Wichtige Änderungen bei Bürgergeld-Bezug: Sanktionen werden verschärft

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Am Mittwoch, den 2. Oktober, hat das Bundeskabinett einige Änderungen für Bürgergeld-Empfänger auf den Weg gebracht. Laut Angaben der Bundesregierung sei das Ziel der Veränderungen, mehr Menschen in Arbeit zu bringen und die Fairness im Sozialstaat zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist unter anderem eine Verschärfung der Bürgergeld-Sanktionen vorgesehen.

Diese Änderungen kommen auf Bürgergeld-Empfänger zu

Es sollen einige Änderungen für Bürgergeld-Beziehende 2025 in Kraft treten.
Es sollen einige Änderungen für Bürgergeld-Beziehende 2025 in Kraft treten.

Bereits Anfang September wurde bekannt, dass es im kommenden Jahr keine Bürgergeld-Erhöhung geben wird. Um die Leistungen vom Jobcenter noch effektiver zu gestalten und dafür zu sorgen, dass möglichst viele Menschen eine Arbeit aufnehmen, wurden nun weitreichende Änderungen für den Bürgergeld-Bezug beschlossen.

Wir fassen Ihnen nachfolgend die wichtigsten Punkte, welche durch die Bundesregierung erarbeitet wurden und zum 1. Januar 2025 in Kraft treten sollen, zusammen:

  • Karenzzeit beim Schonvermögen wird verkürzt: Aktuell wird Bürgergeld-Empfängern, welche erstmalig Leistungen vom Jobcenter beziehen, im ersten Jahr ein Schonvermögen in Höhe von 45.000 Euro gewährt. Die Karenzzeit soll nun auf sechs Monate verkürzt werden. Besitzen Sie dann ein Vermögen, welches 15.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt, müssen Sie dieses erst einmal zur Sicherung des Lebensunterhalts einsetzen.
  • Zumutbarer Arbeitsweg: Eine Pendelzeit von bis zu drei Stunden gilt künftig als zumutbar, wenn der Betroffene mehr als sechs Stunden täglich arbeitet. Bei einer geringeren Arbeitszeit sollen ab Januar 2025 zweieinhalb Stunden zumutbar sein.
  • Härtere Bürgergeld-Sanktionen: Größere Anpassungen beim Bürgergeld gibt es auch in Bezug auf die Sanktionen. Nehmen Leistungsempfänger eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme nicht wahr, wird ihnen der Regelsatz um 30 Prozent für drei Monate gekürzt. Eine solche Kürzung gibt es auch für Bürgergeld-Empfänger, die Termine beim Jobcenter nicht einhalten.
  • Schwarzarbeit als Pflichtverletzung: Eine weitere Änderung betrifft Bürgergeld-Empfänger, die einer Schwarzarbeit nachgehen. Diese wird ab 2025 nicht mehr nur als Sozialbetrug geahndet, sondern stellt euch eine Pflichtverletzung dar, welche Sanktionen nach sich zieht.

Interessant: Um die Motivation, einer Arbeit nachzugehen, zu steigern, soll eine Prämie für Langzeitarbeitslose eingeführt werden. Diese sollen einen Bonus in Höhe von 1.000 Euro erhalten, wenn sie ein Jahr lang arbeiten. Diese „Anschubfinanzierung“ steht aber bereits jetzt in der Kritik, sodass zum aktuellen Zeitpunkt unklar ist, ob sie tatsächlich umgesetzt wird.

Welche Sanktionen sind aktuell möglich?

Auch Änderungen bei den Bürgergeld-Sanktionen sind geplant.
Auch Änderungen bei den Bürgergeld-Sanktionen sind geplant.

Ob alle geplanten Bürgergeld-Änderung auch wirklich zum 1. Januar 2025 in Kraft treten, ist bisher nicht sicher. Allerdings gilt es als sehr wahrscheinlich, dass die Sanktionierung bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen angepasst wird.

Doch wie sind eigentlich die aktuellen Regelungen? Laut § 31a Absatz 1 Sozialgesetzbuch 2 sind zur Zeit folgende Bürgergeld-Sanktionen möglich:

  • Pflichttermin unentschuldigt nicht wahrgenommen: Regelsatzkürzung um zehn Prozent für einen Monat.
  • 1. Pflichtverletzung: Regelsatzkürzung um zehn Prozent für einen Monat.
  • 2. Pflichtverletzung: Regelsatzkürzung um zwanzig Prozent für zwei Monate.
  • 3. und weitere Pflichtverletzungen: Regelsatzkürzung um dreißig Prozent für drei Monate.
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Sarah K.

Seit 2016 unterstützt Sarah das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org und erstellt Content für die unterschiedlichsten Themen aus dem Sozialrecht. Zudem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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