Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen veröffentlichte diesen Montag ein Urteil, welches besagt, dass Paare, die nicht verheiratet sind, keinen Nachteil gegenüber Ehepartnern haben sollten. Kommt es von einem der Betroffenen zur Kündigung und das Paar kann somit zusammenziehen, ist ein Arbeitslosengeld-Anspruch vom ersten Tag an gegeben.
Trotz Kündigung fürs Zusammenziehen: Arbeitslosengeld-Anspruch besteht
Grundsätzlich gibt es bei der Auszahlung vom Arbeitslosengeld 1 eine Sperrzeit, wenn eine Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt und somit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt wird. Gleiches gilt, wenn Betroffene sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden.
Eine Ausnahme ist allerdings gegeben, wenn verlobte oder verheiratete Paare zusammenziehen. Der Arbeitslosengeld-Anspruch ruht in diesem Fall nicht. Der umgezogene Partner erhält dann ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit das ihm zustehende ALG I, auch wenn dieser seine Arbeitsstelle gekündigt hat.
Diese Praxis wurde vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen als „nicht mehr zeitgemäß“ bewertet, da es heute viele Paare gebe, die bewusst nicht heiraten und die Hochzeit somit kein alleiniges Kriterium für ein Aussetzen der Sperrzeit sein sollte. Folgender Fall gab den Ausschlag für das Urteil zum Zusammenziehen und dem Arbeitslosengeld-Anspruch nach Kündigung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen:
Arbeitslosengeld erhielt sie vom Arbeitsamt zunächst nicht, da dieses die Kündigung als Begründung einer Sperrzeit ansah und die Zahlung ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit somit ablehnte. Daraufhin hat die Betroffene beim Landessozialgericht Klage eingereicht und bekam Recht: Das Zusammenziehen rechtfertigt einen Arbeitslosengeld-Anspruch vom ersten Tag an, so die Auffassung des Gerichts.
Wann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht
Auch wenn ein Anspruch auf ALG I besteht, kann eine Sperrzeit diesen für einen bestimmten Zeitraum ruhen lassen. In § 159 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ist geregelt, wann die Sperrzeit anzuordnen ist. Zusammenfassend sind dies folgende Gründe:
- Kündigung seitens des Arbeitnehmers,
- Arbeitsvertragswidriges Verhalten, das eine Kündigung durch den Arbeitgeber provoziert,
- Ablehnung einer Arbeit,
- unzureichende Eigenbemühungen, um ein neues Arbeitsverhältnis,
- Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
- Meldeversäumnis,
- verspätete Arbeitsuchendmeldung.
Allerdings tritt keine Sperrzeit ein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher zum Beispiel die Kündigung erforderlich gemacht hat. Als einen solchen hat das LSG Niedersachsen-Bremen das Zusammenziehen nunmehr anerkannt.