Die Auftragslage ist schlecht und der Chef teilt seinen Mitarbeitern mit, dass eine Weiterbeschäftigung nur möglich ist, wenn sie als Kurzarbeiter weiterhin im Unternehmen tätig sind. Im ersten Moment sitzt der Schock natürlich tief. Wie hoch werden die Gehaltseinbußen sein? Mit unserem kostenlosen Kurzarbeit-Rechner lässt sich diese Frage schnell und unkompliziert beantworten.
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Das Wichtigste zur Berechnung von Kurzarbeitergeld in Kürze
Ist die Auftragslage in einem dienstleistenden Unternehmen schlecht, kann nicht jeder Mitarbeiter im vollen Umfang ausgelastet werden. Damit die eingearbeiteten Arbeitnehmer trotzdem noch beschäftigt werden können, wird das Modell der Kurzarbeit eingeführt. Der Arbeitnehmer muss der Maßnahme zustimmen. Leiharbeiter können nicht in die Kurzarbeit übergehen.
Nur bei einem erheblichen Arbeitsausfall darf eine Kurzarbeit angeordnet bzw. das Kurzarbeitergeld eingefordert werden. Ein erheblicher Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis und ist nicht vermeidbar. Dieser Zustand soll nur vorübergehend sein und muss mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betreffen. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für Kurzarbeit finden Sie hier.
Wird die Hälfte der Arbeitszeit gekürzt, erhalten Arbeitnehmer auch die Hälfte des vereinbarten Lohns. Bei einem erheblichen Arbeitsausfall wird zusätzlich zum Lohn das Kurzarbeitergeld ausgezahlt, welches 60 % der Differenz zwischen dem, was der Arbeitnehmer aktuell verdient und dem, was ihm normalerweise überwiesen wurde. Wenn die Person Kinder hat, sind es 67 %.
Inhalt
- Kurzarbeit-Rechner
- Das Wichtigste zur Berechnung von Kurzarbeitergeld in Kürze
- Was ist Kurzarbeit eigentlich?
- So bedienen Sie unseren Kurzarbeit-Rechner
- Berechnung vom Kurzarbeitergeld als Beispiel
Was ist Kurzarbeit eigentlich?
Bevor Sie den Rechner für das Kurzarbeitergeld benutzen, stellt sich die Frage: „Wie wird Kurzarbeit eigentlich berechnet?“. Diese wollen wir im nachfolgenden Ratgeber für Sie beantworten und Ihnen eine Anleitung an die Hand geben, mit der Sie den Kurzarbeit-Rechner problemlos bedienen können.
Außerdem erfahren Sie, wann und für wen eine Kurzarbeit überhaupt infrage kommt. Dabei erhalten Sie einen geschichtlichen Überblick über diese Form der Vergütung und erfahren welche Grenze bei der Bezugsdauer angesetzt ist. Außerdem wird die Rolle der Bundesagentur für Arbeit bei diesem Modell zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beleuchtet.
Bei dem, dem Kurzarbeit-Rechner zugrundeliegenden, Modell handelt es sich um eine Maßnahme, die dazu beitragen soll, Arbeitsplätze zu sichern. Dienstleistende Unternehmen sind stark von der Auftragslage abhängig.
Ist diese schlecht, kann nicht jeder Mitarbeiter im vollen Umfang ausgelastet werden, sodass nicht alle Arbeitnehmer gebraucht werden, um das Geschäft am Laufen zu halten. Damit dieser Umstand nicht zu Entlassungen führen muss, gibt es das Modell der Kurzarbeit.
Ziel ist es also den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitskräfte und dem Arbeitnehmer die Anstellung zu retten. Die Bundesagentur für Arbeit schafft mit dem Kurzarbeitergeld (kurz: Kug) einen Ausgleich für einen Teil des Lohnausfalls.
Eine Kurzarbeit kann allerdings nicht vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden, der Arbeitnehmer muss dem zustimmen. Sonderregelungen können in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung erfolgen.
