Vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle ging es in einem verhandelten Fall darum, ob ein Jugendarrest als Freiheitsentziehung zu bewerten ist. Dies hätte nämlich zur Folge, dass während des Aufenthalts in einer entsprechenden Einrichtung kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besteht. Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Betroffene zu Unrecht Bürgergeld im Jugendarrest erhalten hat und dieses nun an das Jobcenter zurückzahlen muss (Aktenzeichen L 11 AS 117/24).
Warum es im Jugendarrest kein Bürgergeld gibt
In dem Streitfall, über den die Richter in Celle zu entscheiden hatten, ging es um einen Mann, welcher für zwei Wochen in den Jugendarrest musste. Dieser Umstand wurde dem Jobcenter durch den Betreuer des Mannes erst mitgeteilt, nachdem der Betroffene schon seine Bürgergeld-Leistungen erhalten hatte.
Das Jobcenter forderte daraufhin 400 Euro zurück. Dagegen legte der Bürgergeld-Empfänger eine Klage ein, welche vor dem LSG Niedersachen-Bremen verhandelt wurde. Die Richter sahen die Rückforderung als gerechtfertigt an und gaben dem Jobcenter Recht.
Als Grundlage zogen sie § 7 Absatz 4 Sozialgesetzbuch II (SGB II) heran. Dieser besagt:
Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. […].
Zwar argumentierte der Betroffene, dass es sich bei einem Jugendarrest eben nicht um eine Haftstrafe handele, doch die Richter folgten diesen Ausführungen nicht. Sie entschieden, dass ein Anspruch auf Bürgergeld im Jugendarrest nicht bestünde.
Wichtig: Eine Revision gegen das Urteil wurde durch das Gericht zugelassen. Es ist noch nicht rechtskräftig. Die Frage, ob ein Anspruch auf Bürgergeld im Jugendarrest besteht, ist somit noch nicht abschließend geklärt.
Gibt es nach dem Jugendarrest wieder Leistungen vom Jobcenter?
Zwar ruht der Anspruch auf Bürgergeld im Jugendarrest oder Knast, das bedeutet allerdings nicht, dass der Betroffene automatisch seine Wohnung verliert. Handelt es sich um einen kurzen Aufenthalt von weniger als sechs Monaten, so kann das Jobcenter auf Antrag die Kosten der Unterkunft weiterhin übernehmen.
Der monatliche Regelsatz wird allerdings nicht bezahlt. Diesen kann der Verurteilte erneut beantragen, wenn er aus der Haft bzw. dem Jugendarrest entlassen wurde. Besteht große finanzielle Not, gewährt das Jobcenter gegebenenfalls auch einen Vorschuss.
Gut zu wissen: Auch wenn es sich um eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine Erzwingungshaft handelt, besteht kein Bürgergeld-Anspruch.