Das Wichtigste zum Thema „Umschulung und Minijob“ zusammengefasst
Grundsätzlich dürfen Teilnehmer an einer durch die Agentur für Arbeit geförderten Umschulung einen geringfügig bezahlten Job ausüben.
ALG-1-Empfänger müssen beachten, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei diesem Job maximal 15 Stunden betragen darf. Das Nebeneinkommen kann in bestimmten Fällen auf die Leistungen angerechnet werden.
Auch Bürgergeld-Empfänger dürfen einen Minijob während einer Umschulung ausüben. Ihr Einkommen für den Job wird dabei gemäß den Regelungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) auf die Leistungen angerechnet.
Inhalt
Ist ein Minijob wahrend der Umschulung möglich?
In vielen Fällen kann die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter eine Umschulung finanziell fördern. Während der Maßnahme erhalten Teilnehmer in der Regel weiterhin ALG-1- bzw. Bürgergeld. Doch was geschieht, wenn Betroffene einen Minijob während einer Umschulung ausüben? Hat dies eine Verminderung der Leistungen zur Folge?
Führt ein Minijob während einer Umschulung zu einem geringeren Bürgergeld-Anspruch?
Bürgergeld-Empfänger dürfen trotz Leistungsbezuges einen Minijob oder eine andere Beschäftigung ausüben. Dies gilt auch, wenn sie eine Umschulung, die durch das Jobcenter gefördert wird, absolvieren.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Zuwendungen, die sie für den Job erhalten, bei der Berechnung des Bürgergelds als Einkommen angerechnet werden. Die gesetzliche Grundlage stellt § 11 Abs. 1 SGB II dar:
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.
Das Geld, welches durch den Minijob während der Umschulung erarbeitet wird, führt dazu, dass der Hartz-4-Anspruch gemindert wird. Allerdings sorgen bestimmte Freibeträge dafür, dass nicht das komplette Einkommen bei den Berechnungen berücksichtigt wird.
Dürfen ALG-1-Empfänger einen Minijob während einer Umschulung ausüben?
Grundsätzlich dürfen Arbeitslosengeld-1-Empfänger während des Leistungsbezuges eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, mit der sie ein Nebeneinkommen erzielen. In der Regel ist es also möglich, dass Bezieher von ALG 1 einen Minijob während einer geförderten Umschulung ausüben.
Hierbei ist jedoch Folgendes zu beachten: Die Arbeitszeit darf in einer Kalenderwoche die Dauer von 15 Stunden nicht überschreiten. Arbeiten Personen für mehr als 15 Stunden, gelten sie nämlich nicht mehr als arbeitslos und haben damit keinen Anspruch mehr auf ALG-1-Leistungen.
Üben Sie einen Minijob während der Umschulung aus, müssen Sie dies der zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich mitteilen. Dort wird dann entschieden, wie der Nebenverdienst angerechnet wird. In der Regel wird dabei ein Freibetrag von 165 Euro im Monat angesetzt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Momentan beziehe ich ALG 1 und aufstockend Bürgergeld.
Ich starte in einem Monaten eine Umschulung und würde gerne nebenbei in einem Café jobben.
Ich weis, dass man 185 € bei einem Minijob „behalten“ darf. Der Rest wird angerechnet. Wie ist es mit möglichem Trinkgeld, darf man das behalten ?
Und ist es unter den oben genannten Umständen auch so, dass man höchstens 15 Stunden die Woche arbeiten darf? Oder bezieht sich das nur auf ALG 1 ?
Vielen Dank für Ihre Arber und eine Antwort.
Viele Grüße
der Freibetrag beim ALG I soll 400€ betragen, aber wie sieht’s beim ALG II aus? (Während einer Umschulung und Bezug des Bürgergeldes)
Lg