Das Wichtigste zum Kooperationsplan bei Bürgergeld-Bezug
Der Kooperationsplan soll laut Planung der Regierung den „roten Faden“ für die Arbeitssuche darstellen. Er wird vom Leistungsempfänger und dem Jobcenter gemeinsam erarbeitet. Anders als der Vorgänger, die Eingliederungsvereinbarung, soll in den Kooperationsplänen keine Rechtsfolgenbelehrung enthalten sein.
Der Kooperationsplan für Bürgergeld-Empfänger wurde zum 1. Juli 2023 als Teil weiterer Reformen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Deutschland eingeführt. Im Rahmen dieser werden beispielsweise auch die Freibeträge für Erwerbstätige, die zusätzlich Bürgergeld erhalten, verbessert (Wer ein Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro hat, darf dann 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten.
Ja. Bis die neue Regelung in Kraft trat, hat das Jobcenter mit den Leistungsempfängern weiterhin eine Eingliederungsvereinbarungen (EGV) aufgesetzt, wenn der Betroffene Bürgergeld beantragt hat. Für diese gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2023. Ab 2024 wird es dann keine EGV mehr geben.
Inhalt
So sieht Kooperationsplan bei Bürgergeld-Bezug aus
Im Gegensatz zur EGV soll der Kooperationsplan, welcher zum 1. Juli 2023 eingeführt wird, weniger formal sein. Er soll quasi den roten Faden bilden, durch welchen der Leistungsempfänger wieder eine Arbeit finden kann. Dieser erstellt das Dokument gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Jobcenters.
Nach dem Prinzip „Fördern und Fordern“ sollen beide Parteien sich bei der Jobsuche einbringen. Das bedeutet, dass der Bürgergeld-Empfänger aktiv werden muss und ihn das Jobcenter mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unterstützt.
So können im Rahmen vom Kooperationsplan Coachings, Weiterbildungen und andere Maßnahmen beschlossen werden, welche die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für den Bürgergeld-Empfänger steigern können.
Der Leistungsbeziehende sollte diese Angebote dann wahrnehmen und sich auch selbstständig um Jobangebote bemühen sowie Bewerbungen schreiben. Ist der Plan ausgearbeitet, gibt er dann vor, wie der Betroffene wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden soll.
Gut zu wissen: Können Sie sich mit dem Sachbearbeiter nicht einigen bzw. treten beim Erarbeiten vom Kooperationsplan gravierende Meinungsverschiedenheiten auf, so haben beide Parteien die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren anzustoßen.
Weitere Infos rund um den Antrag auf Bürgergeld finden Sie in den folgenden Ratgebern:
- Was genau beinhaltet der Bürgergeld-Bescheid?
- Kooperationsplan beim Bürgergeld
- Wie bekommen Sie Bürgergeld vom Jobcenter?
- Was bedeutet die Karenzzeit beim Bürgergeld?
- Drohen Sanktionen beim Bürgergeld?
- Welche Voraussetzungen gibt's beim Bürgergeld?
- Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid einlegen
- Wie lange gibt es das Bürgergeld?
Worin unterscheiden sich Kooperationsplan und Eingliederungsvereinbarung?
Der große Unterschied, welcher den Kooperationsplan für Bürgergeld-Empfänger von der EGV für Hartz-4-Beziehende unterscheidet, ist, dass bei ersterem keine Rechtsfolgebelehrung erfolgt. Das bedeutet, dass das Jobcenter aufgrund des Kooperationsplans keine Sanktionen aussprechen kann.
Andersherum bedeutet das aber auch, dass Leistungsempfänger keine Möglichkeit haben, die vom Jobcenter zugesicherten Unterstützungen laut Kooperationsplan einzuklagen. Ansonsten sollen die Dokumente ähnlich aufgebaut sein und verfügen beide jeweils über eine Gültigkeit von sechs Monaten.
Ist dieser Zeitraum abgeschlossen und der Betroffene hat noch keine neue Arbeit gefunden, so kommt es erneut zu einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter und beide Parteien arbeiten einen neuen Kooperationsplan aus.
Wichtig: Das bedeutet allerdings nicht, dass beim Bezug von Bürgergeld keinerlei Sanktionen mehr möglich sind. Werden bestimmte Mitwirkungshandlungen vom Jobcenter per Verwaltungsakt verlangt, kann eine Sanktionierung erfolgen, wenn sich der Leistungsempfänger nicht daran hält. Allerdings ist, anders als bei Hartz 4, maximal eine Leistungskürzung um 30 Prozent möglich.
Galt bis zur Einführung vom Kooperationsplan weiterhin die EGV?
Bis zum 1. Juli 2023 wurden in den Jobcentern weiterhin Eingliederungsvereinbarungen getroffen. Da diese eine maximale Laufzeit von sechs Monaten haben, werden alle bestehenden EGV bis zum Jahresende ausgelaufen sein.
Ab 2024 wird es nur noch Kooperationspläne geben. Das heißt aber nicht, dass bis in den Juli noch Sanktionen wie beim Hartz-4-System möglich sind. Auch bei Verstößen gegen die in der EGV festgeschriebenen Pflichten können maximal 30 Prozent vom Regelsatz gekürzt werden.
Welche weiteren Änderungen traten zum 1. Juli 2023 in Kraft?
Die Einführung vom Kooperationsplan ist nur ein Teil der Änderungen, welche Leistungsempfänger zur Mitte des Jahres erwarteten. Wir fassen Ihnen nachfolgend die wichtigsten Punkte zusammen:
- Bei einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro steigt der Freibetrag auf 30 Prozent.
- Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs oder einer beruflichen Ausbildung bleiben bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) anrechnungsfrei.
- Es wird ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro pro Monat eingeführt.
- Erbschaften zählen fortan als Vermögen, nicht mehr als Einkommen.
- Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.