Das Wichtigste zum Kinderzuschlag in Kürze
Der Kinderzuschlag für Geringverdiener soll den Lebensunterhalt von Familien mit Kindern sichern.
Pro Kind zahlt die Familienkasse bei Bedürftigkeit bis zu 292 Euro monatlich an die Eltern (Stand 01/2024).
Entscheidend für den Kinderzuschlag sind die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro für Elternpaare und 600 Euro für Alleinerziehende sowie die individuelle Höchsteinkommensgrenze der Eltern.
Inhalt
Was ist der Kinderzuschlag?
Besonders Familien, in denen die Elternteile nur Geringverdiener sind bzw. einen Mini- oder Midijob ausüben, reicht das Einkommen kaum oder gar nicht für den Lebensunterhalt aus. Viele beantragen daher eine Aufstockung, sodass Sie die Miete und Lebensmittel bezahlen können.
Viele Bedürftige wissen allerdings gar nicht, dass es auch weitere mögliche Leistungen gibt, die beantragt werden können. Dazu zählen unter anderem das Wohngeld sowie ein Kinderzuschlag, welcher zusätzlich zum Kindergeld an Bedürftige gezahlt wird. Entscheidend beim Kinderzuschlag sind die Höchsteinkommensgrenze sowie das Mindesteinkommen.
Wer bekommt den Kinderzuschlag? Wie hoch sind die Zahlungen? Wo beantrage ich den Kinderzuschlag? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? Welche Unterlagen müssen für die Berechnung von Kinderzuschlag bei der Familienkasse eingereicht werden? Mehr dazu lesen Sie im folgenden Ratgeber.
Beim Kinderzuschlag handelt es sich um eine gezielte Förderung von geringverdienenden Familien mit Kindern. Zum 1. Januar 2005 wurde der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz gemeinsam gemäß dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) eingeführt.
Dabei sollen den Familien vor allem der Bezug von Grundsicherung inklusive der negativen Auswirkungen wie regelmäßige Bewerbungen auf Stellen des Jobcenters sowie mögliche Kürzungen oder Maßnahmen bei Bürgergeld erspart bleiben. Zudem soll der Arbeitsanreiz für die Eltern erhöht werden.
Der Kinderzuschlag kann pro Kind bis zu 292 Euro monatlich betragen (Stand 01/2024). Eltern, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt sichern könnten, allerdings nicht den ihrer Kinder, haben in der Regel einen Anspruch auf den Kinderzuschlag. Dieser ist u. a. von einer Mindest- und einer Höchsteinkommensgrenze abhängig.
Genauso wie beim Bürgergeld müssen für den Kinderzuschlag entsprechende Unterlagen eingereicht werden, um zu überprüfen, ob Sie einen Anspruch auf den von der Familienkasse gezahlten Kinderzuschlag haben. Bei der Berechnung werden Einkommen und Vermögen angerechnet. Der Kinderzuschlag kann ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. Er besteht nur, solange für die bedürftigen Kinder Kindergeld gewährt wird. Die Dauer ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid und liegt in der Regel bei sechs Monaten.
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Wer hat einen Anspruch auf den Kinderzuschlag?
Grundsätzlich soll der Kinderzuschlag für Geringverdiener den Lebensunterhalt der Familie sichern. Anspruch haben die Kindergeldberechtigten für ihre Kinder unter 25 Jahren, wenn
- die Kinder im gemeinsamen Haushalt leben und unverheiratet bzw. nicht verpartnert sind,
- für die Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird,
- die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
- das zu berücksichtigende Einkommen sowie Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
- der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag sowie evtl. Wohngeld gedeckt ist und aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld besteht.
Wo kann ein Antrag auf Kinderzuschlag gestellt werden?
