Das Wichtigste zur Krankenversicherung nach einer Kündigung in Kürze
Ruht der Anspruch auf ALG 1 und beziehen Sie auf Grund einer Sperrzeit keine Leistungen, kommt die Agentur für Arbeit nicht sofort für die Beiträge für die Krankenkasse auf.
Haben Sie oder wurden Sie gekündigt, wird die Krankenversicherung vom Arbeitsamt in der Regel erst ab Beginn des zweiten Monats des Ruhezeitraums bezahlt.
In vielen Fällen sind Arbeitslose noch einen Monat nach der Kündigung in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Dies wird als „nachgehender Leistungsanspruch“ bezeichnet. .
Inhalt
Wer muss die Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse zahlen, wenn Sie kündigen?
Eine Kündigung kann entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgehen. Verschuldet Letzterer die Kündigung selbst, wird beim Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) eine sogenannte Sperrzeit verhängt. Viele Betroffene fragen sich, wie es um die Krankenversicherung nach der Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer bestellt ist.
Hat ein Arbeitnehmer eine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so wird laut § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen angeordnet. Viele Betroffene fragen sich vor diesem Hintergrund, ob sie die Krankenversicherung nach einer Kündigung selbst bezahlen müssen oder ob das Arbeitsamt die Beiträge – wie für alle anderen ALG-1-Empfänger auch – übernehmen muss.
Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass Arbeitslose, die keine Leistungen beziehen, weil wegen einer Kündigung eine Sperrzeit verhängt wurde, nicht automatisch bei einer Krankenkasse versichert sind. Nach einer Kündigung wird die Krankenversicherung vom Arbeitsamt erst ab Beginn des zweiten Monats, in welchem der Anspruch auf ALG 1 ruht, bezahlt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie die Krankenversicherung nach einer Kündigung sofort selbst bezahlen können. In den meisten Fällen besteht im ersten Monat der Arbeitslosigkeit ein sogenannter nachgehender Leistungsanspruch. In diesem Zeitraum sind Arbeitslose weiterhin in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Wie verhält es sich mit der Familienversicherung? Wird ein ehemals Pflichtversicherter arbeitslos und hat er einen Anspruch darauf, über den Partner mitversichert zu werden, landet der ALG-1-Empfänger in der Familienversicherung.
Wie ist es nach einem Aufhebungsvertrag um die Krankenversicherung bestellt?
Wie verhält es sich aber, wenn sich ein Arbeitnehmer auf einen Aufhebungsvertrag eingelassen hat? Gelten hierbei die gleichen Regelungen bezüglich der Krankenversicherung wie nach einer Kündigung?
Auch wenn Sie einem Aufhebungsvertrag zustimmen, wird dies von der Agentur für Arbeit in der Regel so gewertet, dass Sie die Arbeitslosigkeit, wie beim Kündigen, selbst verschuldet haben.
Das bedeutet, dass eine bis zu zwölf Wochen lange Sperrzeit angeordnet werden kann. In diesem Fall sind bezüglich der Krankenversicherung bei einem Aufhebungsvertrag die bereits beschriebenen Regelungen gültig.
Bei eintretender Arbeitslosigkeit sollten sich Personen mit ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen. In einem Gespräch können Sie klären, ob es wegen einer Kündigung zu einer Versicherungslücke kommt und was dagegen unternommen werden kann.
habeselbergekündigtbinichnochkrankenversichert