Das Wichtigste zur Kürzung beim Arbeitslosengeld 1 zusammengefasst:
Unter gewissen Umständen findet eine ALG-1-Kürzung in Form einer Sperrzeit gemäß § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) statt.
Während der bis zu zwölfwöchigen Sperrzeit erhalten Betroffene kein Arbeitslosengeld 1.
Die Arbeitslosengeld-1-Kürzung tritt beispielsweise ein, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, die Aufnahme einer Arbeit ablehnen oder sich weigern, an einer von der Agentur für Arbeit angebotenen Maßnahme teilzunehmen.
Inhalt
Welche Auswirkungen hat die Sperrzeit?
Es ist allseits bekannt, dass Bürgergeld-Leistungen gekürzt werden können, wenn sich Betroffene etwa weigern, eine neue Stelle anzunehmen. Wie verhält es sich jedoch beim Arbeitslosengeld 1? Müssen auch ALG-1-Empfänger unter gewissen Umständen damit rechnen, dass sie weniger Geld zur Verfügung gestellt bekommen?
In gewissen Fällen kann eine Kürzung beim Arbeitslosengeld 1 in Form einer sogenannten Sperrzeit eintreten. Wird eine solche Sanktion gegen Sie verhängt, erhalten Sie während eines gewissen Zeitraums laut § 159 SGB III kein ALG 1.
Des Weiteren vermindert sich Ihre Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit, wie dem SGB III zu entnehmen ist. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Sie haben im Normalfall einen Anspruch darauf, dass Ihnen das Arbeitslosengeld 1 acht Monate lang ausbezahlt wird. Dauert die Kürzung beim ALG 1 bei Ihnen zwei Wochen, haben Sie insgesamt nur noch einen verringerten Anspruch auf ALG-1-Bezug von insgesamt siebeneinhalb Monaten.
Wann kann das Arbeitslosengeld 1 gekürzt werden?
Es gibt verschiedene Gründe, die zu einer Kürzung beim Arbeitslosengeld 1 führen können. Zum einen gibt es Auslöser, die sich auf die Zeit vor dem Leistungsbezug beziehen. Zum anderen kann auch das Verhalten während der Arbeitslosigkeit dazu führen, dass eine Sperrzeit eintritt.
Ein Grund dafür, dass Sie eine gewisse Zeit lang kein Arbeitslosengeld 1 erhalten, liegt unter anderem laut § 159 SGB III dann vor, wenn Sie
- sich zu spät arbeitssuchend melden
- Ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben
- eine Arbeit, die von der Agentur für Arbeit angeboten wurde, ablehnen
- sich weigern, an einer Weiterbildung oder einer anderen Maßnahme teilzunehmen oder die Teilnahme abbrechen
- keine ausreichenden Eigenbemühungen zeigen, also beispielsweise nicht genügend Bewerbungen schreiben
Wie lange dauert die Sperrzeit?
Wie lange die Kürzung beim Arbeitslosengeld 1 anhält, kommt immer darauf an, welcher Grund zur Sperrzeit geführt hat. Schreiben Sie beispielsweise zu wenige Bewerbungen und zeigen unzureichende Eigenbemühungen, wird laut § 159 Abs. 5 SGB III ein Zeitraum von zwei Wochen angesetzt.
Melden Sie sich zu spät arbeitsuchend, erhalten Sie eine Woche lang keine Leistungen. Haben Sie selbst gekündigt, dauert die Sperrzeit zwölf Wochen. Werden bei Ihnen mehrere Sperrzeiten angeordnet, die eine Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen ergeben, erlischt sogar Ihr gesamter Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.
Hallo
Mein Mann war nur 6 Monate oder so Arbetslos.
Er ist Busfahrer und hat auch gleich eine neue Stelle gefunden.
Bevor er wieder anfängt zu arbeiten, wollte er aus gesundheitlichen Gründen was erledigen. Denn so konnte er nicht anfangen zu arbeiten.
Er war persönlich beim Arbeitsamt und sagte, dass er wegen Zahnimplat in die Türkei fliegen wird.
Er hat leider nichts schriftliches bekommen. Ihm wurde gesagt, dass er es machen kann.
Jetzt sagt das Amt, dass er ohne Erlaubnis drüben war.
Sie wollen jetzt 1800 Euro zurück.
Ein Wiederspruch wurde geschrieben und abgelehnt wegen Ortswechsel ohne wichtigen Grund.
Was kann er jetzt machen?
Liebe Grüße
Hallo Community,
ich haben wegen Zahlungsrückstände ALG I von meinen Eltern 1000,- € Überbrückungsgeld erhalten
um meinen Zahlungsverflichtungen nachzukommen.
Jetzt hat ALG I ihre Auszahlung verringert weil sie das als Einnahmen ansehen.
Ist das richtig?
MfG
P.