Wenn Sie einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen wollen, können Sie dies bei der zuständigen Familienkasse tun. Dies muss schriftlich geschehen. Das für die Beantragung vom Kinderzuschlag benötigte Formular können Sie bei der örtlichen Familienkasse oder dem Jobcenter verlangen. Außerdem kann der Antrag bei der Arbeitsagentur heruntergeladen werden.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss ein neuer Antrag bei der Familienkasse gestellt werden. Grundsätzlich wird der Kinderzuschlag nicht rückwirkend gezahlt. Daher sollten Sie den Antrag schnellstmöglich ausfüllen und mit den nötigen Unterlagen bei der Familienkasse einreichen.
Zusätzlich zum Antrag auf Kinderzuschlag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
- Erklärung zum Vermögen
- Erklärung über die Unterkunftskosten
Die nötigen Dokumente können Sie ebenfalls beim Jobcenter downloaden oder vor Ort ausgedruckt mitnehmen. Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall erforderlich sein. Dazu können Sie sich an die zuständige Familienkasse wenden. Die Mitarbeiter können Ihnen mitteilen, welche Nachweise Sie zudem vorlegen müssen, damit der Antrag auf Kinderzuschlag bearbeitet werden kann.
Als Antragsteller oder Bezieher von Kinderzuschlag müssen Sie Änderung in Ihren Verhältnissen unverzüglich der Familienkasse mitteilen, da sich diese auf Ihre Leistung auswirken können. Dies gilt übrigens auch für Änderungen, die Ihnen erst bekannt werden, wenn diese sich rückwirkend auf den Anspruch auswirken können.
Mitteilen müssen Sie folgende Änderungen in jedem Fall:
- Ein Kind erzielt erstmals Einkommen oder Vermögen oder die Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse eines Kindes ändern sich.
- Ihre eigenen Einkommens- oder Vermögensverhältnisse ändern sich.
- Die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse Ihres Partners bzw. des im Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten ändern sich.
- Die Zahl der Haushaltsmitglieder ändert sich.
- Es gibt eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen bei den Leistungen für besondere Mehrbedarfe (bspw. eine Schwangerschaft eines Haushaltsmitglieds).
- Der Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie für die Nebenkosten ändert sich.
Sollten Sie die Änderungen nicht rechtzeitig mitteilen oder gänzlich vergessen, die Familienkasse zu informieren, muss der Kinderzuschlag, der zu viel gezahlt wurde, zurückerstattet werden. Zudem müssen Sie mit einer strafrechtlichen Verfolgung und mit einer Geldbuße rechnen.
BAföG und Kinderzuschlag: Können Studenten die Hilfe beantragen?
Viele Studierende müssen mit einem geringen Geldbetrag auskommen. Neben der Miete müssen Fahrtkosten, Gebühren für das Studentenwerk sowie teure Fachliteratur finanziert werden. Kümmern sich die Studierenden zudem um ihren Nachwuchs, bleibt meistens nicht mehr viel Geld zum Leben übrig.
Neben BAföG beziehen Studenten mit Kindern Kindergeld und können unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Grundsätzlich kann es allerdings durchaus Sinn machen, einen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen und zwar auch dann, wenn die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht wird.
Nicht selten kennen sich die Mitarbeiter der Familienkasse nicht mit den Besonderheiten bei Studierenden aus und wissen nicht, welche Abzüge die Bezieher von BAföG haben, sodass es zu einer fehlerhaften Berechnung kommt.
Können Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig beantragt werden?
Müssen Sie sich als Geringverdiener durch den Monat schlagen, reicht das Geld selbst mit Kinderzuschlag kaum für den Lebensunterhalt aus. Deshalb haben Bedürftige zudem die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen.
Damit kein Bürgergeld beantragt werden muss, ist die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag gängig bei bedürftigen Familien.
Der Vorteil ist vor allem, dass Kinderzuschlag und Wohngeld nicht als Einkommen angerechnet werden und daher auch nicht zur Kürzung der jeweils anderen Leistung führen.
