Die Suche nach einer bezahlbaren Wohnung gestaltet sich deutschlandweit sehr schwierig. Auch in Hamburg ist der entsprechende Wohnraum knapp. Bürgergeld-Beziehende müssen sich zudem an die Richtwerte des Jobcenters halten. Denn nur wenn eine Miete angemessen ist, werden die KdU in Hamburg in vollem Umfang übernommen.
In welcher Höhe werden die KdU in Hamburg übernommen?
Haben Sie einen Anspruch auf Bürgergeld, so kommt das Jobcenter in aller Regel auch für die Kosten der Unterkunft auf. Diese müssen allerdings angemessen sein. Das bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Miete den Richtwerten entspricht.
Diese werden für jede Stadt und Gemeinde individuell festgelegt. Sie bemessen sich am örtlichen Mietspiegel. Weiterhin wird berücksichtigt, wie viele Leistungsberechtigte der Bedarfsgemeinschaft angehören.
Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Angemessenheitsgrenzen für die KdU in Hamburg aktuell gelten:
Haushaltsgröße | Neue Angemessenheitsgrenzen in Euro |
---|---|
1 Person | 543,00 |
2 Personen | 659,40 |
3 Personen | 780,00 |
4 Personen | 938,15 |
5 Personen | 1.272,60 |
6 Personen | 1.443,60 |
Jede weitere Person | 180,45 |
Stand 01.2024 |
Zusätzlich zu den Mietkosten werden im Rahmen der KdU in Hamburg auch die Heizkosten für die Wohnung übernommen. Dabei gilt ebenso, dass diese angemessen sein müssen.
Gut zu wissen: Die aktuellen Richtwerte für die KdU in Hamburg wurden unter Berücksichtigung des Mietspiegels 2021 erstellt. Da sich bis zum heutigen Tag die durchschnittlichen Mieten verändert haben, ist davon auszugehen, dass auch das Jobcenter bald neue Richtwerte für die Miete von Bürgergeld-Empfängern in Hamburg ermittelt.
Wie wirkt sich das Bürgergeld auf die KdU in Hamburg aus?
Zu Beginn des Jahres wurden die bisherigen Hartz-4-Leistungen durch das Bürgergeld abgelöst. Hat sich dadurch auch etwas in Bezug auf die Kosten der Unterkunft geändert?
Was die Höhe angeht zwar nicht, dennoch bringt die neue Sozialleistung in diesem Bereich eine ganz wichtige Änderung mit sich: die einjährige Karenzzeit.
Diese wird in § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) definiert:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. […]
Das bedeutet, dass Bürgergeld-Empfänger die Miete nicht sofort reduzieren müssen, wenn diese nicht den Richtwerten entspricht. Dafür haben sie nun, anders als beim Bezug von Hartz 4, ein ganzes Jahr lang Zeit.
Ziel dieser Karenzzeit ist es, dass Menschen, die nur kurzfristig in den Leistungsbezug rutschen, nicht mehr aus ihrer Wohnung ausziehen müssen. Ihnen soll die Möglichkeit gegeben werden, in Ruhe nach einer neuen Arbeitsstelle zu suchen.
Gelingt dies dem Leistungsempfänger nach Ablauf eines Jahres allerdings nicht, so müssen die KdU in Hamburg ab diesem Zeitpunkt angemessen sein. Der Leistungsempfänger muss die Kosten dann entsprechend durch einen Umzug oder ggf. die Vermietung einzelner Zimmer senken.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Bürgergeld-Beziehende die Differenz zur angemessenen Miete in Hamburg aus eigener Tasche finanziert.