Das Wichtigste zur Steuerrückzahlung bei Bürgergeld-Bezug in Kürze
Erhalten Sie Bürgergeld-Leistungen vom Jobcenter, so kann eine Steuerrückzahlung auf diese angerechnet werden.
Erfolgt die Rückzahlung nach der Antragsstellung vom Bürgergeld, wird sie nicht als Vermögen, sondern als Einkommen angerechnet.
Da es sich um Einkommen handelt, wird bei einer Steuerrückzahlung bei Bürgergeld-Bezug kein Freibetrag wie bei vorhandenem Vermögen angesetzt.
Inhalt
Was passiert bei Bürgergeld-Bezug mit Steuererstattungen?
Im Rahmen der Steuererklärung teilt ein Bürger der zuständigen Finanzbehörde Informationen zu seinen Einkünften sowie Posten, die zur Minderung der Steuerabgaben führen, mit. Auf dieser Grundlage wird die Einkommenssteuer erhoben. Im besten Falle kann die Person von einer satten Steuerrückzahlung profitieren.
Eigentlich ist eine solche Steuererstattung ein Grund zur Freude. Fragen kommen jedoch auf, wenn ein Bürgergeld-Empfänger eine solche erhält. Erfolgt eine Anrechnung auf die Leistungen, was dafür sorgt, dass der Betroffene weniger Geld vom Jobcenter erhält? Oder können Bezieher von Bürgergeld bei einer Steuerrückerstattung von einem Freibetrag profitieren?
Steuerrückzahlung bei Bürgergeld-Bezug: Einkommen oder Vermögen?
Erhält ein Bürgergeld-Empfänger eine Steuerrückzahlung, erfolgt eine Anrechnung auf die Leistungen. Eines steht also auf jeden Fall fest: Er darf das Geld nicht komplett behalten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob es sich bei der Rückzahlung um Einkommen oder Vermögen handelt. Diese beiden Posten werden bei der Anrechnung nämlich unterschiedlich behandelt.
Würde die Rechtsprechung besagen, dass es sich um Vermögen handelt, würden Bürgergeld-Empfänger bei einer Steuererstattung von einem Freibetrag profitieren. Sie könnten dann viel von ihrem Geld – nämlich laut § 12 Abs. 2 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) – 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr – behalten.
Was geschieht, wenn Bürgergeld-Empfänger eine Steuerrückzahlung nicht angegeben haben?
Dass eine Anrechnung von einer Steuerrückzahlung auf die Bürgergeld-Leistungen erfolgt, empfinden viele Betroffene als ungerecht. Sie fragen sich, ob es Möglichkeiten gibt, der Anrechnung zu entgehen. So mancher mag vielleicht auf die Idee kommen, die Steuererstattung bei Bürgergeld-Bezug auf ein anderes Konto überweisen zu lassen, damit das Jobcenter nicht von dem Geld erfährt.
Vor den Konsequenzen solcher Tricks sollten Bürgergeld-Beziehende jedoch gewarnt werden. Das Jobcenter ist unter anderem dazu berechtigt, Daten von Dritten – etwa dem Finanzamt – einzuholen. Damit würde der Vertuschungsversuch schnell auffliegen. Außerdem haben Personen, die Bürgergeld beziehen, gewisse Mitteilungspflichten gegenüber dem Jobcenter. Ändert sich beispielsweise das Einkommen, muss dies gemeldet werden.
Wenn ich Ende April eine Steuererstattung erhalte (neben dem letzten ALG 1 Bezug) und ich danach im Mai einen Antrag auf Bürgergeld stelle – wird das angerechnet oder nicht?
Nein!
