Mehrere Stellenangebote abgelehnt: Aneinanderreihung von Sperrzeiten erlaubt?

← Zurück zur News-Übersicht

Das Arbeitslosengeld 1 hilft Personen dabei, die erste Zeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zu überbrücken. In dieser Zeit müssen Leistungsempfänger jedoch gewisse Regeln befolgen. Hierzu gehört es unter anderem, dass sie sich um eine neue Stelle bemühen und sich entsprechend bewerben. Kommen sie ihren Pflichten nicht nach, droht eine Sperrzeit. In diesem Zeitraum wird kein ALG 1 ausgezahlt, außerdem verringert sich die Bezugsdauer. Wie verhält es sich in diesem Zusammenhang, wenn ein Arbeitslosengeld-1-Empfänger mehrere Stellenangebote abgelehnt hat: Werden die Sperrzeiten dann aufaddiert?

Wichtige Entscheidung des Bundessozialgerichts

Mehrere Stellenangebote abgelehnt: Das Arbeitsamt darf nicht immer eine längere Sperrzeit ansetzen.
Mehrere Stellenangebote abgelehnt: Das Arbeitsamt darf nicht immer eine längere Sperrzeit ansetzen.

Ein Beikoch aus Sachsen war arbeitslos geworden und bezog ALG 1. Er erhielt nach etwa fünf Monaten zwei Stellenangebote, einen Tag später kam noch ein weiteres hinzu. Die ersten beiden bezogen sich auf Stellen, die weiter von seinem Wohnort entfernt waren, nämlich im Schwarzwald und im Oberallgäu. Das letzte Angebot verwies auf einen Arbeitsplatz in seiner Nähe.

Innerhalb der nächsten neun Wochen bewarb sich der Betroffene jedoch auf keine dieser Stellen. Aufgrund dessen setzte das zuständige Arbeitsamt eine Sperrzeit von ganzen 21 Wochen an. Da er gleich mehrere Stellenangebote abgelehnt hatte, ging die Agentur für Arbeit von gleich drei aufeinanderfolgenden Pflichtverletzungen aus, die sich wie folgt addieren:

  • Erste Pflichtverletzung: Drei Wochen
  • Zweite Pflichtverletzung: Sechs Wochen
  • Dritte Pflichtverletzung: Zwölf Wochen
Der Beikoch akzeptierte die erste Sperrzeit, ging jedoch gegen die anderen vor. Schließlich landete der Fall vor dem Bundessozialgericht. Dieses entschied wie folgt: Da dem Arbeitslosen mehrere Jobangebote gleichzeitig vorlagen, sei der Sachverhalt als einheitlich zu betrachten. Aus diesem Grund dürfe nur eine einzige Sperrzeit angesetzt werden, wenn mehrere Stellenangebote abgelehnt werden. Allerdings äußerte sich das Gericht nicht näher dazu, wie nah Angebote aufeinanderfolgen müssen, damit diese Regelung greift.

Wann müssen Sie mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1 rechnen?

Haben Sie mehrere Stellenangebote abgelehnt und handelt es sich um einen einheitlichen Sachverhalt, gibt es nur eine Sperrzeit.
Haben Sie mehrere Stellenangebote abgelehnt und handelt es sich um einen einheitlichen Sachverhalt, gibt es nur eine Sperrzeit.

Eine Sperrzeit beim ALG 1 kann aus unterschiedlichen Gründen verhängt werden. Je nach Schwere und Häufigkeit der Pflichtverletzung ist außerdem mit einer unterschiedlichen Dauer der Sperrfrist zu rechnen. Hier sind einige Beispiele:

  • Meldeversäumnis: Eine Woche
  • Unzureichende Bemühungen um eine Stelle: Zwei Wochen
  • Abbrechen einer Eingliederungsmaßnahme bzw. Ablehnung einer Stelle bei der Jobsuche: Beim ersten Mal drei, beim zweiten Mal sechs, beim dritten Mal zwölf Wochen
  • Arbeitlosigkeit, weil der Betroffene selbst gekündigt hat: Zwölf Wochen
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (55 Bewertungen, Durchschnitt: 3,98 von 5)
Loading ratings...Loading...

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie hier einen Kommentar. Beachten Sie vorher unsere Netiquette.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert