Das Wichtigste zur Sozialhilfe in Kürze
Sozialhilfe beinhaltet vor allem die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung als Sozialhilfe im Alter und bei Erwerbsminderung, aber auch andere Leistungen fallen unter die Sozialhilfe. Den Umfang definiert das Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Wer seinen eigenen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren kann oder bei wem die Rente nicht ausreicht, hat einen Sozialhilfeanspruch. Ausgeschlossen sind Asylbewerber und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung.
Eine Übersicht aller Leistungen, die zur Sozialhilfe gehören, finden Sie hier.
Inhalt
Wichtige Stütze im Sozialsystem: die Sozialhilfe
Wer in Deutschland kein ausreichendes Einkommen hat und erwerbsfähig ist, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Doch wie verhält es sich mit Menschen, die nicht oder nur gemindert erwerbsfähig sind? In diesen Fällen greift die Sozialhilfe.
Grundsätzlich können laut Bundesamt für Arbeit und Soziales „bedürftige Nichterwerbsfähige sowie bedürftige Personen über 65 Jahre“ ein Recht auf Sozialhilfe haben. Was die genauen Voraussetzungen sind und was für Arten von Zuwendungen es gibt, erklärt dieser Ratgeber.
Was ist Sozialhilfe? – Der Begriff einfach erklärt
Zum Jahresende 2013 haben 370.300 Menschen Sozialhilfe in Deutschland bezogen. Das ist fast ein halbes Prozent der Gesamtbevölkerung. Doch was genau hat es mit der Zuwendung auf sich, die so viele Menschen beziehen?
Bis Ende 2004 konnten auch erwerbsfähige Arbeitslose die Leistungen beanspruchen. Mit der Einführung von Hartz IV oder Arbeitslosengeld II (ALG II) wurde der Zugang jedoch beschränkt.
Welche Sozialleistungen gibt es? Das Sozialamt fasst mehrere Leistungen unter dem Begriff „Sozialhilfe“ zusammen. Dazu gehören finanzielle Zuwendungen ebenso wie organisatorische Hilfestellungen.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ist Bestandteil der untersten Ebene der sozialen Sicherung in Deutschland. Das bedeutet, dass Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Hilfe finanzieren können, in jedem Fall Anspruch auf eine Leistung der untersten Ebene haben sollen, wenn Sie nicht schon anderweitig Hilfe bekommen.
Diese Leistungen der untersten Ebene der sozialen Sicherung sind
- Arbeitslosengeld II
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt Leistungen, die dabei helfen sollen, das Nötigste wie Ernährung, Kleidung, Energie etc. zu bezahlen. Die Geldsumme, die benötigt wird, um den Lebensunterhalt für einen Monat zu bezahlen, ist der monatliche Regelsatz, oder der „Sozialhilfesatz.“
Die Höhe des Regelbedarfs ist in Bedarfsstufen unterteilt. Je nachdem, ob ein Kind, Jungendlicher oder Erwachsener die Sozialhilfe empfängt, ist der Hartz-4-Regelsatz höher oder niedriger. Bei Eltern ist auch entscheidend, ob und wie viele Kinder sie haben.
Die Höhe vom durch Sozialhilfe empfangenen Geld ist für ALG II, die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter gleich, da alle Programme der Deckung der sozialen Sicherung dienen und das Nötigste bereitstellen sollen. Seit Anfang 2021 gelten folgende, monatliche Regelsätze:
Leistungsberechtigte | Monatlicher Regelsatz 2023 in Euro | Monatlicher Regelsatz 2024 in Euro |
---|---|---|
Alleinstehende / Alleinerziehende | 502 | 563 |
Bedarfsgemeinschaften (pro Partner) | 451 | 506 |
Junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren | 402 | 451 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 420 | 471 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 348 | 390 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 318 | 357 |
Diese Regelsätze können unter Umständen abweichen. So zum Beispiel, wenn ein Empfänger von Sozialhilfe vom Amt aufgefordert wird, eine geringfügige Tätigkeit auszuführen. Wenn er dies nicht tut, kann der Satz um 25% gekürzt werden.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?
