Verspätet arbeitslos melden: Sperrfrist gilt ab erstem Tag der Arbeitslosigkeit

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Kassel – Wer auf Arbeitslosengeld 1 angewiesen ist und eine Sperre erhält, der ärgert sich nicht selten – und würde diese dementsprechend gerne umgehen. Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 11 AL 12/17 R) stellte kürzlich diesbezüglich klar: Wenn sich Leistungsberechtigte verspätet arbeitslos melden, ist die Sperrfrist ab dem ersten Tag der offiziellen Arbeitslosigkeit anzusetzen.

Hintergründe des Urteils

Wenn Sie sich verspätet arbeitlos melden, ist eine Sperrfrist häufig nicht zu vermeiden
Wenn Sie sich verspätet arbeitlos melden, ist eine Sperrfrist häufig nicht zu vermeiden

Soll nach einer Kündigung ein ALG-1-Bezug erfolgen, dann müssen zuständige Stellen rechtzeitig darüber informiert werden – in diesem Fall die Agentur für Arbeit. Dabei gilt: Wer über die baldige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Kenntnis hat, der muss sich spätestens drei Monate vor der geplanten Entlassung persönlich arbeitslos melden, um reibungslos weiter Geld zu erhalten.

Erfährt ein Arbeitnehmer unvermittelt von der Kündigung, beläuft sich die Frist auf spätestens drei Tage nach dieser. Wenn sich Betroffene verspätet arbeitslos melden, ist eine Sperrfist von einer Woche vorgesehen – vorausgesetzt, die Verspätung war unbegründet.

Hierzu heißt es im § 141 Abs. 1 des dritten Sozialgesetzbuch:

Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

Ersuchen wurde abgelehnt

Dennoch gibt es bis dato keine genaue Festlegung, wann diese Sperrfrist beginnt – dies war der Grund zur Beschwerde für einen Kläger aus Rheinland-Pfalz. Im Juli 2012 erfuhr dieser, dass sein Arbeitsverhältnis bis Ende des Jahres auslaufe. Dies meldete er jedoch erst Anfang November – weshalb das ALG 1 im Januar teilweise gestrichen wurde.

Der Kläger kam also in den Umstand, sich verspätet arbeitslos zu melden. Die darauffolgende Sperrfrist wollte er jedoch nicht anerkennen, sondern plädierte darauf, dass diese bereits verstrichen sei. Er setzte die einwöchige Frist ab dem Tag des Meldeversäumnisses an, weshalb der theoretisch ab Januar regulär Geld erhalten müsste.

Diese Ansicht wurde jedoch vom Bundessozialgericht zurückgewiesen. Das ergibt Sinn, denn schließlich handelt es sich um eine Sanktionsmaßnahme für einem Nicht-Nachkommen der Informationspflicht. Würde der Klage stattgegeben werden, wäre es theoretisch möglich, dass auch in ähnlichen Fällen einfach „abgewartet“ werden könne – bis eine Woche verstrichen ist und ein Arbeitslosengeld 1 ohne Kürzungen bezogen werden kann.

Wer sich verspätet arbeitslos meldet, kann eine Sperrfrist also nicht derart umgehen. Schließlich könnte diese Strafmaßnahme sonst mehr oder weniger einfach ausgekoppelt werden und würde ihre Legitimation verlieren.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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