Das Wichtigste zum Mindestlohn in Kürze
Allgemein haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, mit dem Mindestlohn entlohnt zu werden. Dies gilt also auch für Hartz-4-Empfänger, die zusätzlich einem Minijob nachgehen.
Auszubildende, Pflichtpraktikanten, Selbstständige, Freiberufler, ehrenamtlich Tätige, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung und Langzeitarbeitslose erhalten keinen Mindestlohn.
Einkünfte aus einem Minijob, der mit dem Mindestlohn bezahlt wird, werden auf den Hartz-4-Regelsatz angerechnet, wenn der Freibetrag von 100 Euro im Monat überschritten wird.
In Deutschland beträgt der gesetzliche Mindestlohn seit dem 1. Oktober 2022 12 Euro brutto pro Stunde.
Inhalt
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Gesetzliche Mindestvergütung zum Schutz vor ungerechter Bezahlung
2015 wurde der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn in Deutschland eingeführt. Damit sollte eine faire Bezahlung von Arbeitnehmern für Tätigkeiten jeglicher Art hergestellt werden. Dabei sollten vor allem Niedriglöhne eingedämmt und somit die Abhängigkeit vom ALG II verringert werden.
Doch wie genau hat sich der Mindestlohn auf Hartz-4-Empfänger ausgewirkt? Ist die Zahl der Menschen, die trotz Arbeit Leistungen vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit beziehen, zurückgegangen? Sind alle Leistungsbeziehenden von der Mindestlohnregelung betroffen?
Diesen Fragen soll der folgende Ratgeber auf den Grund gehen. Weiterhin erfahren Sie, in welchen Städten Deutschlands ALG 2 trotz Mindestlohn die Variante ist, bei der ein Mensch mehr Einkommen monatlich zur Verfügung hat.
2015: Einführung vom Mindestlohn in Deutschland
2015 war es soweit: Der gesetzliche Mindestlohn wurde in Deutschland eingeführt und löste damit eine Aufstockung der Gehälter auf 8,50 Euro pro Stunde für viele Arbeitnehmer aus. Festgehalten ist dies im Mindestlohngesetz (MiLoG). § 1 Absatz 1 und 2 definieren die Rahmenbedingungen:
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
Wie im Gesetzestext deutlich wird, soll jedem Arbeitnehmer diese Mindestzahlung zustehen, ganz gleich in welchem Bereich er tätig ist. Darin lag allerdings auch ein Problem des Gesetzes: Den bestehenden Branchenmindestlöhnen musste eine Übergangszeit gewährt werden.
Bis zum 1. Januar 2017 durften diese noch unter den Vorgaben des Mindestlohns liegen. Danach musste jeder Tätige in diesen Branchen allerdings den Mindestlohn verdienen. Dieser wurde im gleichen Jahr übrigens auf 8,84 Euro erhöht.
Verantwortlich für eine Anpassung der Mindestbezahlung ist die sogenannte „Mindestlohnkommission“. Sie besteht aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern und soll frei von politischer Einflussnahme agieren.
Eine solche Modifizierung des Mindestlohns kann in der Regel alle zwei Jahre stattfinden. Seit Juli 2022 beträgt der Mindestlohn 10,45 Euro brutto pro Stunde. Für Oktober 2022 wurde zuletzt eine weitere Erhöhung auf 12 Euro beschlossen.
Ausnahmen vom Mindestlohn
Doch nicht jeder Arbeitnehmer ist von der Mindestlohnregelung betroffen, Ausnahmen existieren weiterhin.
Beispielsweise nicht inbegriffen vom Mindestlohn sind Hartz-IV-Empfänger, die länger als ein Jahr keiner Tätigkeit nachgegangen sind (Langzeitarbeitslose). Diese haben erst nach einem halben Jahr Anspruch auf die Mindestvergütung.
Weiterhin betroffen sind:
- Schüler oder Studenten, die im Rahmen der schulischen Ausbildung ein Pflichtpraktikum absolvieren
- Praktika, die weniger als drei Monate dauern und der Orientierung dienen bzw. Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums sind
- Maßnahmen, die von der Arbeitsagentur gefördert werden, um eine Einstiegsqualifikation zu erwerben
- Auszubildende, Ehrenamtliche, Volontäre
- Strafgefangene, die während ihrer Haft im Gefängnis einer Arbeit nachgehen
Da im Gesetzestext von „Arbeitnehmern und Arbeitgebern“ die Rede ist, folgt daraus, dass Selbstständige nicht von der Regelung betroffen sind. Ihre Honorare müssen sich also nicht an den Bestimmungen zum Mindestlohn orientieren.
