Das Jobcenter muss nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen von Donnerstag in Essen (Az.: L7 AS 845/19) die Kosten für einen Arbeitslosengeld-II-Empfänger übernehmen, der seine Spermien hatte einfrieren lassen. Der Hartz-4-Bezieher gab die Kryokonservierung in Auftrag bevor er sich einer Chemotherapie unterziehen musste, die unter Umständen Unfruchtbarkeit zur Folge haben kann.
Ein atypischer Sachverhalt erfordert einen atypischen Umfang der Leistungen
Die Essener Richter widersprachen damit einem Urteil des Sozialgerichtes in Duisburg, das die Erstattung der Kosten zunächst abgelehnt hatte.
Auf Grund eines Immundefektes musste sich der Mann einer Chemotherapie unterziehen. Zuvor hatte er die sogenannte Kryokonservierung für rund 300 Euro pro Jahr in Auftrag gegeben. Weil das Jobcenter die Kostenerstattung abgelehnt hatte, reichte der Arbeitssuchende Klage ein.
Tatsächlich war es im Behandlungsplan des Mannes vorgesehen, dass dieser seine Spermien einfrieren lassen soll. Hart 4-Empfänger erhalten in der Regel jedoch nur maximal 180 Euro im Jahr für die Gesundheitspflege. Die Richter in Essen begründeten die Kostenübernahme damit, dass es sich
aufgrund eines atypischen Sachverhalts [um] einen atypischer Umfang
handelt.
Die Kryokonservierung war zudem ärztlich empfohlen und notwendig, um noch Kinder bekommen zu können. Die Behandlung stelle laut der Richter einen existentiell nötigen Bedarf dar. Eine Revision wurde zugelassen.