Ist in dem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, so muss dieser der Maßnahme zustimmen, damit eine entsprechende Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen kann. Leiharbeiter können übrigens nicht in die Kurzarbeit übergehen.
Geschichte der Kurzarbeit
Am 25. Mai 1910 ist die Regelung des Kali-Gesetzes in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um den ersten Vorläufer vom Kug. In dem Gesetz ging es um einen Kapazitätsabbau der Kali-Industrie, welche im Salzbergbau agierte.
Die Mitarbeiter, deren Stellen eingespart wurden, erhielten eine sogenannte Kurzarbeiterfürsorge. Diese wurde vom Deutschen Reich als staatlicher Träger finanziert. Am 16. Februar 1924 wurde die „Kurzarbeiterunterstützung“ eingeführt.
Das Kurzarbeitergeld wurde unter dieser Bezeichnung zum 1. Januar 1957 eingeführt und im Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung verankert. Seither kann das Kug in Anspruch genommen werden, wenn ein Ausgleich für den Lohnausfall bei Kurzarbeit geschaffen werden soll. In unserem Rechner für Kurzarbeit können Sie einsehen, wie hoch diese ausfällt.
Voraussetzungen, um eine Kurzarbeit anzuordnen
Wie bereits erwähnt, kann eine Kurzarbeit nicht ohne weiteres angeordnet bzw. das Kug eingefordert werden. In § 95 SGB III ist definiert, wann ein Anspruch besteht:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
In den folgenden Abschnitten werden wir Ihnen nun darlegen, wie genau die einzelnen Punkte gemeint sind und welche Paragraphen diese genauer definieren.
§ 96 SGB III: Erheblicher Arbeitsausfall
Dieser Paragraph definiert genau, ab wann von einem erheblichen Arbeitsausfall auszugehen ist. Dieser ist laut Gesetzestext an folgenden Punkten festzumachen:
- Er beruht auf wirtschaftlichen Gründen (beispielsweise schlechte Auftragslage) oder auf einem unabwendbaren Ereignis (unübliche Witterungsverhältnisse),
- dieser Zustand ist nur vorübergehend (die Aussicht besteht, dass bald wieder mehr Aufträge eingehen werden),
- der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn zum Beispiel neue Kunden akquiriert werden und
- wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.
§ 97 SGB III: Betriebliche Voraussetzungen
Die Voraussetzung für den Betrieb bzw. dessen Struktur ist simpel: Es muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein. Dadurch können auch einzelne Betriebsabteilungen das Kug in Anspruch nehmen, wenn die anderen Kriterien ebenfalls als erfüllt anzusehen sind.
§ 98 SGB III: Persönliche Voraussetzungen
Absatz 1 des § 98 SGB III gibt an, wann die persönlichen Voraussetzung als erfüllt anerkannt werden:
Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a) fortsetzt,
b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,- das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
Diese Bestimmungen gelten auch als gegeben, wenn der Arbeitnehmer in der Bezugsdauer temporär arbeitsunfähig (beispielsweise durch eine Grippe) wird. Nicht erfüllt sind sie laut Absatz drei des genannten Paragraphen, wenn bei Arbeitnehmern:
- während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird [und]
- während des Bezugs von Krankengeld[.]
[…]
Hier ist also strikt darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer diese Voraussetzungen erfüllt. Ist dies der Fall, können Sie unseren Kurzarbeit-Rechner nutzen und herausfinden, in welcher Höhe Sie eine Zahlung erwarten können.
§ 99 SGB III: Anzeige des Arbeitsausfalls
In § 99 SGB III ist definiert, wie sich der Arbeitgeber verhalten muss, wenn ein Arbeitsausfall, welcher Kurzarbeit begründet, bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden soll. Es ist unter anderem bestimmt, dass diese Anzeige schriftlich erfolgen muss.