Laut § 19 SGB XII haben alle Anspruch auf diese Sozialhilfe, „die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln“ bestreiten können. Die folgende Aufzählung nennt nur einige Beispiele für Fälle, in denen ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht.
Menschen, die länger als sechs Monate in stationären Einrichtungen leben:
Dazu gehören Menschen, die aus Krankheitsgründen länger als sechs Monate in Einrichtung wie zum Beispiel einem Pflegeheim wohnen. Pflegebedürftige, die stationär behandelt werden, sind in der Regel nicht erwerbsfähig und können daher kein Arbeitslosengeld II beantragen. Daher greift die Sozialhilfe.
Kinder unter 15 Jahren:
Kinder unter 15 Jahren dürfen nicht arbeiten und sind deshalb auch nicht erwerbsfähig. Normalerweise ist der Lebensunterhalt von Kindern aber durch ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten gesichert. Wenn sie diese Absicherung nicht haben, kann Sozialhilfe auch für Kinder gelten.
EU-Bürger, die länger als sechs Monate in Deutschland leben und arbeitslos sind:
Das Bundessozialgericht hat 2015 entschieden, dass Sozialhilfe auch für EU-Ausländer gezahlt werden kann, wenn diese mindestens sechs Monate in Deutschland gelebt haben und und arbeitslos sind.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Sozialhilfe auch für Rentner
Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Sozialhilfe ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auf diese Leistung haben volljährige Menschen Anspruch, die entweder dauerhaft erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze erreicht haben.
Die Grundsicherung verfolgt dasselbe Ziel wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, aber für einen eingeschränkten Personenkreis. Doch wann gelten Sie als „dauerhaft erwerbsgemindert“?
Dauerhafte Erwerbsminderung bedeutet, dass eine Person auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. So gibt es die Sozialhilfe auch für körperlich behinderte Menschen, die aufgrund ihrer Gesundheit nicht arbeiten können.
Auf der anderen Seite können Menschen die Grundsicherung beantragen, wenn sie die Altersgrenze überschreiten, also das Rentenalter erreichen. Rentner, die allein durch ihre Rente und ihr Erspartes nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu erfüllen, haben Anspruch auf Sozialhilfe im Alter. Wenn die Rente nicht ausreicht, kann eine ergänzende Sozialhilfe gezahlt werden, sodass die Grundsicherung erreicht wird.
In beiden Fällen gilt der Regelbedarf für Sozialhilfe von 416 € im Monat für Alleinstehende. Allerdings kann nach § 30 SGB XII ein Mehrbedarf an Leistungen entstehen, wenn zusätzliche Kosten und Mühen auf den Empfänger zukommen, etwa für Pflege oder Krankenkost.
Weitere Leistungen der Sozialhilfe
Auch über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung hinaus gibt es Zusatzleistungen, die Berechtigte in allen Lebenslagen unterstützen sollen. So wird zum Beispiel für alle Sozialhilfeberechtigten die medizinische Versorgung übernommen. Als Empfänger müssen Sie also nicht mehr für Ihre Krankenkasse aufkommen.
Außerdem haben Menschen mit Behinderung ein Anrecht auf Eingliederungshilfe. Dazu gehört, dass es einer Person mit Behinderungen ermöglicht wird, mobil zu sein und eventuell auch zu arbeiten. Darüber hinaus können Berechtigte über Sozialhilfe auch eine Wohnung finden. Denn eine weitere Leistung ist die Vermittlung von Wohnungen an Wohnungslose oder an Menschen, die sich ihre teure Miete nicht mehr leisten können.
Wer zahlt für die Leistungen?
Die Sozialhilfe ist eine Leistung, die immer häufiger in Anspruch genommen wird. Deshalb steigen die Ausgaben für Sozialleistungen in Deutschland Jahr für Jahr. 2016 beliefen sie sich auf insgesamt 27,7 Milliarden Euro. Doch wer zahlt für Grundsicherung und Sozialhilfe?
