Temporäre Bedarfsgemeinschaft: Wie Sie einen Antrag stellen können

Das Wichtigste zur temporären Bedarfsgemeinschaft in Kürze

Was ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft?

Bürgergeld-Empfänger, die sich nur zeitweise um ihre Kinder kümmern, weil diese beim anderen Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, bilden mit dem Sprössling eine temporäre Bedarfsgemeinschaft.

Wie wirkt sich eine temporäre Bedarfsgemeinschaft aus?

Welche finanziellen Folgen das Bilden einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit sich bringt, erfahren Sie hier.

Muss ich einen Antrag beim Jobcenter stellen?

Hier erfahren Sie, wie Sie beim Jobcenter die Anerkennung einer temporären Bedarfsgemeinschaft beantragen können.

Wann liegt bei Bürgergeld-Bezug eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vor?

Was ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft? Hier lesen Sie mehr dazu.
Was ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft? Hier lesen Sie mehr dazu.

Getrennte Elternpaare, die ein gemeinsames Kind haben, versuchen sich oftmals gleichermaßen um den Nachwuchs zu kümmern. Dies ist besonders der Fall, wenn ein gemeinsames Umgangsrecht herrscht. Dann kann der Elternteil, bei dem das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Bürgergeld-Bezug eine temporäre Bedarfsgemeinschaft anmelden.

Aber was genau ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft eigentlich? Wie können Sie diese anmelden? Ist ein Antrag auch rückwirkend möglich? Mehr dazu erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Die sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft wurde am 1. Januar 2005 mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch (SGB) II eingeführt. In § 7 Abs. 3 SGB II wird die Bedarfsgemeinschaft definiert.

Dementsprechend gehören neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten u. a. der Partner sowie die Kinder zur Bedarfsgemeinschaft. Leben die Eltern des Kindes allerdings getrennt und teilen sich das Umgangsrecht, kann der erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine temporäre Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter anmelden.

Normalerweise hätte nämlich nur der Elternteil, bei welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen und wäre daher nicht dazu in der Lage das Umgangsrecht auszuüben. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft ermöglicht es allerdings, dass das Kind für die Zeit des Aufenthalts Teil der Bedarfsgemeinschaft des anderen Elternteils wird.

Dem Elternteil steht für jeden Tag (mindestens 12 Stunden) und für jedes Kind der Tagessatz zu. In einer temporären Bedarfsgemeinschaft ist eine Kürzung vom Regelbedarf unzulässig. Die Leistungen erhalten Sie zusätzlich zu Ihrem regulären Regelsatz vom Jobcenter.

Wichtig ist dabei, dass die Leistungen des Elternteils, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht gekürzt werden, wenn sich das Kind beim anderen Elternteil aufhält. Zudem darf dem Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Kindergeld für diese Zeit nicht als Einkommen angerechnet werden.

Grundsätzlich kann eine temporäre Bedarfsgemeinschaft auch gebildet werden, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. In dem Fall kann ein Anspruch auf Leistungen in Deutschland bestehen, sofern der andere Elternteil im Inland wohnt.

Temporäre Bedarfsgemeinschaft: Einen Antrag beim Jobcenter stellen

Temporäre Bedarfsgemeinschaft: Höhere Kosten der Unterkunft werden übernommen, sofern Sie angemessen sind.
Temporäre Bedarfsgemeinschaft: Höhere Kosten der Unterkunft werden übernommen, sofern Sie angemessen sind.

Wenn Sie eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bilden wollen, sollten Sie als Bürgergeld-Empfänger ein formloses Schreiben aufsetzen. In diesem sollten Sie erläutern, wie viele Tage im Monat sich das Kind bei Ihnen aufhält. Dabei zählen nur die Tage, an denen das Kind länger als 12 Stunden bei Ihnen ist.

Auf Antrag kann das Jobcenter für eine temporäre Bedarfsgemeinschaft auch die Kosten der Unterkunft in einem angemessenen Rahmen übernehmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn für das Kind ein eigenes Zimmer zur Übernachtung erforderlich ist. Die Bewilligung hängt allerdings davon ab, wie häufig sich das Kind beim anderen Elternteil aufhält.

Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft rückwirkend beantragen

In der Regel besteht die Möglichkeit nicht, eine temporäre Bedarfsgemeinschaft rückwirkend anzumelden. Das Jobcenter kann in diesem Fall nicht mehr verfolgen, ob die Bedarfsgemeinschaft tatsächlich temporär bestand oder nicht.

