Eine engagierte Rentnerin in Magdeburg hat vom Sozialamt für ihre freiwillige Tätigkeit die Bezüge gekürzt bekommen. Die 63-Jährige bezieht neben ihrer kleinen Rente Sozialgeld, um über die Runden zu kommen.
Jobcenter rechnet 200 Euro Taschengeld als Einkommen
Eine Sozialgeld-Empfängerin hilft seit einiger Zeit im Ökozentrum Magdeburg im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD). Doch nun hat das Sozialamt damit begonnen, das für den Freiwilligendienst veranschlagte Taschengeld von 200 Euro als Einkommen gegenzurechnen. Damit bleiben der Rentnerin vom Freiwilligendienst 60 Euro Taschengeld übrig.
Das BFD-Taschengeld ist ein wichtiges Anerkennungssymbol
Die Mitarbeiter des Ökozentrums sind empört, zumal die Hartz-4-Empfänger im BFD die vollen 200 Euro behalten dürfen. Die BFD-Leistende ist entmutigt und die Leitung des Zentrums zeigt sich enttäuscht, dass die wenigen verlässlichen Kräfte nicht besser gefördert werden.
Stattdessen wird den Menschen, die Sozialhilfe beziehen und Freiwilligendienst leisten, das Taschengeld gekürzt. Für die Frau, der wegen langer Krankheit nur 360 Euro Rente im Monat zur Verfügung stehen, sind die 140 Euro ein bedeutender Unterschied. Nicht nur, dass sie sich weniger für sich selbst leisten kann, auch eine Form der Wertschätzung ihrer Arbeit wird ihr damit genommen.
Begründet werden die Abzüge durch eine Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Darin wird das Sozialamt angewiesen, das Taschengeld der Freiwilligen an die Sozialhilfe anzurechnen. Weiter heißt es darin, dass der Bundesgesetzgeber die Schlechterstellung hinnimmt.
Gerichte sehen Ungleichbehandlung als unvereinbar mit dem Grundgesetz
Jedoch ist eine Diskriminierung per Gesetz nicht legal. So hat das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Sozialhilfe-Empfänger die Freiwilligendienst leisten, das Taschengeld behalten dürfen und es nicht als Einkommen angerechnet werden darf.
Eine solche Ungleichbehandlung widerspricht nach Ansicht des Gerichts dem Grundgesetz. Das Bundessozialministerium hat jedoch keine entsprechende Änderung dieser Weisung geplant, „weil sie sachlich gerechtfertigt und bewährt ist.“ Bis diese Weisung eine Änderung erfährt, werden weiterhin Sozialhilfe-Empfänger im Freiwilligendienst ihr Taschengeld für die geleistete Arbeit gekürzt bekommen.