Hartz IV und Mindestlohn: Die Auswirkungen
Der Zusammenhang zwischen ALG II und dem Mindestlohn ist auf den ersten Blick nicht immer ersichtlich. Dennoch sind beide Faktoren eng miteinander verbunden. Dies wird schon ersichtlich, wenn ein Blick auf die Ausnahmen der Regelung getroffen wird.
Wie bereits erwähnt, haben Langzeitarbeitslose erst nach sechs Monaten Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie ALG 2 bezogen haben. Weiterhin gilt diese Bezahlung nicht für Eingliederungsmaßnahmen.
Ein Mindestlohn für Hartz-4-Empfänger, die an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (Ein-Euro-Job) teilnehmen, ist ausgeschlossen. Bei diesem Programm geht es vorrangig darum, meist Langzeitarbeitslosen wieder einen geregelten Tagesablauf zu geben.
Des Weiteren soll diese Maßnahme der geringen Beschäftigung positiv auf potentielle Arbeitgeber wirken. Gearbeitet wird in der Regel zwischen 20 und 30 Stunden pro Woche. Als Entlohnung ist eine Aufwandsentschädigung von 1 bis 2,50 Euro vorgesehen.
Ein Mindestlohn ist für Hartz-IV-Empfänger bei dieser Form der Tätigkeit also nicht vorgesehen. Der erwirtschaftete Lohn wird allerdings auch nicht auf die Leistungen vom Regelsatz des ALG II angerechnet. Er steht dem Ein-Euro-Jobber frei zur Verfügung.
Trotz Mindestlohn: Zahl der Hartz-IV-Aufstocker ist groß
Ein Argument für die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns war, dass Arbeitnehmer, die einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, dadurch ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren können.
Ist dies nicht der Fall, kann auch ein Erwerbstätiger ALG 2 beziehen.
Dieses soll dann zusätzlich zum selbst erwirtschafteten Einkommen eine Grundsicherung gewährleisten. Doch wie hat sich der Mindestlohn nun auf Hartz-4-Aufstocker ausgewirkt? Ein kleiner Blick auf die Statistik :
Mit Einführung der Mindestlohnregelung sank die Gesamtzahl der Aufstockungshaushalte von 169.740 (Dezember 2014) auf 157.797 (Januar 2015). Zwischen Februar und Juli 2015 war hingegen ein Anstieg auf 170.688 Haushalte zu beobachten.
Im Oktober des Jahres ging die Zahl dann wieder leicht zurück (168.363).
Der erhoffte Effekt einer deutlichen Minderung der Leistungen zur Aufstockung blieb also aus. Und das hat laut Experten vor allem einen Grund: Der Mindestlohn sei viel zu niedrig angesetzt. Viele Arbeitnehmer seien dennoch auf staatliche Zusatzleistungen angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Mindestlohn schütze also nicht vor der Abhängigkeit von Hartz-4-Leistungen.
Minijob mit Mindestlohn und Hartz IV
Wie verhält es sich nun aber bei einem Minijob in Bezug auf das ALG II? Hat der Mindestlohn hier Auswirkungen?
Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung greift die Mindestlohnregelung. Sogenannte „520 Euro-Jobs“ müssen mit 12,00 Euro pro Stunde vergütet werden.
Direkte Auswirkungen hat der Mindestlohn auf Hartz-IV-Leistungen hier nicht. Jedem ALG-2-Beziehenden steht ein Grundfreibetrag von 100 Euro zu, die er aus einer Tätigkeit erwirtschaftet. Wird dieser übertroffen, so werden die Einkünfte auf die Leistungen angerechnet. Dabei wird folgendermaßen vorgegangen:
- Wird ein Bruttoeinkommen von 101 bis 1000 Euro erzielt, so werden davon 80 Prozent auf die Leistungen vom Arbeitsamt oder Jobcenter angerechnet. 20 Prozent bleiben demnach frei.
- Handelt es sich um eine Bruttovergütung von 1001 bis 1200 Euro, werden davon 90 Prozent angerechnet. In diesem Fall bleiben also 10 Prozent frei.
Geht ein Einkommen über die genannten Summen hinaus, so wird es komplett auf den ALG-II-Satz angerechnet. In diesem Fall wirkt sich der Mindestlohn auf die Hartz-IV-Aufstocken wie oben beschrieben aus.
Für Mindestlohn arbeiten oder Hartz-IV-Empfänger bleiben?
Der Mindestlohn schafft für Aufstocker ein Paradoxon: Trotz einer Vollzeitbeschäftigung ist der Betrag, der dem Erwerbstätigen im Monat zur Verfügung steht, nicht wesentlich höher als der eines Hartz-IV-Empfängers.
Dadurch stellt sich die berechtigte Frage, ob es sich dann überhaupt lohnt, arbeiten zu gehen. Mag diese Frage rein finanziell zunächst mit „Nein“ zu beantworten sein, müssen allerdings noch weitere Faktoren bedacht werden.
So sind Empfänger von ALG 2 verpflichtet, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Durch verschiedene Programme, Fort-, Weiterbildungen oder in besonderen Fällen auch Umschulungen, sollen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt gesteigert werden.
Ziel ist dabei immer, eine Bedürftigkeit zu verhindern oder zumindest nur eine Aufstockung für die Grundsicherung durch Hartz 4 zu erzielen. Aus diesem Grund wird zwischen einem Arbeitslosen und der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung getroffen.
Diese beschreibt Leistungen, die der Arbeitslose erbringen muss, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern. Auf der anderen Seite wird festgehalten, wie die Behörde ihn dabei unterstützen soll.
In diesen Städten lohnt sich Hartz IV mehr als Mindestlohn
Die Diskrepanz des Einkommens von Leuten, die mit Mindestlohn arbeiten und Hartz-IV-Empfängern ist besonders in Großstädten, in denen hohe Mieten herrschen, groß.
So ist in München für Vollzeitbeschäftigte an der Lohnuntergrenze beispielsweise eine Aufstockung von etwa 156 Euro vonnöten.
Grund dafür sind die hohen Mietpreise (durchschnittlich etwa 492 Euro für eine kleine Wohnung). Ein Unterschied zwischen Ost und West ist auch erkennbar: In Ostdeutschland reicht der Mindestlohn ohne Hartz-IV-Aufstockung in der Regel aus, um das Existenzminimum zu gewährleisten. Einzig in Berlin und Potsdam ist dies nicht immer garantiert.
In Westdeutschland ist das Existenzminimum allerdings allein durch Vollzeitarbeit mit Mindestlohn nur selten zu erreichen. Hier muss oft eine Aufstockung herhalten. Die Debatte darüber, ob der Mindestlohn ausreicht, um das Existenzminimum zu gewährleisten, wird wahrscheinlich auch nach der Erhöhung 2022 anhalten.
Ich habe seit 2 Jahre ein Mindestlohn Job. Ich verdiene ca. 1100€ Brutto. Ich habe bei dem Jobcenter gefragt. Die sagen das eine Aufstocken nicht gegeben ist. Wer kann mir jemand sage, wer nun die Gesetze macht.
hi richter
ich hab mal durchgerechnet mit den Fakten auf diesern seiten
(Schleswig-Holstein)
Regelleistung = derzeit
Grundsicherung : 416 €
KDU : 423 €
FB einkommen: 290 €
Gesamtguthaben: 1139 € somit ergibt sich in meinen schon mal ein Defizit zu deinem Lohn von 39€
die Berechnung 1100 €
Grundfreibetrag = 100 €
20% von 900€ = 180 €
10% von 100€ = 10 €
Gesammt Freibetrag = 290 €
ich hoffe ich konnte etwas helfen.
dazu kann man die Zahlen nicht alle vergleichen da es teilweise von Stadt und Bundesland stark schwanken kann mit den Preisgrenzen. ansonsten mal direkt vorrechnen lassen bzw die preise nennen lassen und selber durchrechnen.
wobei ich (meine Ansicht) bei 39€ mir nicht unbedingt die mühe machen wollen immer die Lohnabrechnungen einzureichen und so gesehen nach deren Nase Tanzen zu müssen. es sei den die Jahresabrechnungen der Miete sind hoch und die hast Heißwasser über Strom. dabei würde ich aber wieder Abwegen ob man (ich) die Kosten ggf. mit dem Einkommensteuerbescheid ausgleichen kann.
lg Katja