Das Wichtigste zum Thema „Umschulung als Aufstocker“ kurz und knapp zusammengefasst
Grundsätzlich können Hartz-4-Empfänger auch als Aufstocker an einer Umschulung teilnehmen.
Ihr Sachbearbeiter im Jobcenter kann Sie bezüglich einer Umschulung neben dem Job beraten.
Unter gewissen Voraussetzungen sind auch andere Förderungen, wie etwa der Arbeitsentgeltzuschuss, möglich. Dieser wird während einer Weiterbildung gezahlt.
Inhalt
Können Aufstocker eine Umschulung finanzieren lassen?
Eine Weiterbildung oder Umschulung soll dafür sorgen, dass eine Person schneller eine neue Arbeitsstelle findet und finanziell wieder auf eigenen Beinen stehen kann. Unter gewissen Umständen übernimmt das Jobcenter bzw. die Agentur für Arbeit die Kosten für eine solche Maßnahme. Doch ist eine Umschulung auch für Aufstocker förderfähig?
Dürfen Personen, die Hartz-4-Leistungen aufstocken, eine Umschulung absolvieren?
Eine Umschulung kann viele unterschiedliche Zwecke erfüllen. Sie soll etwa
- die Hilfebedürftigkeit von Hartz-4-Empfängern beseitigen, vermeiden, vermindern oder verkürzen,
- ihre Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen und
- Anreize zur Aufnahme einer Arbeit schaffen sowie aufrecht erhalten.
Dabei ist eine solche Maßnahme nicht nur an arbeitslose ALG-2-Empfänger gerichtet.
Eine Umschulung können auch Aufstocker, also Personen, die trotz eines Erwerbseinkommens hilfebedürftig sind, absolvieren. Dies kommt auch dann in Betracht, wenn die Betroffenen im Job nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
Möchten Sie eine Umschulung als Aufstocker absolvieren? Vereinbaren Sie am besten einen Termin beim Jobcenter. Im persönlichen Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter können Sie herausarbeiten, welche Maßnahme für Sie geeignet ist und wie Sie dabei neben dem Job gefördert werden können.
Weitere Maßnahmen für Aufstocker neben einer Umschulung
Neben einer Umschulung können Aufstocker auch andere Förderungen in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich sowohl um den Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) laut § 81 Abs. 5 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) als auch die Weiterbildungskosten gemäß §§ 81 Abs. 2, 82 oder 131a SGB III.
Der Arbeitsentgeltzuschuss ist – wie der Name schon sagt – ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung absolvieren. Diese Förderung richtet sich an Beschäftigte, die in kleinen und mittleren Unternehmen arbeiten.
Die Weiterbildungskosten können gemäß § 81 Abs. 2 SGB III unter anderem übernommen werden, wenn die Teilnehmer noch keinen Berufsabschluss haben, aber bereits seit einiger Zeit berufstätig sind.