Das Wichtigste zum Verwaltungsakt in Kürze
Ein Verwaltungsakt wird ersatzweise erlassen, wenn sich Leistungsempfänger weigern, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.
Unser Muster zeigt Ihnen auf, wie ein solcher Verwaltungsakt vom Jobcenter aussehen kann.
Ja. Sie können binnen eines Monats gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einlegen. Bedenken Sie jedoch, dass dieser keine aufschiebende Wirkung hat.
Inhalt
Der Verwaltungsakt: einfach erklärt
Erscheinen potentielle Hartz-4-Empfänger zum ersten Mal im Jobcenter, so wird ihnen vom entsprechenden Sachbearbeiter meist zuerst eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt. Diese wird auch oft mit „EGV“ abgekürzt und beinhaltet alle Rechte und Pflichten, die sowohl die Hilfebedürftigen als auch auf anderer Seite die Sachbearbeiter haben.
So wird beispielsweise festgelegt, wie viele Bewerbungen im Monat geschrieben und wie oft Termine im Jobcenter wahrgenommen werden müssen, aber auch, welche Maßnahme der Sachbearbeiter vornehmen muss, um den Leistungsbezieher bei der Suche nach Arbeit zu unterstützen.
Weigern sich ALG-2-Empfänger, die EGV zu unterzeichnen, kann diese per Verwaltungsakt erlassen werden. Aber was ist ein Verwaltungsakt eigentlich genau? Lesen Sie mehr im Ratgeber.
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage des Verwaltungsaktes ist das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). In den §§ 35 bis 52 ist alles geregelt, was die Merkmale vom Verwaltungsakt laut Verwaltungsrecht betrifft. Die Definition vom Verwaltungsakt ist laut § 35 VwVfG:
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Das bedeutet im Klartext: Der Verwaltungsakt – oder auch nur: VA – ist ein Bescheid einer Behörde und wird Hartz-4-Empfängern zugesandt, wenn diese sich geweigert haben, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, um diese im Nachhinein doch noch festzusetzen. Mit dem Verwaltungsakt, der bestimmte Merkmale aufgreifen muss, um laut Regelung gültig zu sein, geht auch direkt eine EGV einher, die vom Hilfebedürftigen akzeptiert werden muss. Der VA setzt also die Rechtmäßigkeit der EGV fest.
Sind Leistungsbezieher auch mit dieser durch die Zustellung vom Verwaltungsakt erfolgten EGV nicht einverstanden, kann Widerspruch eingelegt werden. Aus diesem Grund enthält eine EGV auch immer eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einlegen
Im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB 2) ist in § 15 Absatz 3 festgelegt, dass ein Verwaltungsakt erfolgen kann, wenn sich Hilfebedürftige weigern, die EGV zu unterschreiben.
Erhalten Sie dann einen solchen, der normalerweise in Schriftform per Post zugestellt wird, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Maßnahme einzulegen.
Dieser muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Verwaltungsaktes an das Jobcenter gerichtet werden, von dem Sie den Verwaltungsakt erhalten haben. Wird kein erfolgreicher Widerspruch eingelegt, tritt die Bestandskraft vom Verwaltungsakt ein. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die Eingliederungsvereinbarung zu akzeptieren und die festgelegten Pflichten zu erfüllen, um eine Leistungsverringerung oder gar –streichung per Maßnahme zu vermeiden.
Beachten Sie: Legen Sie einen Widerspruch ein, so hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Sie trotz eines Widerspruchs die Pflichten der EGV per Verwaltungsakt erfüllen müssen.
Musterbescheid vom Verwaltungsakt
Es gibt verschiedene Situationen, in denen ein Verwaltungsakt erfolgen kann. Beispiele können die Ablehnung der EGV in Bezug auf ALG 2, aber auch die Erteilung einer Baugenehmigung sein. Immer dann, wenn Behörden Entscheidungen erlassen, kann ein Verwaltungsakt ausgesprochen werden. Die für Hartz-4-Empfänger wichtigsten Beispiele vom Verwaltungsakt betreffen allerdings die Eingliederungsvereinbarungen. Ein Muster soll aufzeigen, wie ein solcher Verwaltungsakt aussehen kann.
Absender:
Jobcenter XY
Musterweg 1
12345 Musterstadt
Empfänger:
Max Mustermann
Musterstraße 2
12345 Musterstadt
Kundennummer: 123456789
BG-Nummer: 987654321
Datum: XX.XX.XXXX
Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs.1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt
Sehr geehrter Herr Mustermann,
die Eingliederungsvereinbarung zwischen dem o. g. Träger und Ihnen ist nicht zustande gekommen. Um Ihre berufliche Eingliederung erfolgreich zu bewerkstelligen und Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, wird die Eingliederungsvereinbarung deshalb per Verwaltungsakt erlassen.
Soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird, gelten die folgenden Festlegungen für den Zeitraum vom 15. Mai 2017 bis 15. November 2017.
1. Festsetzung der Ziele
[Angabe von Zielberuf, etc.]
2. Angaben der Aufgaben des Trägers
[Leistungen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung]
3. Angaben der Eigenbemühungen
[z. B. Bewerbungsanzahl, Termine im Jobcenter, etc.]
4. Rechtsfolgenbelehrung
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Unterschrift des Vertreters des zuständigen Jobcenters
Laden Sie das Muster hier kostenlos herunter!
Also knapp zusammengefasst:
Ungeschriebenes Gesetz des JC :
– Paragraf 1
AlgII-Bezieher ist von vornherein entmündigt
– Paragraf 2
Bestätigt der AlgII-Bezieher seine Entmündigung nicht freiwillig per Unterschrift auf der EVG, tritt automatisch Paragraf 1 per Verwaltungsakt in Kraft
Liebe Grüsse v. einer sehr gut ausgebildeten Fachkraft, die seit Schulabschluss bis zum 51. Lebensjahr gearbeitet hat, zu 80 % hörbehindert ist, vom JC Arbeitsangebote für Callcenter erhält und bei selbsterbrachten überaus interessierten Arbeitgebern absolut garnicht vom JC unterstützt (z.B. Kontaktaufnahme JC mit dem potentiellen Arbeitgeber, …) und die Arbeitgeber letztendlich das Handtuch schmeißen, weil ihnen das Gebaren d. JC zu langwierig, umständlich unzuverlässig ist. (Ist mir persönlich mehrfach passiert! )