Grundsätzlich kann der Antrag allerdings auch rückwirkend gestellt werden. Wenn Sie zudem Nachweise einreichen, die das beweisen, kann der Antrag vom Jobcenter zudem gewährt werden. Ist dem nicht so, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen. Ist auch dieser erfolglos, können Sie vor Gericht Klage einreichen.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (28 Bewertungen, Durchschnitt: 4,32 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Male Author Icon
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

Bildnachweise

88 Gedanken zu „Temporäre Bedarfsgemeinschaft: Wie Sie einen Antrag stellen können

  1. Dennis

    Hallo
    Mein sohn ist nur in den ferien bei mir da er in einer anderen stadt wohnt .kann ich in dem fall eine tempoära bg beantragen? Es geht mir überwiegend um die größe der wohnung
    Mfg

  2. Tanja

    Guten Tag,
    kann auch eine temporäre Bedarfsgemeinschaft beantragt werden, wenn das Elternteil bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, keine Leistungen nach dem SGB2 erhält? Sondern nur der Antragsteller mit dem Besucherrecht?

    Vielen Dank im Voraus.

    Lg

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Tanja,

      Leistungen kann nur in Anspruch nehmen, wer zum Kreis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehört.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  3. Monika

    Hallo. Vielleicht könnt ihr mir helfen.
    Ich habe zwei Kinder die nicht bei mir Leben,eins beim Vater,dass andere bei meiner Mutter. Ich bin arbeiten und verdiene 1139 ,- netto im Monat. Habe einen behinderten Ausweis mit 80 GDB.
    Ich verbringe regelmäßig Zeit mit meiner Tochter,die hier in Berlin beim Vater lebt,dadurch entstehen mir Kosten.ca. 60,- Euro im Monat.
    Ich fahre ein bis zweimal im Monat zu meinem Sohn nach Niedersachsen ,dort muss ich mir immer eine Unterkunft nehmen,sowie habe ich die Fahrtkosten. manchmal fährt mich ein Bekannter mit Auto,sonst fahre ich mit dem Zug.Zusammen ca.300,- Euro.
    Habe Mietkosten von 350,- Euro im Monat sowie die Kosten für meine BVG Karte.
    Habe ich Anspruch auf Zuschüsse vom Jobcenter ?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Monika,

      im Einzelfall kann dafür ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf (nach § 21 Abs. 6 SGB II) geltend gemacht werden.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  4. Andre

    Guten morgen. Ich habe eine 10 jährige Tochter die nicht bei mir lebt, allerdings regelmässig alle 2 Wochen und immer die Hälfte der Schulferien bei mir ist. Ich hatte 2015 schon 2 mal einen Antrag auf eine Temporäre Bedarfsgemeinschaft gestellt. Allerdings wurden beide male nicht darauf reagiert. Meine Frage ist, ich möchte rückwirkend einen Antrag stellen, ab wann kann man den stellen ( Zeitraum rückwirkend).

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Andre,

      eine rückwirkende Leistungsbewilligung ist in den meisten Fällen nicht möglich. Suchen Sie bitte direkt das Gespräch mit einem Mitarbeiter des Jobcenters oder erkundigen Sie sich bei einer Sozialberatungsstelle.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  5. ralle09

    Hallo liebes hartz4 hilft hartz4 Team,
    Sachverhalt ist folgender…

    Bundesland Niedersachsen.
    2 Kinder, 13 u. 16 Jahre jung, leben bei der Mutter. Kids 2-3 Wochenden im Monat und anteilige Ferientage hier bei mir, Umgang so mit Mutter abgesprochen.
    Wohnorte von Mutter und mir allerdings in zwei unterschiedlichen Landkreisen.

    Bisher wurden mir entsprechend die Tagessätze hier von „meinem“ LK voll erstattet.

    Habe nun letzte Woche die Unterlagen zwecks Weiterbewilligung bekommen,- jedoch in ganz anderem Umfang wie bisher.

    oben auf dieser Seite steht jedoch – Zitat
    Wichtig ist dabei, dass die Leistungen des Elternteils, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht gekürzt werden, wenn sich das Kind beim anderen Elternteil aufhält.

    Stimmt diese Aussage, oder wäre es möglich, dass nun bei der Mutter das Sozialgeld der Kinder entsprechend der Umgangstage, in der die Kids hier bei mir sind – abgezogen bzw. gekürzt wird ??

    Danke für Rückantwort
    Freundliche Grüße

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo ralle09,

      das können wir leider nicht beurteilen, da hierfür ein Blick in den Bescheid nötig wäre. Legen Sie diesen einem Anwalt für Sozialrecht zur Prüfung vor.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  6. FRANZI

    Hallo zusammen.
    Ich wollte mal fragen wie und was ich zu erwarten habe.
    Mein Ex Partner hat auf der Suche nach mehr Geld , nach fast 2 Jahren Umgang alle zwei Wochen, einen Antrag auf Temponäre Bedarfsgemeinschaft gestellt.