Im Dokument selbst muss detailliert dargelegt werden, warum eine Kurzarbeit erforderlich ist. Zuständig für die Bearbeitung der Anzeige ist die Arbeitsagentur in dem Bezirk, in welchem sich der Firmensitz befindet.
Einen Bescheid, ob die Bedingungen zur Zahlung vom Kug gegeben sind, erhält der Arbeitgeber in der Regel zeitnah. Die Auszahlung beginnt frühestens im Monat der Antragsstellung. Eine rückwirkende Auszahlung ist nicht möglich.
Höhe der Zahlungen für Kurzarbeiter
Die Berechnung vom Kurzarbeitergeld bei ihrem Gehalt ist wohl das Wichtigste, was Arbeitnehmer interessiert, wenn ein entsprechendes Modell vorübergehend im Unternehmen eingeführt wird.
Unser Kurzarbeit-Gehaltsrechner schafft dort Abhilfe.
Doch wie funktioniert die Berechnung von Kurzarbeit bzw. dem Lohn während dieses Zeitraums eigentlich?
Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?
Die brennende Frage für alle Arbeitnehmer in Kurzarbeit ist natürlich, wie hoch der Lohn in diesem Zeitraum der verminderten Arbeitsleistung ausfallen wird. Zunächst ist wichtig, in welchen Maß die Arbeitszeitreduzierung stattfindet.
Wird beispielsweise die Hälfte der Arbeitszeit gekürzt, erhalten Arbeitnehmer auch nur die Hälfte des vertraglich vereinbarten Lohns. Der Stundenlohn bleibt dabei unverändert. Um nun das Kurzarbeitergeld mit dem Rechner für Arbeitnehmer zu ermitteln, sind zwei Zahlen entscheidend: Sollentgelt (also bisheriger Bruttolohn) und Istentgelt (aktuell ausgezahlter Lohn).
Durch diese beiden Angaben können Sie das Kurzarbeitergeld berechnen, welches vom Arbeitsamt ausbezahlt wird. Die Behörde selbst arbeitet mit einer Tabelle, bei welcher die Berechnung schon erfolgt ist und die Werte nur noch abgelesen werden müssen.
Sie erhalten nämlich 60 Prozent der Differenz zwischen dem was Sie aktuell verdienen und dem, was Ihnen normalerweise monatlich überwiesen wurde als Kurzarbeitergeld ausbezahlt. Haben Sie Kinder sind es sogar 67 Prozent. Diese Faktoren werden in unserem Kurzarbeit-Rechner berücksichtigt und bieten somit eine zuverlässige Quelle.
Saison-Kurzarbeitergeld-Berechnung
Das Saison-Kug unterliegt gesonderten Bestimmungen und bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März der jeweiligen Jahre. Gerade in der Baubranche ist in dieser Zeit die Auftragslage extrem gering.
Grund dafür sind die schlechten Witterungsverhältnisse, die in der kalten Jahreszeit zu erwarten sind. Eine Ausübung der Arbeit auf dem Bau ist dann meist nicht möglich. Doch wann genau kann ein Betrieb eigentlich dem Baugewerbe zugeordnet werden? § 101 Absatz 2 SGB III gibt Aufschluss:
Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.
Während Betriebe, bei denen die Mitarbeiter selbst an Bauwerken arbeiten also dem Baugewerbe zuzuordnen sind und somit einen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben, kann dies bei Betrieben, die für die Herstellung des Baumaterials zuständig sind, nicht geltend gemacht werden.
Transferkurzarbeitergeld im Rechner
Neben den beschriebenen Formen der Kurzarbeit für den Rechner kommt noch eine dritte Option der Auszahlung durch die Bundesagentur für Arbeit in Betracht: das Transferkurzarbeitergeld. Die Vorschriften diesbezüglich sind in § 111 SGB III zu finden.
Diese Geldleistung ist als ein arbeitsmarktpolitisches Instrument zu verstehen. Sie erfüllt den Zweck, Entlassungen und somit ein Abrutschen in das Arbeitslosengeld I (ALG I) zu verhindern. Zusätzlich soll im besten Fall eine Vermittlung vom Job in eine neue Arbeitsstelle stattfinden.
