Das Wichtigste zu Bürgergeld und Nebenkosten
Das Jobcenter übernimmt für Bürgergeld-Empfänger die Nebenkosten im Rahmen der Kosten für die Unterkunft. Damit sind jene Nebenkosten gemeint, die in der Betriebsverordnung im Mietvertrag aufgeführt sind. Die Stromkosten werden vom Bürgergeld-Regelsatz gedeckt und daher nicht zusätzlich gezahlt.
Das Sozialamt ist nicht für das Bürgergeld zuständig, sondern für die Sozialhilfe, etwa in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Eine Nachzahlung übernehmen das Sozialamt und, bei Bürgergeld-Bezug, das Jobcenter ebenfalls. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Mehr dazu steht hier.
Beziehen Sie Bürgergeld, werden Heizkosten unabhängig von der Karenzzeit nur in angemessener Höhe gezahlt. Heizen Sie mit Holz oder Öl, werden auch angemessene Kosten für die Brennstoffbeschaffung übernommen.
Inhalt
Weiterführende Ratgeber zu den Nebenkosten beim Bürgergeld
Was gehört zu den Nebenkosten?
Das Bürgergeld ist für jene da, die in finanzielle Schieflage geraten sind. Diese Schieflage kann auch von kurzer Dauer sein. Damit sich bedürftige Bürger sorgenfrei auf die Suche nach einer passenden Arbeitsstelle begeben können, ohne dass dabei der Verlust der Wohnung oder des Hauses droht, hat der Gesetzgeber für Bedürftige bei erstmaligem Bürgergeld-Bezug eine Karenzzeit von einem Jahr eingeführt.
In dieser Zeit werden die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe übernommen. Nach Ablauf der Karenzzeit müssen diese Kosten jedoch angemessen sein. Was angemessen ist, richtet sich nach Richtwerten, die von Stadt zu Stadt unterschiedlich sind. Sie setzen sich aus dem Mietspiegel und der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen zusammen. Das Jobcenter übernimmt mit dem Bürgergeld auch die Nebenkosten, die durch das Heizen entstehen. Diese werden jedoch immer nur in angemessener Höhe übernommen, hier gilt keine Karenzzeit. Dazu zählen auch die Kosten, die durch den Kauf von Holz, Pellets und Öl entstehen.
Bei der Übernahme der Kosten für die Unterkunft ist nicht nur von der Bruttokaltmiete die Rede, für Bürgergeld-Beziehende werden Nebenkosten ebenfalls übernommen. Das Jobcenter zahlt demnach die Warmmiete, solange diese, wie oben erwähnt, innerhalb der Regelungen als angemessen gilt. Für Bürgergeld-Empfänger werden die Stromkosten allerdings nicht separat berechnet und erstattet. Ein pauschaler Betrag für die Begleichung der Stromkosten ist bereits Teil des Bürgergeld-Regelsatzes.
Die Nebenkosten, welche im Rahmen der Bürgergeld-Leistungen durch das Jobcenter übernommen werden, stehen im Mietvertrag und der Betriebskostenverordnung. Dabei handelt es sich beispielsweise in der Regel um die Kosten für
- Grundsteuer
- Abwasser
- Straßenreinigung
- Wasserversorgung
- Müllabfuhr
- Betrieb des Aufzugs
- Gebäudereinigung
- Schonrsteinreinigung
- Beleuchtung der Wohnanlage
- Gartenpflege
- Gebäudeversicherungen
- Hausmeister
Das Jobcenter übernimmt für Empfänger von Bürgergeld folgende Nebenkosten: jene, die gemäß der Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag stehen und Heizkosten in angemessener Höhe. Stromkosten werden nicht separat übernommen, sondern sind pauschal ein Teil des Postens “Energie und Wohninstandhaltung” und damit des Regelsatzes.
Wer zahlt die Nebenkostenabrechnung bei Bürgergeld-Bezug?
Wie bereits erwähnt, zahlt das Jobcenter im Rahmen der Kosten für die Unterkunft auch die Nebenkosten, die vertraglich festgelegt sind. Daher übernimmt das Jobcenter im Rahmen der Kosten der Unterkunft auch eine Nebenkosten-Nachzahlung, wenn ein Antrag gestellt wird. Die Höhe der Nachzahlung muss angemessen sein.
Das Jobcenter zahlt mit dem Bürgergeld einen pauschalen Betrag für die Deckung der Nebenkosten. Eine Erhöhung der monatlichen Zahlungen wird vom Vermieter dann angesetzt, wenn die jährliche Nebenkostenabrechnung eine hohe Nachzahlung ergibt. Solange sich diese Kosten noch im angemessenen Rahmen befinden, übernimmt diese das Jobcenter auch weiterhin.
Manchmal kann sich für den Empfänger von Bürgergeld ein Nebenkosten-Guthaben ergeben, wenn der Vermieter feststellt, dass die im Voraus gezahlten Beträge die tatsächlichen Nebenkosten übersteigen. Erhalten Sie als Bürgergeld-Empfänger eine Nebenkosten-Rückzahlung, müssen Sie diese dem Jobcenter überweisen.
Bei der Frage, ob das Jobcenter die Nebenkostenabrechnung zahlt, ist nicht entscheidend, ob Sie zum Zeitpunkt des Verbrauchs Bürgergeld-Empfänger waren. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob Sie zum Zeitpunkt des Empfangs der Nebenkostenabrechnung noch immer Bürgergeld beziehen. Solange Sie Bürgergeld erhalten, liegt in den Augen des Jobcenters eine Bedürftigkeit vor und die Nachzahlung wird übernommen. Stehen Sie zum Zeitpunkt des Erhalts der Abrechnung bereits wieder auf eigenen Füßen, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Auch dann, wenn sie während des Abrechnungszeitraums noch Bürgergeld bezogen haben.