    Er hat meinen Sohn alle zwei Wochen am Wochenende.
    Ich bin Aufstockerin.
    Meine Frage… Ich wusste nicht das es das gibt und habe dem Jobcenter nicht mitgeteilt, dass sein Papa ihn nun regelmäßig sieht.
    Was passiert mit meinen Leistungen?
    Werden diese gekürzt weil er nun was für den Umgang erhält?

    LG

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Franzi,

      jede Änderung ist dem Jobcenter mitzuteilen. Wie sich dies auf Ihren Regelbedarf auswirkt, sagt Ihnen der zuständige Sachbearbeiter.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  7. Tom

    Hallo
    Ich habe folgende Frage zur temporären bedarfsgemeinschaft
    Und zwar bekomme ich zur Zeit ALG 2 und wollte einen Antrag stellen zwecks temporärer bedarfsgemeinschaft allerdings bezieht meine ex Frau auch ALG 2 nun wollte ich wissen ob dann bei das Geld dann wieder abgezogen wird

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Tom,

      in der Regel beantragen Sie eine temporäre Bedarfsgemeinschaft für sich und Ihr Kind, nicht auch für Ihre Ex-Frau. Dementsprechend zählen nur Sie beide zur Bedarfsgemeinschaft.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  8. Markus F.

    Hallo

    Bisher habe ich für jeden Tag wo mein Kind mehr als 12 Stunden bei mir ist einen Tagessatz bekommen. Letzten Monat habe ich meinen Weiterbewilligungsbescheid bekommen. Jetzt bekomme ich nur noch für die Tage den Regelsatz wo mein Kind bei mir aufwacht. Laut Aussage des Jobcenter gibt es eine neue Handlungsanweisung die das so vorschreibt. Ist das korrekt?

    MfG

    Markus

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Markus,

      da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir das leider nicht beurteilen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  9. Torsten

    Hallo Hartz-IV-Gemeinde, so richtig finde ich keine Antwort auf unsere Situation, da sich wohl eine „“Temporäre Bedarfsgemeinschaft“ nur auf Kinder bis zur Mündigkeit bezieht.

    Hier die Beschreibung unserer Situation:
    Vater lebt im Bundesland -X. Tochter, 19 Jahre, Schülerin Gymnasium hat ihren amtlichen Nebenwohnsitz beim Vater und lebt dort auch 15 Tage des Monats.
    Mutter lebt im Bundesland-Y. Obig genannte Tochter hat dort ihren amtlichen Hauptwohnsitz und lebt dort auch für 15 Tage des Monates.
    Tochter geht in ein Gymnasium des Bundeslandes-Y, also in dem die Mutter lebt. Tochter hat bei Mutter kein eigenes Zimmer.

    Beantragt wurde eine geteilte Bedarfsgemeinschaft. Auf einem Kalender wurden entsprechende Aufenthaltstage notiert und von Vater, Mutter und Tochter unterschrieben.

    Jetzt der Entscheid der Jobcenter aus beiden Bundesländern:
    Jobcenter der Mutter ordnet Tochter mit Beginn der Mündigkeit entgegen der Antragsstellung auf geteilte Bedarfsgemeinschaft voll in die Bedarfsgemeinschaft der Mutter. Kosten der Unterkunft und Regelsatz der Tochter werden komplett von diesem Jobcenter übernommen. Begründung, Tochter ist mündig, damit ist der Bedarf dem gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, nachweislich durch ihre Meldung mit Hauptwohnsitz bei der Mutter, der Mutter zu zuordnen.
    Jobcenter des Vaters übernimmt diese Begründung , streicht die anteilige Auszahlung des Regeksatzes, übernimmt aber die zusätzlichen Kosten der Unterkunft. Anmerkend muß noch gesagt werden, daß im 1.Hj/2018 die Tochter schon mündig war und das Verfahren der temporären Bedarfsgemeinschaft fortgeführt wurde.
    Ich habe mündliche Aussagen amtlicher Personen, daß mit Mündigkeit bei fortgesetzter Lebenssituation das Verfahren der temporären Bedarfsgemeinschaft fortgeführt wird, nur eben als geteilte Bedarfsgemeinschaft. Desweiteren gibt es die Aussage, daß bis zum 21. Lebensjahr bei Fortsetzung der schulischen Ausbildung ein Kind wirtschaftlich abhängig von den Eltern ist, daher die Eltern Unterhaltspflichtig sind und somit die Tochter im rechtlichen Sinne als Minderjährig zu betrachten ist. Somit also auch die temporäre BG weiterzuführen ist. Und für das Kind dabei der gewöhnliche Aufenthalt unerheblich ist sondern das Faktum zu beachten ist.

