz-IV-Empfänger sollte auch die Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein. Dieser ist zu entnehmen, innerhalb welcher Frist ein Widerspruch eingelegt werden kann. Entscheidet sich ein Leistungsempfänger zu diesem Schritt, beginnt das Widerspruchsverfahren.

Handelt es sich um einen Widerspruch wegen einer Rückzahlung, so wird zunächst ein Anhörungs­verfahren eingeleitet. Im Rahmen dessen kann sich der Bürgergeld-Empfänger zur Sache schriftlich äußern.

Das Verfahren endet mit dem sogenannten Widerspruchsbescheid. In diesem teilt das Jobcenter eine Entscheidung zum Sachverhalt mit. Dabei wird dem Widerspruch entweder stattgegeben oder er wird zurückgewiesen.

Übrigens: Das Widerspruchsverfahren kann auch nach Erhalt des Bescheids fortgeführt werden. Als „letztes Mittel“ steht es dem ALG-2-Beziehenden frei, eine Klage beim Sozialgericht einzureichen. Dazu empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Sozialrecht zu konsultieren.

Welche Fristen sind einzuhalten?

Ein Widerspruchsverfahren kann nur innerhalb einer bestimmten Frist in die Wege geleitet werden. Diese können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im vorliegenden Bescheid entnehmen. Sie beträgt in der Regel einen Monat nach Erhalt des Schreibens vom Jobcenter.

Die Sozialbehörde hat dann drei Monate Zeit, im Widerspruchsverfahren eine Entscheidung zu treffen. Diese wird dem Betroffenen in einem erneuten Schreiben mitgeteilt. Wird diese Frist im Widerspruchsverfahren vom Jobcenter nicht eingehalten, können Sie beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage erheben.

Der das Widerspruchsverfahren eröffnende Widerspruch muss schriftlich an die Behörde gerichtet und mit einer Unterschrift versehen werden. Per E-Mail ist dies nicht möglich und wird daher vom Jobcenter nicht berücksichtigt.

Kosten bei einem Widerspruchsverfahren im Sozialrecht

Im Widerspruchsverfahren können Kosten entstehen, wenn Sie einen Anwalt einbeziehen.
Im Widerspruchsverfahren können Kosten entstehen, wenn Sie einen Anwalt einbeziehen.

Grundsätzlich entstehen dem Betroffenen in einem Widerspruchsverfahren zunächst keine Kosten. Richten Sie den Widerspruch schriftlich an die Behörde, so ist diese verpflichtet, ihn zu überprüfen. Gebühren können dafür nicht erhoben werden.

Wollen Sie allerdings einen Anwalt einbeziehen, so muss dieser für seine Arbeit entlohnt werden. Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus, besteht die Möglichkeit, die sogenannte Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Die Prozesskostenhilfe soll dazu dienen, einkommensschwachen Menschen eine finanzielle Unterstützung in Gerichtsverfahren zu bieten. Somit ist sichergestellt, dass Betroffene sich einen Anwalt leisten können, der ihre Interessen gegenüber dem Gericht vertritt.
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Über den Autor

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Sarah K.

Seit 2016 unterstützt Sarah das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org und erstellt Content für die unterschiedlichsten Themen aus dem Sozialrecht. Zudem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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3 Gedanken zu „Wie läuft ein Widerspruchsverfahren im Sozialrecht ab?

  1. Ahmet S.

    hallo an die community…

    habe seit kurzem angefangen zu arbeiten und habe für 6 Monate einstiegsgeld bekommen da das jetzt im April abläuft habe ich erneut auf einstiegsgeldantrag bestellt nun wurde er abgelehnt und jetzt habe ich einen Widerspruch eingelegt was kann ich jetzt machen hier steht ja für 24 Monate einstiegsgeld da mein Geld von der Arbeit von vorne bis hinten nicht ausreicht

  2. Toni K.

    Mein Onkel hat vergangene Woche ein Ablehnungs- und Sanktionsbescheid erhalten. Danke für den Tipp, dass man diesen nicht akzeptieren muss und Widerspruch einlegen kann. Ich werde ihm raten einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen und sich beraten zu lassen.

  3. Hieronim

    Wegen Umzug aus Wuppertal nach Gelsenkirchen, und falsche bestätigen vom Arbeitsgeber, abgelehnt. Vorher bei jobcenter Wuppertal registriert.

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