Das SGB XII bestimmt die Träger der Sozialhilfe, also die Institutionen, die dafür zahlen. Demnach werden die Sozialleistungen zum einen Teil von den zuständigen Städten und Kreisen bezahlt und zum anderen von „überörtlichen Trägern“, die das entsprechende Bundesland bestimmt. Demzufolge werden die Leistungen zu großen Teilen von Steuereinnahmen finanziert.
Hallo liebe Leute,
ich beziehe eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit von 264 € und bekomme aufstockende Hilfe zum Lebensunterhalt (ingesamt 794 €). Jetzt vor einiger Zeit der Fall eingetreten, dass ich eine neue Waschmaschine brauchte, da die alte kaputt gegangen ist. Ich konnte auf guter Schufa-Auskunft einen Ratenvertrag abschließen, den ich auch regelmäßig bezahle. Jedoch hat die Bank bei der ich den Ratenkredit bekommen habe, mir auch eine Kreditkarte im Wert von 2600,00 € angeboten, die ich angenommen habe. Darf ich diese Kreditkarte überhaupt besitzen? Und wenn ja, wie regele ich das mit dem Amt? Ich kann den Kreditrahmen als regelmäßige Ratenzahlungen abzahlen und ich bekomme das auch finanziell hin, aber meine Frage ist, ob das Amt das als Einkommen anrechnet oder ob dies unter Freibetrag oder Sparbetrag zählt? Könnten Sie mir bitte helfen. Alles was ich hierzu recherchiert habe, ist nicht eindeutig. Und wenn ich einen Fehler gemacht habe, wie regele ich am besten diese Angelegenheit? Danke für Ihre Hilfe
bitte lasse die finger weg von dieser karte..wenn du den rahmen wirklich ausschöpfst kommen imense kosten wie zinsen und versicherungsprämie auf dich zu…ich habe einmal diesen fehler gemacht
Grüsse euch in Harz IV Abtelung, mene frage ist :
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1) Ob Harz IV ‚Ampfänger ablekt beim arbeitsangebot von Jobcenter, was pasiert dan, wurdet seine unterschtitzung gekürtz ?
2) Was bekomt Hartz IV Ämpänger alles bezalt, nur Miete oder auch andere kosten wie Heitzung, Strom, Gass und Wasser?
(-Ich frage nach wegen einem Harz IV Ämpfänger was immer Deutsch Sozialamt beschimpf, weil er einmal ohne Strom ist und jetzt häte wieder kein Wasser-)
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Bitte könten sie mir meine frage beantwotten und erklären wo die schuld ist ?
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Danke, Richard aus Tschechien.
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Hallo Richard,
zunächst gibt es einen Unterschied zwischen Sozialhilfe vom Sozialamt und Hartz 4 vom Jobcenter. Hartz-4-Empfänger haben in der Regel gewisse Pflichten einzuhalten (normalerweise gibt es dafür die Eingliederungsvereinbarung). Dazu kann die Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge vom Jobcenter gehören. Bei Pflichtverletzungen kann es zu Kürzungen oder Sperrung kommen.
Je nach Leistungsanspruch kann das Jobcenter Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen (Strom gehört normalerweise nicht dazu).
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe am 21.11.2018 erste mal in meinem Leben Sozialgeld. Ich bin seid 16 jahren im Berufleben. Ich bleibe zwei jahre in Elternzeit. daher bin ich auf die Leistungen angewiesen vom Jobcenter angewiesen. Der Vater meines Kindes zahlt nicht. Ich habe eine Mutter die eine Behinderung hat, daher keine Unterstützung.
Weil meine Wohnung 6qm zu gross ist für meine Tochter soll ich ausziehen!! Wegen zwei Jahre Unterstützung!! Das ist der Hammer!!Das Jobcenter bezahlt gerade mal 300 Euro mit Elterngeld,Kindergeld und Unterhaltsvorschuss.
Ich wurde behandelt wie ein Langzeitarbeitsloser!! In zwei Jahren werde ich auch in den Staatskassen wieder einzahlen. Es müsste für Alleinerziehende eine Sonderreglung geben! Ich habe mich geschämt Leistungen zu beziehen, aber was tut man nicht alles für sein Kind!