    Meine Frage:
    Ist das Jobcenter weiterhin verpflichtet die temporäre BG auf Grund unserer Antragsstellung weiter zu führen und sei es ebend als geteilte BG. Also volle Übernahme der zusätzlichen Kosten der Unterkunft und die hälftige Übernahme des Regelsatzes bei beiden Besarfsgemeinschaften.

    Danke für die zukünftigen Antworten.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Torsten,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit einem solchen Bescheid zu widersprechen und damit eine erneute Prüfung des Falles herbeizuführen. Im Zweifelsfalle ziehen Sie einen Anwalt für Sozialrecht zurate.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  10. Jan

    Guten Tag ich bin Alg 2 aufstocker und mein Sohn ist alle 2 Wochen von Mittwoch bis Sonntag bei mir und jede Woche Dienstag bis Mittwoch wegen Seinem Sport.

    Ich habe letztes Jahr und dieses Jahr gesehen im Bescheid das meinem Sohn die Summe X des Unterhalts wieder vom Anspruch wieder abgezogen worden ist.

    Dann bin ich doch doppelt bestraft erstens Zahle ich den Unterhalt und die Summe wird meinem Sohn wieder abgezogen.

    Vielleicht hat jemand ja darauf eine Antwort.

    LG

  11. Comet

    Hallöchen ich habe auch eine Frage und zwar lebt mein sohn seitdem 01.07.2018 bei seinem Vater aber ich habe Umgang jeden mittwoch auf Donnerstag und alle zwei Wochen von Freitag bis Montag bekomme ich da als Temporärer Bedarf die 296€?

  12. Robert D.

    Hallo,

    es geht mir um das Thema temporäre Bedarfsgemeinschaft. Meine Freundin und ich wollen zusammen ziehen. Sie hat 2 Kinder. Eins (Tochter 7 Jahre) lebt bei ihr und der Sohn bei dem Vater. Der Sohn (13 Jahre) ist aber regelmäßig alle 2 Wochenenden da und die halbe Ferienzeit. Wir haben die Ablehnung auf ein Wohnraum bekommen für 4 Personen durch den temporären Aufenthalt des Sohnes. Ist das rechtens? Ich mein allein bei dem Altersunterschied ist ein eigenes Zimmer erforderlich.

    “Die Bewilligung hängt allerdings davon ab, wie häufig sich das Kind beim anderen Elternteil aufhält.“ Gibt es dafür eine zeitliche Vorgabe an Tagen im Jahr?

    Liebe Grüße

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Robert,

      pauschal lässt sich diese Frage nicht verbindlich beantworten. Allerdings kann ein Beispielsurteil als ungefähre Orientierung gelten: Ein Mann, der seine Kinder an 55 Tagen im Jahr bei sich hatte, hat vom Sozialgericht Kiel Recht bekommen, dass ihm ein Mehrbedarf an Wohnraum zusteht (Aktenzeichen S 38 AS 88/14 ER).
      Sie können sich an einen Anwalt wenden und diesen Ihre Erfolgsaussichten einschätzen lassen.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  13. Marie

    Guten Tag ,
    Wie lange zurück kann man einen Antrag auf mehrbedarf lebensunterhalt rückwirkend stellen?
    Und wie wirkt sich der Mehrbedarf auf den Wohnraum aus ? Kann man herausfinden um wieviel sich die Kaltmiete erhöht ? Wir sind zu 6 Personen in NRW und temporär dann zu 7 Personen wenn die Tochter meines Partners noch dazu käme !

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Marie,

      diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Während zum Beispiel ein Mehrbedarf bei Behinderung unter Umständen auch rückwirkend gezahlt werden kann, während dies bei einem Mehrbedarf für Ernährung nicht möglich ist. Mit der Größe des Wohnraums verhält es sich ähnlich. Detaillierte Hilfe erhalten Sie auch bei Ihrem Sachbearbeiter. Die angemessenen Miethöhen für Ihre Stadt erfahren Sie ebenfalls beim Jobcenter, wo oft eine Liste aushängt.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  14. max

    ..lol,versuchen sie mal einen Beratungschein zu bekommen wegen der Berechnung der Kinder ..naja wohl
    nur in Heidelberg so..da sitzen die besten die meinen man müsste jeden der auf sein Recht besteht sanktionieren.
    Oder,monate lang wird das Geld bis zum 10 eines Monats überwiesen hat man eine Beschwerde wegen einer Unterschrift,dauert es ups…4 Wochen..so what?
    Diese Beugung …die auch noch vom Sozialgericht unterstützt wird….schlägt alles…

  15. A. Schmidt

    Hallo,
    mein Sohn 17 3/4 erhält Sozialgeld, lebt bei seiner Mutter die ergänzendes ALG II erhält.
    Ich, der Vater, erhalte Temporären Bedarf (KdU,Essen) und Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 (Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, Fahrkosten).
    Nun im September 2018 wird „unser“ Sohn 18 Jahre alt.