Was ist aber, wenn die Steuervorauszahlungen vom Regelbedarf gezahlt wurden, bzw. aus angespartem Vermögen? Aus meiner früheren selbstständigen Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit bestanden natürlich noch Verpflichtungen zur Steuervorauszahlung entsprechend der Höhe des letzten Steuerbescheides. Nach dem Wegbruch des selbstständigen Einkommens durch die Coronazeit, musste ich die Steuervorauszahlungen aus dem Regelbedarf und von meinem Ersparten leisten. Wenn ich mit dem nächsten Steuerbescheid das Geld zurück bekomme, kann es mir doch nicht als Einkommen angerechnet werden? Das wäre sehr ungerecht. Die Vorauszahlungen wurden ja nicht vom „Einkommen“ sondern vom „Vermögen/Regelbedarf“ geleistet, also gilt die Rückzahlung doch hoffentlich als Vermögen/Regelbedarf?? Und nun? Besser keine Steuererklärung machen? Dann gehen aber auch die Vorauszahlungen weiter…
Da meine Steuerrückerstattung für 2017-Eingang in 03/19 voll auf Harz IV angerechnet wird und ich dies angeben muss,bin ich nun verpflichtet auch für2018 eine Steuerrückerstattung zu beantragen? Dies ist ja für mich ein Null-Summen-Spiel?
Guten Tag liebes Team,
ich habe eine etwas genauerer Frage zur Steuerrückerstattung. Zur Situation:
Ich bin 2017 als Student einer Ferientätigkeit nachgegangen. 2018 habe ich mein Studium beendet und meine Steuererklärung abgegeben. Da die Erstattung nach Antragstellung erfolgte, wird die Erstattung vollständig als Einkommen angerechnet. Daher habe ich eine Kopie meiner Steuererklärung beim Jobcenter abgegeben.
Nun hat mir die Dame einen Brief mit der Aufforderung zur Mitwirkung gesendet mit dem Hinweis „Nachweis über Zufluss der Steuererstattung für 2017 in Höhe von xxx Euro (Kontoauszug)“. Sie möchte einen Kontoauszug haben. Sowohl meine Name, die Summe und die Kontonummer stehen auf dem Steuerbescheid. Auf welcher Grundlage baut die Forderung zusätzlich einen Kontoauszug zu fordern?
Meinen Pflichten 1. es zu melden und 2. verwertbares Vermögen zurückzuholen, bin ich nachgekommen? Der Grundgedanke ist der, dass ich 4 Monate mit der Sachbearbeiterin zu tun habe und mittlerweile an ihr zweifel.
Mit besten Grüßen
Eduard
Hallo Eduard,
da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, sollten Sie sich bei einem Anwalt erkundigen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Eine Frage, wenn man eine Steuerrückerstattung aus mehreren Jahren also mehrere tausend Euro bekommt aus der Zeit vor dem Bezug, ist es wirklich rechtens dass das Jobcenter einem dann mehrere Monate lang gar nichts zahlt? Wichtig zu erwähnen ist jedoch, dass die Person mit der Steuerrückerstattung nicht mal Leistungen erhält, sondern nur in der Bedarfsgemeinschaft drin ist, weil die Frau aufstockende Leistungen erhält.
Danke
Hallo Sarah,
da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir im Einzelfall leider keine Beurteilung abgeben. Erkundigen Sie sich bei einem Anwalt oder einer Sozialberatungsstelle.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Leider gilt beim Jobcenter immer das Zuflussprinzip, das heißt, dass Einkommen aller Art (und dazu zählen auch Steuererstattungen als „sonstiges Einkommen“) immer angerechnet werden, wenn sie einem im ALG-2-Bezug Stehenden zufließen. Dabei spielt es keine Rolle, wann das Einkommen erwirtschaftet wurde – es zählt allein, wann das Geld auf dem Konto eingegangen ist. Selbst wenn z.B. noch Arbeitseinkommen aus einer Zeit vor den ALG-2-Bezügen durch den alten Arbeitgeber nachgezahlt wird, wird dieses angerechnet. Genauso verhält es sich mit Steuerrückzahlungen.
Eine Steuererstattung wird in der Regel ohne Abzüge auf 6 Monate verteilt auf den monatlichen Hatz-4-Satz angerechnet.
Aber was ist wenn ich als jetziger Harz4 Empfänger nur vergessen hatte die Steuererstattung geltend zu machen und erst jetzt rückwirkend für 2014 Geld vom Finanzamt zurück bekomme ?
In 2014 hatte ich 6 Monate gearbeitet und dann 6 Monate AlG 1 bekommen !
Darf diese eventuelle rückwirkende Steuerrückzahlung jetzt noch auf meine jetzigen Harz4 Bezüge angerechnet werden denn hätte ich diese sofort gemacht hätte ich da ja noch kein Harz4 bezogen !
???