Sozialgeld: Sicherung des Lebensunterhalts für nicht Erwerbsfähige

Wichtig! Zum 1. Januar 2023 wurde in Deutschland das Bürger­geld eingeführt, welches Hartz 4 ersetzt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgergeld.

Kompaktwissen: Das Wichtigste zum Sozialgeld in Kürze

Was ist der Zweck von Sozialgeld?

Sozialgeld wurde bis Ende 2022 an Personen gezahlt, die nicht erwerbsfähig waren und keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit hatten. Seit dem 1. Januar 2023 erhalten diese das Bürgergeld.

Wie hoch ist das Sozialgeld?

Der Regelsatz betrug – genau wie beim Arbeitslosengeld 2 – für Alleinstehende/-erziehende 449 Euro (Stand: 2022).

Was beinhaltet das Sozialgeld?

Das Sozialgeld beinhaltete die gleichen Regelsätze, Mehrbedarfe und Regeln zur Übernahme der Kosten der Unterkunft wie bei Hartz 4.

Welche Formen von Sozialgeld gibt es?

Besonders Kinder unter 15 Jahren sind oft Empfänger von Sozialgeld.
Besonders Kinder unter 15 Jahren sind oft Empfänger von Sozialgeld.

Jede Person – egal ob erwerbsfähig oder nicht – hat in Deutschland Anspruch auf die Zahlung einer Grundsicherung, wenn sie hilfebedürftig ist. Verschiedene Sozialleistungen kommen dafür in Frage: das Arbeitslosengeld II für Erwerbsfähige, die Grundsicherung für Rentner und Erwerbsunfähige sowie das Sozialgeld, dass Personen einer Bedarfsgemeinschaft (BG) gezahlt wird, wenn diese (noch) nicht arbeiten können, demnach also keinen Anspruch auf Hartz 4 haben.

Gleichzeitig wird diesem Personenkreis auch keine Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zugestanden. Um die Bürokratie zu vereinfachen, wird das Sozialgeld ebenfalls vom Jobcenter gezahlt.

Aber welche Voraussetzungen müssen zur Gewährung von Sozialgeld vorliegen? Was ist Sozialgeld eigentlich genau? Wie viel Geld kann gezahlt werden und ist es beispielsweise auch möglich, Sozialgeld für Studenten zu beantragen? Lesen Sie im folgendem Ratgeber mehr zum Thema!

Wann bekommt man Sozialgeld?

Wer bekommt Sozialgeld? Erwerbsunfähige in einer Bedarfsgemeinschaft haben Anspruch - also normalerweise Kinder unter 15.
Wer bekommt Sozialgeld? Erwerbsunfähige in einer Bedarfsgemeinschaft haben Anspruch – also normalerweise Kinder unter 15.

Zunächst einmal gilt: Sozialgeld und Sozialhilfe sind nicht das gleiche. Sozialhilfe ist der Oberbegriff für eine Reihe an Grundsicherungsleistungen, die den Hilfebedürftigen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

Zur Sozialhilfe gehören nicht nur die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sondern auch Hilfen zum Lebensunterhalt, zur Gesundheit, zur Pflege, zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen sowie zur Eingliederung behinderter Menschen.

Sozialgeld wiederum ist eine bestimmte Leistung, die Hilfebedürftigen gezahlt wird, die noch nicht erwerbsfähig sind, allerdings in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen erwerbsfähigen Personen leben, die grundsätzlich Anspruch auf Hartz 4 haben. Das Sozialgeld ist gesetzlich in § 19 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB 2) normiert. Demnach gilt:

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Das bedeutet: Sind sowohl die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als auch das Arbeitslosengeld 2 für Personen in einer Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen, wird Sozialgeld vom Jobcenter gezahlt.

Normalerweise betrifft dies Kinder, die noch nicht erwerbsfähig sind und deren Eltern von Hartz 4 leben. Aber auch, wenn die Eltern kein Arbeitslosengeld 2 beziehen, grundsätzlich aber förderungsfähig sind, können die Kinder in der Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld erhalten.

Wer erhält nun genau Sozialgeld? Grundsätzlich sind dies die folgenden Personengruppen:

  • Kinder, die (noch) nicht erwerbsfähig und unter 15 Jahren alt sind, wenn sie mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben
  • Volljährige, die in einer Bedarfsgemeinschaft wohnen, aber keinen Anspruch auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben
  • Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte unter 18 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft

Haben die minderjährigen Kinder das 15. Lebensjahr vollendet, haben sie keinen Anspruch mehr auf Sozialgeld, sondern auf Arbeitslosengeld 2. Bei dauerhaft voll Erwerbsgeminderten, die das 19. Lebensjahr erreicht haben, wird Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gezahlt. Nun ist also geklärt, wann ein Anspruch auf Sozialgeld besteht. Nur wie hoch ist das Sozialgeld eigentlich?

Sozialgeld: Wie die Berechnung erfolgt

Wenn Sie Sozialgeld beantragen, können Ihnen auch Kosten der Unterkunft erstattet werden.
Wenn Sie Sozialgeld beantragen, können Ihnen auch Kosten der Unterkunft erstattet werden.

Wie bereits erwähnt, wird Sozialgeld ebenfalls vom Jobcenter gezahlt.

Dies hat den Vorteil, dass nicht mehrere Behörden für die Auszahlung und Ermittlung der Leistungen einer Bedarfsgemeinschaft verantwortlich sind. Das System wird dadurch vereinfacht.

Somit erfolgt nicht nur eine gemeinsame Auszahlung von Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld, auch die Berechnungsgrundlagen für die Höhe sind die gleichen.

Das bedeutet: Sowohl für Empfänger von Sozialgeld als auch Hartz 4 wird nicht nur der gleiche Regelsatz ausgezahlt, auch die Bedingungen und Werte eines Mehrbedarfs sowie die Kosten für die Unterkunft und Heizung sind gleich. Für beide Leistungen gilt demnach das SGB 2 als gesetzliche Grundlage. Für den Regelbedarf beim Sozialgeld gilt folgende Tabelle:

LeistungsberechtigteMonatlicher Regelsatz 2023 in EuroMonatlicher Regelsatz 2024 in Euro
Alleinstehende / Alleinerziehende502563
Bedarfsgemeinschaften (pro Partner)451506
Junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren402451
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren420471
Kinder von 6 bis 13 Jahren348390
Kinder von 0 bis 5 Jahren318357

Beachten Sie: Neben dem Regelsatz müssen bei der Berechnung von Sozialgeld ebenfalls ein eventueller Mehrbedarf sowie die Kosten für die Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Einen Mehrbedarf nach § 21 SGB 2 können Hilfebedürftige zum Beispiel ab der 13. Woche einer Schwangerschaft oder bei einer kostenaufwändigen Ernährung erhalten.

Die Kosten für die Miete werden nach § 22 SGB 2 ebenfalls übernommen, soweit diese angemessen sind. Strom, Internet und weitere Wohnungskosten müssen allerdings aus dem Regelbedarf bestritten werden. Zusätzlich ist es auch Empfängern von Sozialgeld möglich, ein Darlehen zu erhalten, wenn dies für wichtige Anschaffungen nötig ist.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Genau wie beim ALG 2 kann auch ein Mehrbedarf beim Sozialgeld gewährt werden.
Genau wie beim ALG 2 kann auch ein Mehrbedarf beim Sozialgeld gewährt werden.

Wie bereits erwähnt, gelten für Sozialgeld­empfänger die gleichen Regeln wie für Personen, die Arbeitslosengeld 2 beziehen. Auch die Einkommens- und Vermögensanrechnung läuft demnach gleich ab.

Das bedeutet: Erhalten Sie Sozialgeld, steht Ihnen als Volljähriger ein Grundfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr zu, allerdings mindestens 3.100 Euro. Personen, die im Jahr 1964 oder später geboren sind, wird dabei eine Höchstgrenze von 10.050 Euro gesetzt.

Minderjährigen Sozialgeldempfängern steht ein Freibetrag in Höhe von 3.100 Euro zu, der nicht verbraucht werden muss, bevor Sozialgeld beantragt werden kann. Zusätzlich gelten Freibeträge für eine Altersvorsorge und notwendige Anschaffungen. Üben Sie als Sozialgeldempfänger eine zusätzliche Arbeit aus, beispielsweise wenn Sie als Schüler Zeitungen austragen und dafür einen monatlichen Lohn erhalten, so gelten für Sie ebenfalls die Einkommens­grenzen laut § 11b SGB 2. Grundsätzlich steht Ihnen ein Freibetrag von 100 Euro zu, der nicht auf die Sozialgeldleistungen angerechnet wird.

Alles, was Sie darüber hinaus im Monat verdienen, wird bis zu einem Betrag von 1.000 Euro mit 80 % angerechnet, zwischen 1.000 bis 1.200 Euro mit 90 %. Verdienen Sie als Schüler also durch das Zeitungsaustragen 150 Euro im Monat, so können Sie zunächst 100 Euro behalten. Von den restlichen 50 Euro bleiben Ihnen zusätzlich 20 %, das sind 10 Euro. Insgesamt sind bei diesem Verdienst also zusätzliche 110 Euro im Monat möglich, die nicht auf das Sozialgeld angerechnet werden müssen.

Die meisten Empfänger von Sozialgeld sind minderjährig, sodass eine Einkommensanrechnung durch einen Nebenjob oft ausbleibt. Denn Kinder dürfen bis zum Alter von 15 Jahren nur sehr eingeschränkt neben der Schule arbeiten. Aber nicht nur Nebeneinkünfte aus Jobs werden als Einkommen angerechnet, auch Einnahmen wie Kindergeld oder Unterhaltszahlungen sind dem Kind als Einkommen anzurechnen. Auch bei diesen Zahlungen gelten die genannten Regelungen nach § 11b SGB 2.

Sozialgeld beantragen: Wo müssen Sie den Antrag einreichen?

Die Berechnung vom Sozialgeld erfolgt genau wie beim Arbeitslosengeld 2.
Die Berechnung vom Sozialgeld erfolgt genau wie beim Arbeitslosengeld 2.

Einen Antrag auf Sozialgeld können Sie beim für Sie und Ihren Wohnort zuständigen Jobcenter einreichen. Dafür müssen Sie den gleichen Antrag ausfüllen wie bei der Beantragung von Arbeitslosengeld 2.

Beim Sozialgeld müssen ebenfalls alle weiteren nötigen Anlagen ausgefüllt werden, wenn diese für Sie bzw. Ihre Bedarfsgemeinschaft wichtig zur Festlegung der Leistungen sind.

Normalerweise ist es allerdings nicht nötig, dass ein Empfänger von Sozialgeld – beispielsweise ein Kind – einen eigenen Hartz-4-Antrag stellt.

Denn empfangsberechtigt sind Hilfebedürftige sowieso erst dann, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Normalerweise muss der Antragsteller, der Hartz 4 bezieht, dann in den Anlagen KI (Kind unter 15 Jahren in der Bedarfs­gemeinschaft) oder WEP (Weitere Person ab 15 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft) ergänzende Informationen zu den Mitgliedern der BG zur Verfügung stellen. So wird direkt ermittelt, ob ein Sozialgeldberechtigter mit dem ALG-2-Empfänger zusammenwohnt. Ein spezieller auf das Sozialgeld gemünzter Antrag ist demnach normalerweise nicht nötig.

Wollen Sie beispielsweise Sozialgeld für Ihr Kind beantragen, so müssen Sie ergänzend zu Ihrem Hartz-4-Antrag die Anlage KI ausfüllen und entsprechende Angaben zu Ihrem Sprössling machen. Im Bewilligungsbescheid zum Arbeitslosengeld 2 bzw. Sozialgeld werden die Leistungen für Ihr Kind dann berücksichtigt.

Gibt es auch Sozialgeld für Studenten?

Oft fragen sich auch Studenten, ob sie auf Sozialgeld grundsätzlich einen Anspruch hätten. Denn sie sind zwar erwerbsfähig, nur durch das Studium normalerweise nicht in der Lage, einen vollwertigen Job auszuüben. Grundsätzlich haben Studenten keine Möglichkeit, Sozialgeld zu erhalten.

Nach § 7 Absatz 5 des SGB 2 ist dieser Anspruch ausgeschlossen, weil sie im Grunde BAföG erhalten könnten. Allerdings haben minderjährige Kinder von Studenten einen Anspruch auf Sozialgeld. Dies ist auch dann der Fall, wenn die studierenden Eltern kein ALG 2 beziehen, aber im Grunde durch BAföG oder eine andere Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden könnten. Wichtig dabei ist, dass die Kinder noch nicht erwerbsfähig sind.

Sind Sie als Sozialgeldempfänger krankenversichert?

Wer erhält Sozialgeld? Rentner haben normalerweise einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter, nicht auf Sozialgeld.
Wer erhält Sozialgeld? Rentner haben normalerweise einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter, nicht auf Sozialgeld.

Eine Krankenversicherung ist nahezu unerlässlich. Sie können sich nämlich nicht darauf verlassen, dass Sie niemals krank werden oder Ihnen kein Unfall passiert. Aus diesem Grund sind Hartz-4-Empfänger über das Jobcenter krankenversichert.

Aber wie sieht es bei Hilfebedürftigen aus, die kein Arbeitslosengeld 2, sondern Sozialgeld erhalten? Grundsätzlich sind Empfänger von Sozialgeld gesetzlich nicht durch das Jobcenter kranken- und pflegeversichert.

In solch einem Fall müssen Sie sich selbst mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und sich freiwillig versichern. Sind Sozialgeldempfänger allerdings privat oder freiwillig gesetzlich versichert, so kann ein Zuschuss zu den Beiträgen gezahlt werden. Dies ist in § 26 des SGB 2 festgelegt.

Privat Versicherte oder freiwillig gesetzlich Versicherte sollten sich deshalb beim Bezug von Sozialgeld an ihre Krankenversicherung wenden, um die Zuschüsse zur Krankenversicherung zu besprechen und somit den Versicherungsschutz weiterhin aufrechterhalten zu können.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

Bildnachweise

1 Gedanke zu „Sozialgeld: Sicherung des Lebensunterhalts für nicht Erwerbsfähige

  1. AC

    Was ist wenn im Nachhinein festgestellt wird das ein anderer Leistungsträger zuständig wär wegen langer chronischer Krankheit Jobcenter > Sozialamt = weniger als 3 stunden arbeitsfähig.
    Müssen Leistungen zurückerstattet werden?
    Z. B. Rückwirkender Grad der Behinderung, wer stellt die Arbeitsfähigkeit fest? Und wenn?
    Dringend Bedarfsgemeinschaft!
    MfG

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