Dieses Modell wird häufig verwendet, wenn der Arbeitgeber insolvent geht. Denn anders als bei der Kurzarbeit laut Rechner müssen die Angestellten hier von einem dauerhaften, unvermeidbaren Arbeitsausfall betroffen sein.
Dann kann das Kug laut Kurzarbeit-Rechner für bis zu zwölf Monate bewilligt werden. Der Arbeitgeber ist in diesem Zeitraum zudem in der Pflicht, dem Mitarbeiter Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Somit können alle Partien von dieser Kurzarbeitsoption profitieren.
Bezugsdauer: Wie lange erhalten Sie das Geld laut Kurzarbeit-Rechner?
Nachdem nun geklärt ist, in welcher Höhe Arbeitnehmer Zuschüsse erhalten, stellt sich die Frage, wie lange bzw. über welchen Zeitraum diese gewährt werden. § 104 Absatz 1 SGB III liefert die Antwort:
Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Es ist also eine Maximaldauer von zwölf Monaten vorgesehen. Diese wurde im Jahr 2016 eingeführt, zuvor waren nur sechs Monate zur Zahlung vom Kug vorgesehen. Allerdings gibt es auch bei dieser Regelung eine Ausnahme:
§ 109 SGB II sieht vor, dass „die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten [verlängert werden kann], wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen“.
Hat die Kurzarbeit-Berechnung Auswirkungen auf andere Leistungen?
Mit dem Bezug vom Kurzarbeitergeld drängt sich auch die Frage auf, inwiefern dieses steuerpflichtig ist und Abzüge zu befürchten sind. Die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit sind in diesem Fall grundsätzlich steuerfrei, allerdings gilt der sogenannte steuerliche „Progressionsvorbehalt“.
Während Sie die Zahlung erhalten, welche Sie mit unserem Kurzarbeit-Rechner ermittelt haben, sind auch Ihre Sozialversicherungsbeträge weitgehend gedeckt. Diese werden vom Arbeitgeber für den Bezugszeitraum alleine getragen und entsprechen in der Regel 80 Prozent des normalen Bruttoentgelts.
So bedienen Sie unseren Kurzarbeit-Rechner
Da wir nun die rechtlichen Grundlagen ausführlich geklärt haben, erklären wir Ihnen in diesem Abschnitt, wie Sie unseren Kurzarbeit-Rechner bedienen und somit ermitteln können, welche Höhe die Zahlung vom Kug voraussichtlich haben wird.
Zunächst soll klargestellt werden, dass es sich um einen kostenlosen Service handelt. Ihnen werden keinerlei Gebühren anfallen, wenn Sie die Berechnung vom Kurzarbeitergeld als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit diesem Rechner durchführen.
Zu Beginn müssen Sie das Sollentgelt, also Ihren bisherigen Bruttolohn pro Monat eintragen. Es ist wichtig, dass hier eine genaue Angabe erfolgt und kein gerundeter Betrag eingetragen wird. Danach müssen Sie angeben, wie hoch das Istentgelt, also ihr aktuell in der Kurzarbeit bezogener Lohn ist.
Im nächsten Feld wird dann die Steuerklasse eingetragen, in welcher Sie sich befinden. Im nachfolgenden Abschnitt erhalten Sie weitere Informationen zur Einteilung in Steuerklassen in Deutschland.
Zum Anschluss können Sie bei unserem Kurzarbeit-Rechner ankreuzen, ob Sie Kinder haben und in den neuen Bundesländern leben. Dies ist für die Berechnung vonnöten, da bei einem Arbeitnehmer mit Kind ein höherer Zuschuss gewährt wird als bei einem kinderlosen.
