Die Agentur für Arbeit hat sich auf die Seite der Hartz-4-Empfänger gestellt und in einer offiziellen Weisung an die Jobcenter diese dazu angehalten, zukünftig Eingangsbestätigungen für Hartz-4-Antragsteller auszustellen. Die Weisung ist zwar rechtlich nicht bindend, kann aber als eine Handlungsorientierung für Jobcenter gewertet werden.
Eingangsbestätigungen für Hartz-4-Anträge erwünscht, aber nicht verpflichtend
Wer einen Hartz-4-Antrag stellt, wartet schon mal bis zu sechs Monate auf den Bescheid vom Jobcenter. Bis dieser eintrifft und der Betroffene weiß, ob er in Zukunft Unterstützung durch den Regelsatz erhält oder nicht, heißt es warten. Dabei weiß der Antragsteller oft nicht einmal, ob sein Antrag überhaupt eingegangen ist oder nicht, denn das Jobcenter ist nicht verpflichtet, ihm den Eingang zu bestätigen. Nun hat sich aber die Agentur für Arbeit in einer offiziellen Weisung an die Jobcenter zum Thema geäußert.
In der Weisung 201806011 vom 20. Juli 2018 hält die Arbeitsagentur die Jobcenter dazu an, zumindest auf Anfrage der Betroffenen Eingangsbestätigung für Hartz-4-Bescheide zu verschicken. Die genaue Formulierung lautet wie folgt:
Die Bundesagentur für Arbeit befürwortet die Ausstellung von Eingangsbestätigungen durch Jobcenter trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten sowie für fristwahrende Schreiben wie Widersprüche und Anträge.
Aus der unverbindlich klingenden Formulierung geht bereits hervor, dass es sich hier nicht um eine neu entstandene Verpflichtung handelt, sondern lediglich um eine Empfehlung, eine „Weisung“ eben. Dementsprechend haben Jobcenter weiterhin die Möglichkeit, Eingangsbestätigungen an Hartz-4-Empfänger zu unterlassen.
Jedoch hält das Arbeitsamt das Ausstellen solcher Bestätigungen für sinnvoll und argumentiert mit der Steigerung der Kundenfreundlichkeit und Kundenzufriedenheit der Behörde.
Wie erhalten Sie Eingangsbestätigungen für Ihre Hartz-4-Anträge?
Wenn auch Sie gerne eine Bestätigung hätten und sich vergewissern wollen, dass Sie nicht sechs Monate umsonst warten, dann sollten Sie dies im Rahmen Ihres Antrags ausdrücklich in schriftlicher Form erwünschen.