    „Unser“ Sohn , Förderschule,nun im Sommer Pflichtschuljahe in der BBS beendet, Lernbehindert, und laut Gutachten des Arbeitsamtes NICHT für die freie Marktwirtschaft vermittelbar, und als Geistig Behindert eingestuft (IQ 67).
    Mein Frage nun zum 18. Geburtstag, Ändert sich dann etwas ? erhalte ich die o.g 2 Bedarfe dann weiter, denn ausser der Volljährigkeit ändert sich nichts.
    Ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen.
    Danke im Voraus

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo A. Schmidt,

      unserer Kenntnis nach dürfte sich an den Bedarfen in solchen Fällen nichts ändern, da das Kind noch keine 25 Jahre alt ist. Beachten Sie allerdings, dass es im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann. Erkundigen Sie sich am besten direkt bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  16. Ivonne

    Hallo
    Ich wollte mal fragen wenn die Mutter die eine temporäre bedarfsgemeinschaft angemeldet hat für 2 Kinder ….eines der Kinder nicht mehr haben will bzw. Einfach nicht mehr nimmt und das aber beim Amt nicht meldet bezieht sie doch Leistungen die ihr nicht zustehen ?
    Jetzt stellt sich mir die frage muss sie das zurück zahlen ?
    Mfg ivonne

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Ivonne,

      Leistungsempfänger müssen dem Amt grundsätzlich jede Veränderung Ihrer Situation mitteilen. Es kann sein, dass Betroffene bei Nichteinhaltung mit Konsequenzen, evtl. auch einer Rückzahlung rechnen müssen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  17. Pohl

    Meine 3 Kinder waren/sind den Osterferien 2 Wochen bei mir. Temporäre Befarfsgemeinschaft wurde genehmigt.
    Aber ich habe jetzt für die Tage vom 24.03-07.04 ei mal 73.53€ für März nach gezahlt bekommen und für April extra 70 €bekommen.
    Für 3 Kinder, 8,11,und 13 Jahre alt…Stimmt diese Rechnung? Und es wurde mit anteilig Kindergeld angerechnet, für März 137.21 und April 163.26.
    Ist das richtig oder sollte ich das prüfen lassen? Es kommt mir irgendwie arg wenig vor, vorallem weil Ich ja überhaupt kein Kinder Geld bekomme,sondern meine Eltern Ex Frau, wo die Kinder leben und sie bezieht keinerlei Leistungen vom Amt.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo,

      Sie können die Rechnung von einem Anwalt für Sozialrecht mithilfe eines Beratungsscheins kostenlos überprüfen lassen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. Andy

      Hallo Pohl,
      mit dem Kindergeld wird bei den Jobcentern oft getrickst, Kindergeld darf DIR NICHT ANGERECHNET werden, darüber gibt es auch ein Urteil (musst selbst mal suchen) ansonsten lies mal
      …(von der Redaktion bearbeitet)
      Die Beträge Kindesalter entsprechend kannst nachlesen und selbst zusammen rechnen.
      Temporäre Bedarfe Übersicht (ab 01.01.2013 also veraltet)
      Bedarf für monatlich kalendertäglich (1/30) % vom Regelsatz
      Stufe 6: Kinder 0 bis 5 Jahren 224 € 7,47 € 60%
      Stufe 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren 255 € 8,50 € 70%
      Stufe 4: Kinder 14 bis 17 Jahre 289 € 9,63 € 80%
      musst aber das Jahr/Regelsatzerhöhung seit 2013 neu suchen für das Jahr ab 2017, 2018 usw
      siehe …(von der Redaktion bearbeitet)
      Gruß
      Andy

      1. Andy

        Temporäre Bedarfe Übersicht (ab 01.01.2018 also neu)
        Bedarf für monatlich kalendertäglich (1/30) = % vom Regelsatz (416,00€)
        Stufe 6: Kinder 0 bis 6*Geb.tag 240 € 8,00 € 60%
        Stufe 5: Kids von 6*Gebtag-14*Gebtag 296 € 9,87 € 70%
        Stufe 4: Kinder 14*Gebtag-18*Gebtag 316 € 10,53 € 80%
        Stufe 3 Kinder/EW ab 18*Gebtag 332 € —–Regelsatz Haushaltsangehörige Kinder—–

