Das Wichtigste zu Bürgergeld und Pflegegeld
Da es im Normalfall nicht als Einkommen betrachtet wird, darf Pflegegeld nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden. Nur Beträge, die als Einkommen gewertet werden wirken sich auf Sozialleistungen und damit auf das Bürgergeld aus. Ebenso die entgeltliche Entschädigung von Bürgergeld Beziehenden, die sich um Angehörige kümmern wird in der Regel nicht als Einkommen gesehen.
Obwohl Pflegegeld nicht vom Bürgergeld abgezogen wird, steht es dennoch unter der Meldepflicht beim Jobcenter. Um die Transparenz gegenüber dem Jobcenter zu gewährleisten müssen Sie also über eventuelles Pflegegeld Bescheid geben, um die Vollständigkeit Ihrer Angaben beizubehalten. Pflegebedürftige können sich trotzdem sicher sein, dass ein Pflegegeld den Bürgergeld-Betrag nicht verringern wird. Die Hintergründe dazu lesen Sie hier.
Da auch für pflegende Angehörige oder nahestehende Personen, das Pflegegeld nicht als Einkommen im Bürgergeld betrachtet wird, können auch sie bedenkenlos Bürgergeld beantragen. Die Pflege von Angehörigen wird von der Pflegeversicherung gedeckt. Diese Aufwandsentschädigung wirkt sich nicht leistungsmindernd auf den vom Jobcenter gezahlten Bürgergeld-Satz aus.
Inhalt
Ist das Pflegegeld ein Einkommen?
Das Bürgergeld ist eine soziale Leistung, die vom Jobcenter in Deutschland ausgezahlt wird und Menschen mit geringem oder keinem Einkommen unterstützen soll. Das Pflegegeld hingegen ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Personen, die zuhause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld. Für Bürgergeld beziehende Personen bietet es sich oft an, während ihrer Arbeitslosigkeit die ehrenamtliche Pflege von Bedürftigen zu übernehmen, oder gegebenenfalls Angehörige zu pflegen. Aber wird das Pflegegeld als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet?
Die Frage, ob Pflegegeld und Bürgergeld miteinander verrechnet werden, stellen sich viele. Grundsätzlich darf Pflegegeld beim Bürgergeld aber nicht angerechnet werden. Pflegegeld wird nicht als Einkommen betrachtet und somit nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Das bedeutet aber auch, dass pflegebedürftige Personen, die Bürgergeld beziehen, das Pflegegeld von der Pflegeversicherung in voller Höhe zusätzlich zum Bürgergeld erhalten. So haben sie die Möglichkeit, Angehörige zu beauftragen, die deren Pflege übernimmt.
Infobox: Bei der Beauftragung von einer fremden Person, die Bürgergeld bezieht und durch die Pflegeaufgabe das Pflegegeld einnimmt, wird immer im Einzelfall entschieden. Stehen die beiden in keiner engen Beziehung zueinander, kann es sich dabei gegebenenfalls doch um ein Einkommen handeln, und auf das Bürgergeld der pflegenden Person auswirken.
Der Hintergrund von Bürgergeld und Pflegegeld
Dass ein Pflegegeld nicht angerechnet wird, erklärt sich daraus, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Pflegegeld als zweckgebundene Leistung ansehen. Dadurch ist es vom Einkommen im Rahmen der Berechnung des Bürgergeld-Satzes ausgenommen. Die Zweckgebundenheit des Pflegegeldes spielt hier eine entscheidende Rolle, da es ausschließlich zur Unterstützung der häuslichen Pflege gedacht ist und nicht zur allgemeinen Lebensführung beitragen soll.
Weitere zweckgebundene, freie Leistungen sind beispielsweise:
- Andere Leistungen der Pflegeversicherung (wie Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege)
- Elterngeld bzw. Erziehungsgeld
- Blindengeld
- Spenden oder Schenkungen
- Entschädigungszahlungen an Opfer
Die Regelung, dass Pflegegeld nicht zur Anrechnung auf das Bürgergeld besteht, sorgt dafür, dass pflegebedürftige Personen finanziell nicht benachteiligt werden. Dass sowohl deren notwendige Pflege als auch deren Grundsicherung gewährleistet ist. Pflegegeld und Bürgergeld sind somit wichtige Säulen des sozialen Sicherungssystems, die miteinander koexistieren, ohne sich gegenseitig negativ zu beeinflussen.
Wann Pflegegeld kein Einkommen ist
Die Frage „Wird das Pflegegeld beim Bürgergeld angerechnet?“ lässt sich also mit einem „Nein“ beantworten. Das Pflegegeld zählt als zweckgebundene Leistung nicht als Einkommen. Daher erhalten Bürgergeld-Empfänger, die zugleich Pflegegeld beziehen, beide Leistungen ungekürzt.
Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger, die sich die Pflege einer bedürftigen Person zur Aufgabe machen, können in dieser Hinsicht ebenfalls beruhigt sein, solange sie in einer verwandtschaftlichen oder anderen engen Beziehung mit der zu pflegenden Person stehen.
Die Klarheit, dass das Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet wird, ist für viele eine wichtige Information, die zur finanziellen Planung und Sicherheit beiträgt. Betroffene können so sicherstellen, dass sie alle ihnen zustehenden Leistungen in vollem Umfang erhalten und ihre Bedürfnisse sowohl im Bereich der Pflege als auch der allgemeinen Lebensführung gedeckt sind.
Obwohl das Bürgergeld vom Pflegegeld nicht beeinflusst wird, stehen alle Einnahmen unter der Meldepflicht beim Jobcenter. Da beim Verschweigen von Pflegegeld schwerwiegende Konsequenzen folgen können, sollten Sie dieses beim Jobcenter anmelden. Der Betrag des Bürgergelds wird sich bei Pflegebedürftigen dadurch nicht verändern.