Welche Steuerklasse Sie im Kurzarbeitergeld-Rechner eintragen sollten
Wenn Sie unseren Kurzarbeit-Rechner ausfüllen, müssen Sie auch angeben, in welcher Steuerklasse Sie sich befinden. Damit Sie dort die richtige Angabe machen können, erhalten Sie im Folgenden einen Überblick der Steuerklassen in Deutschland:
- Steuerklasse I: Hier werden Arbeitnehmer eingeordnet, die ledig, geschieden, getrennt lebend oder verheiratet sind (wenn der Ehegatte/Lebenspartner nur beschränkt steuerpflichtig ist).
- Steuerklasse II: In diese Klasse werden Alleinerziehende eingeordnet, die den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen können. Auch Verwitwete können von dieser Steuerklasse profitieren.
- Steuerklasse III: Diese Klassifizierung erhalten Verheiratete, die nicht die Steuerklasse IV wählen. Der andere Partner wird dann entsprechend in die Klasse V eingeordnet. Verwitwete haben bis zum Ende des auf den Tod vom Ehepartner folgenden Kalenderjahres einen Anspruch, in dieser Steuerklasse geführt zu werden.
- Steuerklasse IV: Hier finden sich verheiratete Angestellte, wenn beide unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und keine andere Steuerklasse gilt. Dieses Modell bietet sich an, wenn beide Partner ungefähr dasselbe monatliche Einkommen vorweisen können.
- Steuerklasse V: Diese Klasse bekommt ein Ehegatte, wenn der andere in Steuerklasse II geführt wird. Dieses Modell bietet sich an, wenn die Partner unterschiedlich gut verdienen. Der schlechter Verdienende nimmt dann die Steuerklasse V in Kauf und hat größere Abzüge zu leisten.
- Steuerklasse VI: In dieser Gruppe finden sich Arbeitnehmer, die mehrere Dienstverhältnisse haben und somit von unterschiedlichen Arbeitgebern ihren Lohn beziehen.
Berechnung vom Kurzarbeitergeld als Beispiel
Da Sie nun wissen, wie unser Kurzarbeit-Rechner zu bedienen ist, möchten wir Ihnen anhand des folgenden Beispiels deutlich machen, wie Sie beim Kurzarbeitergeld die Höhe berechnen können:
Jule arbeitet in einer Schokoladenfabrik, bei der Kurzarbeit angeordnet wird. Der Betriebsrat hat dem zugestimmt, sodass Jule rechtlich keine Grundlage besitzt, die Kurzarbeit zu verweigern. Der entsprechende Antrag für Kurzarbeitergeld wurde fristgerecht gestellt, alle Kriterien sind erfüllt. Jule erhält also zusätzlich zum verringerten Lohn Kug von der Bundesagentur für Arbeit.
Unter normalen Bedingungen beträgt ihr monatliches Einkommen 2.000 Euro brutto. Das entspricht einem Nettowert von 1.332 Euro pro Monat. Durch die Kurzarbeit wird die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, sodass nur noch ein Bruttolohn von 1.000 Euro ausbezahlt wird. Netto bekommt Jule vom Unternehmen dann 777 Euro überwiesen. Daraus ergibt sich eine Differenz von 555 Euro gegenüber dem eigentlichen Gehalt.
Da Jule keine Kinder hat, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ihr entgangenen Nettolohns. Das ergibt eine zusätzliche Zahlung von 333 Euro als Kurzarbeitergeld. Insgesamt stehen Jule im besagten Monat also 1.100 Euro zu. Das entspricht 222 Euro weniger als ohne Kurzarbeit.
Wäre Jule Mutter eines Kindes, stünden ihr als Kug 67 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts von der Bundesagentur für Arbeit zu.
Guten Tag,
ich werde ab dem kommenden Monat voraussichtlich KAG in Höhe von ca €700 erhalten.
Was benötige ich um zusätzlich Aufstockungsgeld zu beantragen ? Muss der AG in der EK Bescheinigung die Höhe des KAGs oder das normale/vorherige Entgelt eintragen ?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Judith Z.