        Gruß Andy

  18. Thilo

    Hallo, meine Kinder sind Mittwochs bei mir in einer temporären Bedarfsgemeinschaft und Donnerstags faktisch nur bis Schulbeginn. Wenn sie aber z.B. krank wären, würden sie bei mir sein bis die Mutter wieder von der Arbeit kommt. Doch nur dann würden die 12 Stunden zusammen kommen. Wenn die Kinder ab 8 Uhr in die Schule gehen, fehlen ja dann 4 Stunden … bei der Mutter sind sie ja dann auch nicht, weil sie dann nicht zuhause bleiben kann. Dafür habe ich die Verantwortung übernommen. … generell, … wie sind die Zeiten zu rechnen, wenn die Kinder in der Schule sind? Bei einem Freitag an den Wochenenden besteht ja das gleiche Problem!

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Thilo,

      dies sollten Sie mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter besprechen. Generell zählen nämlich nur die Zeiten, in welchen sich das Kind in Ihrer Obhut befindet. Individuelle Abweichungen von dieser Regelung sind allerdings möglich.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. Andy

      hallo Thilo, die Mutter muss die 12 Std. NICHT nachweisen, d. h. DU musst auf diese mind. 12 Std pro Tag mit „euren“ Kindern kommen, dann gibts TBG-Geld (Kindesalter ensprechend) und dies nachweisen können, wobei Schulzeit = Schulzeit ist, also NICHT in deiner Obhut sozusagen.
      Ich persönlich hatte schon den Fall mit genau 12,00 Std (minutengenau !!) dann muss/wird noch gezahlt, 1 min weniger kann abgelehnt werden. Ich lasse mir von der Mutter und Kiga eine PC-selbsterstellte Liste mit Tag und Uhrzeit immer unterschreiben .
      Vergiss nicht die 0,25€ je gefahrenen Kilometer leere hinfahrt +Rückfahrt und nochmals zurück bringen+ leere Heimfahrt …..(Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 (Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, Fahrkosten).Dies ist unabhängig von den 12 Std TBG, D.h. möchtest Du deine Kinder in der Woche Abends z.B. noch für 1-2Std bei dir zuhause haben, werden dir auch die Fahrkosten a`0,25€/km erstattet.
      Ich hoffe ich konnte Dir helfen.
      Andy

  19. Kenneth

    hallo meine beiden kinder 3 und 5 leben bei ihrer mutter und sind alles 2 wochen bei mir im monat macht ungefähr 9 tage im monat was stehst mir daz u und ich weiss nicht wie ich das verfassen soll udn was ich alles dabei haben muss ne vorlage wäre gut kann dazu leider nich viel im inet finden.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Kenneth,

      Sie können einen Antrag auf temporäre Bedarfsgemeinschaft stellen. Ihr Sachbearbeiter kann Ihnen ggf. bei der Formulierung helfen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      1. Andy

        Antrag “ BB “ , und , muss nicht, kommt auf den Sachbearbeiter an
        Gruß
        Andy

        1. Andy

          …….Tippfehler….. und KANN, muss nicht……

    2. Andy

      Hallo Kenneth,
      es zählen nur Tage mit mind 12 Std wo jedes Kind bei dir ist, ansonsten lies mal unten meine Kommentare.
      Beim Jobcenter Antrag „BB“ besorgen oder im www downloaden und ausdrucken. Du musst NACHWEISEN Wann, welcher Tag, Uhrzeit bis Tag und Uhrzeit , am besten durch Unterschriften von der Mutter oder eine Eidesstattliche Versicherung ( REGELKONFORME MIT GESETZESTEXT usw) aufschreiben und die Daten dazu von wann bis wann die Kinder bei dir sind/waren, aber beschei**en würde ich dir abraten, sonst ist das Jahre später noch Betrug wenn es heraus kommt.
      Gruß
      Andy

  20. Stefan

    Hallo hätte eine Frage und zwar bekomme ich wie oben beschrieben Geld vom Jobcenter für die Besuchzeiten meiner beiden Töchter. Ich schreibe die Besuchzeiten auf und lasse sie dann von der Mutter unterschreiben und reiche sie dann beim Jobcenter ein. Wie viele Monate rückwirkend kann ich zur Berechnung aufschreiben.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Stefan,

      dies hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Wenden Sie sich diesbezüglich an den zuständigen Sachbearbeiter.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. Andy

      Hallo Stefan,
      nach meiner eigenen Erfahrung zum Datum der Antragstellung „BB“, nichts Rückwirkend, nicht mal 1 Tag Rückwirkend. So wie ALG I oder ALG II Antrag genau ab diesem Tag, nicht Monat, und nicht Rückwirkend zum 1. des Monats, es sei denn Du hast einen „humanen Sachbearbeiter“ 🙂 was ich seeeeeeehr bezweifle.
      Gruß
      Andy

    3. Tinaplay

      Soweit ich weiß, bekommt man in Ausnahmefällen, auch rückwirkend bezahlt, wenn definitiv nachgewiesen werden
      kann, dass das Kind/Kinder bei dir waren.Keine Ahnung, ob es ausreicht, wenn die Mutter immer unterschrieben hat.Aber wie immer, bei einem ‚Nein‘ erstmal Widerspruch einlegen!
      Was ich immer ganz toll finde, wenn ein Sachbearbeiter sagt,“Nein, das zahle ich nicht oder wir zahlen nicht!“
      Habe schon oft daraufhin geantwortet, das ich von ihm persönlich, garnichts bezahlt haben möchte.Wäre ja noch
      schöner! 😮

  21. Madeleine

    Hallo,

    oben im Text steht : Wichtig ist dabei, dass die Leistungen des Elternteils, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht gekürzt werden, wenn sich das Kind beim anderen Elternteil aufhält.
    Mein Kind hält sich an 2 Wochenenden im Monat beim anderen Elternteil auf. Dafür wird der Regelsatz meines Kindes gekürzt.
    Sind ihre Angaben richtig?
    Ich frage mich das , weil ich im Internet keine zweite Äußerung daruber gefunden habe.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Madeleine,

      grundsätzlich ist dies der Fall. Das Jobcenter darf Ihnen die Leistungen in der Regel nicht kürzen. Sie können den Bescheid von einem Anwalt auf seine Richtigkeit überprüfen lassen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. Andy

      Hallo Madeleine, das stimmt überhaupt NICHT,
      Gerade im Februar 2018 hatte ich (der Vater, erhalte TempBG) und die Mutter im Sozialgericht Speyer eine Verhandlung, und dieser Betrag wird der Mutter (Kind) (LEIDER bei ALGII Empfänger) wieder abgezogen.
      Und die größte Frechheit ist, der Mutter wird sogar die Miete und NK pro 1/30 Tage abgezogen, welches ich als Vater jedoch NICHT erhalte …………..das ist gerade als WIDERSPRUCH am laufen …………….
      Gruß
      Andy

  22. Kenneth

    Hallo ich lebe seit dr scheidung bei meinen Eltern meine kinder sind jedes 2 wochende im Monat bei mir was steht mir da zu?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Kenneth,

      alles was Sie wissen müssen, lesen Sie im Ratgeber oben. Dort steht u. a. auch, wann Sie eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bilden können.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. Andy

      Hallo Kenneth,
      Kinder Freitags nach 12.01 uhr abholen gibt es NICHTS!
      Kinder Freitags max 11.59 Uhr abholen gibt es 1/30 Tages Regelsatz VOLL GEZAHLT!
      Kinder Samstags rund um die Uhr bei dir gibt es 1/30 Tages Regelsatz VOLL GEZAHLT!
      Kinder Sonntags (üblicherweise 18,00 Uhr) zurück bringen gibt es auch VOLL GEZAHLT 1/30 Tages Regelsatz.
      jedoch Sonntags das Kind VOR 12.00 Uhr zurück bringen gibt es NICHTS!
      usw usw.
      aber vergesse nicht die 25 cent Kilometer-Pauschale für JEDEN GEFAHRENEN KILOMETER mit dem Auto, Zug oder wie auch immer.
      Es kann in deinem Fall jedoch Probleme geben, da du nun bei deinen Eltern wohnst, und die dir gegenüber wieder Unterhaltspflichtig sind bei ALG II und evtl diese Zahlungen bei deinen Eltern wieder versuchen zu holen.
      Wieder zu den Eltern ziehen war ein großer Fehler (Finanziell zumindest).
      Gruß
      Andy

  23. monika

    Hallo,
    ich wüsste gern ob es was mit dem alter des kindes zu tun hat? mir wurde nämlich gesagt, da mein sohn 23 ist stehe mir nichts mehr zu

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Monika,

      eine temporäre Bedarfsgemeinschaft kann nur bei minderjährigen Kindern gebildet werden.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. Andy

      Hallo Monika,
      Dies hat sinngemäß dasLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss zu Az.: L 7 AS 1656/11 B ER entschieden.
      In dem Beschluss heißt es:
      Die Auffassung des SG, die Bildung einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft sei nicht nur auf die Zeit der Minderjährigkeit, sondern unter Berücksichtigung der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich, wird vom Senat nicht geteilt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b 14/06 R) zur Wahrnehmung des Umgangsrechts ist auf Besuchszeiten eines volljährigen Kindes beim Umgangsberechtigten nicht anzuwenden. Das BSG hat die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bei minderjährigen Kindern mit der besonderen Förderungspflicht des Staates gemäß Art 6 Abs. 1 GG begründet (BSG, a.a.O, Rn. 27). Die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums müssten im Ergebnis die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen habe, sei abhängig von der einfachrechtlichen Ausgestaltung, die im Licht des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 auszulegen sei (BSG, a.a.O. Rn. 21).

