Das Wichtigste zum Thema „Renovierungskosten bei Bürgergeld“ in Kürze
Renovierungskosten können bei Bezug von Bürgergeld auf Antrag vom Jobcenter übernommen werden.
Bei Bürgergeld-Bezug werden Renovierungskosten in der Höhe vom Jobcenter übernommen, die tatsächlich anfällt. Des Weiteren müssen die Renovierungskosten angemessen sein.
Einen Vordruck gibt es nicht. Wichtig ist, dass alle Renovierungskosten in einer Liste aufgestellt werden, damit das Jobcenter einen Überblick bekommt, was renoviert werden muss. Welche Informationen darüber hinaus noch wichtig sind, erfahren Sie hier.
Inhalt
Gewährt das Jobcenter Unterstützung bei Renovierungskosten?
Fast jeder zehnte Haushalt in Deutschland erhält ganz oder teilweise Leistungen wie Bürgergeld. Als Bürgergeld-Empfänger ist es meistens nicht möglich, unerwartete Kosten zu zahlen. Manchmal ist es jedoch unvermeidbar, dass Sie beispielsweise umziehen oder die Wohnung renovieren müssen.
Werden Renovierungskosten bei Bürgergeld-Bezug übernommen? Was zahlt das Jobcenter genau für eine Renovierung? Was müssen Sie tun, damit das Jobcenter die Renovierungskosten übernimmt?
Werden bei Bürgergeld-Bezug Renovierungskosten vom Jobcenter übernommen?
Wenn ein Bürgergeld-Bezieher eine Renovierung vornehmen muss, zahlt das Jobcenter in der Regel die Kosten, unabhängig davon, ob der Betroffene seine alte Wohnung beim Auszug oder zwischendurch renoviert.
Des Weiteren können die Renovierungskosten bei Bürgergeld-Bezug auch nach Einzug in neue Wohnräume beantragt werden, wenn diese vorher nicht bewohnbar sind.
Nach 22 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches handelt es sich bei Renovierungskosten um einen Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Bei Bürgergeld-Bezug werden Renovierungskosten nicht als Pauschale vom Jobcenter gezahlt. Vielmehr bekommt der Bürgergeld-Empfänger die Renovierungskosten in der Höhe, die tatsächlich anfällt. Darüber hinaus muss der Bürgergeld-Bezieher dafür sorgen, dass die Renovierungskosten, die vom Jobcenter übernommen werden sollen, angemessen sind.
Der Begriff der Angemessenheit ist jedoch in der deutschen Gesetzgebung nicht eindeutig definiert. In der Regel sieht das Bundessozialgericht in der Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment eine angemessene Renovierung. Im Streitfall muss jedoch individuell geklärt werden, welche Renovierungskosten bei Bürgergeld-Bezug dem Standard entsprechen.
Wie können Renovierungskosten vom Jobcenter übernommen werden?
Damit die Übernahme der Renovierungskosten bei Grundsicherung erfolgen kann, muss zunächst ein formloser Antrag auf Renovierungskosten beim Jobcenter gestellt werden.
Wie viel das Jobcenter von den Renovierungskosten übernimmt, hängt, wie bereits erwähnt, von der Angemessenheit der Renovierungskosten ab.
Das Jobcenter bietet keinen Antrag als Muster an, jedoch muss der Bürgergeld-Bezieher sich bei dem Schreiben an keiner festen Struktur festhalten. Es reicht lediglich, wenn in dem Antrag die wichtigsten Daten zu finden sind:
- Name und Anschrift des Antragstellers.
- Bedarfsgemeinschaftsnummer des Antragstellers.
- Datum des Antrags.
- Anlass für die Renovierung, beispielsweise ein Umzug.
- Aufstellung der Renovierungskosten für das Jobcenter: Was wird bezahlt?
- Die Bankdaten, wohin das Geld überwiesen werden soll.
- Unterschrift des Antragstellers.
Zuvor sollte der Bürgergeld-Bezieher alles genau mit dem Vermieter besprechen, was renoviert werden muss. Wenn dies geklärt ist, muss der Antrag auf Renovierungskosten bei Grundsicherung rechtzeitig gestellt werden.
Für die Übernahme der Renovierungskosten sollte der Bürgergeld-Bezieher im Antrag genau ausführen, warum die Renovierung erfolgen muss und wofür Kosten entstehen. Der Antrag auf Renovierungskosten bei Bürgergeld kann als PDF an das Jobcenter geschickt werden, jedoch ist es ratsamer, diesen als Einschreiben per Post zu senden oder persönlich abzugeben. Bei einer persönlichen Abgabe sollte der Bürgergeld-Bezieher auf eine Empfangsbestätigung bestehen.
Ein Harz 4 Empfänger wohnt in einer 30 Jahre unrenovierten 1-Zimmer Wohnung. Sie ist sein Eigentum. Eine Renovierung ist mehr wie angebracht. Nun will die Mutter die Kosten für den neuen Bodenbelag, die Malerarbeiten, die Verbesserung bei einem kleinen Teil der Elektrik und bei dem Defekten Heizkörper übernehmen. Die Wohnung wurde vor der Arbeitslosigkeit von der Mutter gekauft, aber dem Sohn überschrieben. Dies ist weit über 10 Jahre her.
Kann diese Form als Zuwendung gesehen werden? Auftraggeber für die Sanierung ist die Mutter. Die rechnungen werden an Sie gestellt und bezahlt.
Ich stelle die Frage für eine befreundete ältere Dame, der ich bei der Durchführung der Arbeiten helfen möchte.
Ich möchte von Ihnen keine Rechtsauskunft, nur den Hinweis auf mögliche Probleme. Die Dame möchte nicht für ihren Sohn, dass beim Sozialamt für diese Leistung ein Antrag gestellt wird.
Oder muss der Sohn, weil es laut Papier sein Eigentum ist weiter in der versiften Wohnung leben?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihr Information. Mit freundlichem Gruß Helga Z.