Sozialhilfe-Empfängerin, die Freiwilligendienst leistet, darf Taschengeld nicht behalten

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Eine engagierte Rentnerin in Magdeburg hat vom Sozialamt für ihre freiwillige Tätigkeit die Bezüge gekürzt bekommen. Die 63-Jährige bezieht neben ihrer kleinen Rente Sozialgeld, um über die Runden zu kommen.

Jobcenter rechnet 200 Euro Taschengeld als Einkommen

Für den Freiwilligendienst gibt es ein Taschengeld von 200 Euro, um für den Aufwand zu entschädigen.
Für den Freiwilligendienst gibt es ein Taschengeld von 200 Euro, um für den Aufwand zu entschädigen.

Eine Sozialgeld-Empfängerin hilft seit einiger Zeit im Ökozentrum Magdeburg im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD). Doch nun hat das Sozialamt damit begonnen, das für den Freiwilligendienst veranschlagte Taschengeld von 200 Euro als Einkommen gegenzurechnen. Damit bleiben der Rentnerin vom Freiwilligendienst 60 Euro Taschengeld übrig.

Das BFD-Taschengeld ist ein wichtiges Anerkennungssymbol

Die Mitarbeiter des Ökozentrums sind empört, zumal die Hartz-4-Empfänger im BFD die vollen 200 Euro behalten dürfen. Die BFD-Leistende ist entmutigt und die Leitung des Zentrums zeigt sich enttäuscht, dass die wenigen verlässlichen Kräfte nicht besser gefördert werden.

Der Lohn für den BFD ist kein Gehalt, da es sich um einen Freiwilligendienst handelt. Taschengeld heißt die Aufwandsentschädigung, die für Anreise etc. gezahlt wird.

Stattdessen wird den Menschen, die Sozialhilfe beziehen und Freiwilligendienst leisten, das Taschengeld gekürzt. Für die Frau, der wegen langer Krankheit nur 360 Euro Rente im Monat zur Verfügung stehen, sind die 140 Euro ein bedeutender Unterschied. Nicht nur, dass sie sich weniger für sich selbst leisten kann, auch eine Form der Wertschätzung ihrer Arbeit wird ihr damit genommen.

Begründet werden die Abzüge durch eine Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Darin wird das Sozialamt angewiesen, das Taschengeld der Freiwilligen an die Sozialhilfe anzurechnen. Weiter heißt es darin, dass der Bundesgesetzgeber die Schlechterstellung hinnimmt.

Hartz 4 wird durch das Sozialgesetzbuch II geregelt. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch XII. Es gelten unterschiedliche Gesetze für Hartz-4-Empfänger und Sozialgeld-Empfänger.

Gerichte sehen Ungleichbehandlung als unvereinbar mit dem Grundgesetz

Trotz des Urteils des Landessozialgerichtes lässt das Bundessozialministerium weiterhin das Taschengeld als Einkommen anrechnen.
Trotz des Urteils des Landessozialgerichtes lässt das Bundessozialministerium weiterhin das Taschengeld als Einkommen anrechnen.

Jedoch ist eine Diskriminierung per Gesetz nicht legal. So hat das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Sozialhilfe-Empfänger die Freiwilligendienst leisten, das Taschengeld behalten dürfen und es nicht als Einkommen angerechnet werden darf.

Eine solche Ungleichbehandlung widerspricht nach Ansicht des Gerichts dem Grundgesetz. Das Bundessozialministerium hat jedoch keine entsprechende Änderung dieser Weisung geplant, „weil sie sachlich gerechtfertigt und bewährt ist.“ Bis diese Weisung eine Änderung erfährt, werden weiterhin Sozialhilfe-Empfänger im Freiwilligendienst ihr Taschengeld für die geleistete Arbeit gekürzt bekommen.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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