      Quelle wie benannt (Bezugsurteil des BSG B 7b AS 14/06 R)
      …….. also Sozialgericht wollte bis 25 Jahre, aber BSG hat nur bis 18 Jahre zugestimmt.
      Genau diesen Punkt werde ich Ende 2018 beim SG verhandeln, da mein Sohn zwar im Herbst 18 wird, er aber Geistig Behindert ist, oder es wird so ausgehen das Pflegegeld und Sozialhilfe o.ä. beantragt wird.
      Gruß
      Andy

  24. KaDa

    Guten Tag ich habe einen Sohn der bei meinen Eltern lebt. Ich lebe mit meinen Freund in einer Bedarfsgemeinschaft, wir ziehen demnächst in die Nähe meiner Eltern. Mein Sohn soll dann sein eigenes Zimmer bekommen für die Aufenthalte bei mir und meinem Freund. Meine Frage steigt dadurch die Angemessenheit für Größe und Bruttomiete?

    Danke

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Kada,

      ja, in diesem Fall bilden Sie nämlich eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Ihnen steht ein Zimmer für Ihren Sohn zu. Zudem erhalten Sie pro Tag (mind. 12 Stunden), den Ihr Sohn bei Ihnen verbringt, 1/30 des Regelsatzes.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      1. Andy

        also dem würde ich so NICHT zustimmen, denn nach meinem Wissen steht dem Kind KEIN eigenes Zimmer für die kurzen Zeiten zu, muss mind/über 1/2 Jahr pro Kalenderjahr den Aufenthalt nachweisen und/oder in der Wohnung (EWMeldeamt oder 2. Wohnsitz) gemeldet sein.Miete, mehr qm-NEIN-, Nebenkosten, Tagesanteilig 1/30 RS für Heizöl,Gas, Wasser, TBG-Essen – JA –
        Gruß
        Andy

        1. Tinaplay

          Blödsinn,temporäre Bedarfsgemeinschaft, es steht den Kindern, ein Zimmer zu, indem sie schlafen
          und sich zurückziehen können!Das ist sogar so, wenn du nur zweimal im Monat, Besuch von deinen Kindern bekommst.Bsp. Kinder in Pflegestelle und kommen an zwei Wochenenden zu dir
          und schlafen dann bei dir.(Jugendamt prüft dann sogar, ob die Kinder,ein Zimmer zum Schlafen oder sich zurückziehen, haben) Es kommt auch darauf an, wie alt die Kinder sind.Bsp.: Beide 16 Jahre alt, jeder ein eigenes Zimmer.
          Falls das Amt, Einwände hat, Widerspruch einlegen und ich würde, auch vors Gericht ziehen, weil
          vieles immer noch von Fall zu Fall entschieden wird.Da ein höchstrichterliches Urteil noch aussteht!

  25. R.A.

    Guten Abend,

    ich bin alleinerziehend und habe einen 20 jährigen Sohn der in den Niederlanden mitte August dein Studium angefangen hat. Er bezieht Bafög und ich leite seinen Unterhalt und das Kindergeld an Ihn weiter.
    Ich bin Seit Januar 17 arbeitslos und musste Hartz II beantragen.
    Gehört mein Sohn mit zur Bedarfsgemeinschaft?

    Danke

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo,

      wenn Ihr Sohn dauerhaft in den Niederlanden wohnt, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort und gehört nicht zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      1. Andy

        Richtig!

    2. Andy

      Hallo R.A
      also …… „ich leite seinen Unterhalt und das Kindergeld an Ihn weiter“……… ist gefährlich, würde ich sofort ändern dass diese Gelder direkt zum Sohn überwiesen werden, da diese IHNEN als Einkommen angerechnet werden/können (wahrscheinlich sobald es angegeben wird, und bei nicht angeben gibt es im nachhinein innerhalb 3 Jahren evtl. Betrugsanzeige und ALLE Ihnen gezahlten Leistungen werden zurück gefordert. Also VORSICHT, nein ich bin nicht vom Jobcenter o.ä.
      Gruß

Hinterlassen Sie hier einen Kommentar. Beachten Sie vorher unsere Netiquette.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert