Das Wichtigste zur Schenkung bei Bürgergeld-Bezug zusammengefasst:
Ja. Auch Empfänger von Bürgergeld dürfen von Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten Geschenke in jeglicher Form erhalten.
Wenn Bürgergeld-Empfänger Geld geschenkt bekommen, müssen sie das als Einkommen beim Jobcenter angeben. Dies gilt vor allem, wenn es sich um eine Überweisung handelt. Einen Freibetrag gibt es nicht.
Geben Sie eine Schenkung bei Bürgergeld-Bezug nicht an, so kann dies einen Betrug darstellen. Dieser wird gemäß Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
Inhalt
Ist eine Schenkung bei Bürgergeld-Bezug gestattet?
Bürgergeld-Empfänger müssen mit dem monatlichen Regelsatz über die Runden kommen. Dieser reicht oft nur zu Deckung der nötigsten Bedarfe aus. Nicht selten kommt es vor, dass Familienmitglieder oder gute Freunde Leistungsempfängern mit Geschenken unter die Arme greifen. Doch muss eine Schenkung bei Bürgergeld-Bezug dem Jobcenter gemeldet werden? Dieser Frage geht unser Ratgeber auf den Grund.
In Deutschland ist es Tradition, dass Menschen, die Geburtstag haben, zu ihrem Ehrentag beschenkt werden.
Gerade die Großeltern sind oft sehr großzügig und verschenken schon einmal einen hohen Geldbetrag an die Enkel.
Dabei kommt immer wieder die Frage auf, ob eine Schenkung an Bürgergeld-Empfänger erlaubt ist. Die Antwort ist eindeutig:
Natürlich dürfen Sie auch Leistungsempfänger beschenkt werden. Das umschließt sowohl Geld- als auch Sachgeschenke.
Müssen Sie Geschenke beim Jobcenter melden?
Erhalten Sie nun eine Schenkung als Bürgergeld-Empfänger, sind Sie verpflichtet, diese beim Jobcenter anzugeben, sofern es sich um einen Geldbetrag handelt. Dieser stellt nämlich ein einmaliges Einkommen dar, welche ggf. Ihren Anspruch auf das Bürgergeld mindert.
Handelt es sich um eine größere Summe, kann diese bis zu sechs Monate auf Ihre Bürgergeld-Leistungen angerechnet werden und somit den monatlichen Regelsatz entsprechend mindern. Diesen Umstand sollten vor allem auch die Schenkenden bedenken, wenn sie ihren Angehörigen oder Freunden mit dem Geld eine Freude machen möchten.
Sonderfall: Als Bürgergeld-Empfänger ein Auto geschenkt bekommen
Gut zu wissen: Haben Sie als Bürgergeld-Empfänger ein Auto geschenkt bekommen, dürfen Sie dieses nur behalten, wenn es einen Restwert von 15.000 Euro oder weniger aufweist. Andernfalls zählt der Wagen zum verwertbaren Vermögen und kann somit auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet werden. Es ist nicht möglich, den Freibetrag von 15.000 Euro in einer Bedarfsgemeinschaft zu kombinieren. Er gilt stets pro Person.Schenkung bei Bürgergeld-Bezug nicht gemeldet: Welche Strafe droht?
Haben Sie Geld geschenkt bekommen und diesen Umstand nicht beim Jobcenter gemeldet, kann dies einen Sozialbetrug darstellen. Dieser fällt unter den allgemeinen Tatbestand eines Betrugs gemäß § 263 StGB.
Erfährt das Jobcenter nun von der Schenkung an den Bürgergeld-Empfänger, kann dies drastische Konsequenzen haben. Bereits gezahlte Leistungen können zurückverlangt werden. Zudem wird ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet.
Dieser Tatbestand wird gemäß Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Bedenken Sie, dass das Jobcenter eng mit dem Finanzamt zusammenarbeitet.
So kann es vorkommen, dass eine Schenkung im Rahmen eines Datenabgleichs erkannt wird, wenn Sie den Betrag auf Ihr Konto überwiesen bekommen oder diesen entsprechend einzahlen.
Wie ist das jetzt alles mit dem Bürgergeld?