Grundsätzlich wird Wohngeld genauso wie der Kinderzuschlag nur für einen bestimmten Bewilligungszeitraum gewährt. Dementsprechend müssen regelmäßig neue Anträge gestellt werden, damit die Leistungen weiterhin gezahlt werden.
Übrigens: Besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag, kann das Wohngeld dennoch zusammen mit Bürgergeld beantragt werden. Entsprechende Anträge erhalten Sie beim Jobcenter.
Wie hoch ist die Höchsteinkommensgrenze beim Kinderzuschlag?
Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf nach der Regelung zum Bürgergeld sowie dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten und dem Gesamtkinderzuschlag zusammen. Überschreitet das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, wird der Kinderzuschlag nicht gewährt.
Die Regelbedarfe für die Sicherung des Lebensunterhalts ergeben sich aus der folgenden Tabelle [Stand: 01.01.2023]:
Leistungsberechtigte | Monatlicher Regelsatz 2023 in Euro | Monatlicher Regelsatz 2024 in Euro |
---|---|---|
Alleinstehende / Alleinerziehende | 502 | 563 |
Bedarfsgemeinschaften (pro Partner) | 451 | 506 |
Junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren | 402 | 451 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 420 | 471 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 348 | 390 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 318 | 357 |
Pauschalierte Mehrbedarfe kommen zu diesen Beträgen für Alleinerziehende, Schwangere, Behinderte sowie bei kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen oder dezentraler Warmwasserversorgung hinzu. Gegebenenfalls können auch andere unabweisbare, laufende besondere Mehrbedarfe in Härtefällen geltend gemacht werden.
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bemessen sich anhand der tatsächlichen Aufwendungen. Zur Ermittlung dient der 12. Existenzminimumbericht der Bundesregierung. Dieser lautet wie folgt:
Alleinstehende Elternteile mit | Wohnanteil des Elternteils in % | Elternpaare mit | Wohnanteil des Elternpaars in % |
---|---|---|---|
1 Kind | 77 | 1 Kind | 83 |
2 Kindern | 63 | 2 Kindern | 71 |
3 Kindern | 53 | 3 Kindern | 62 |
4 Kindern | 46 | 4 Kindern | 55 |
5 Kindern | 40 | 5 Kindern | 50 |
Dazu ein Beispiel: Ein Elternpaar hat ein Kind, welches mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die monatliche Miete beträgt 700 Euro. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht bereits, wenn das monatliche Bruttoeinkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro erreicht.
Zudem dürfen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht höher sein als die Summe des elterlichen Bedarfs zzgl. des Gesamtkinderzuschlags. Aber wie berechnet sich die für den Kinderzuschlag nötige Einkommensgrenze? Folgendes Rechenbeispiel soll etwas Klarheit schaffen:
Grundbedarf für den Ehegatten = 506 Euro
Wohnbedarf der Eltern = 581 Euro (83% der Miete)
Bemessungsgrenze = 1.593 Euro
Gesamtkinderzuschlag = 292 Euro
Höchsteinkommensgrenze = 1.885 Euro
Damit das Elternpaar einen Kinderzuschlag erhält, muss das monatliche Bruttoeinkommen mindestens 900 Euro betragen. Das zu berücksichtigende Einkommen sowie ein eventuelles Vermögen müssen unter der Höchsteinkommensgrenze 1.885 Euro liegen.
Wie können Sie den Kinderzuschlag berechnen?
Nicht nur das Einkommen der Eltern aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit oder einer anderen Tätigkeit mit einem geringen Bruttomonatseinkommen ist für die Berechnung des Kinderzuschlags wichtig. Auch unverheiratete Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können ein Einkommen vorweisen, welches zur Berechnung herangezogen werden muss.
Zum Einkommen der Kinder zählt beispielsweise eine Unterhaltsleistung von einem Elternteil oder Halbwaisenrente. Als Vermögen kann ein Erbe z. B. angerechnet werden. Dieses Vermögen oder Einkommen wird direkt vom Kinderzuschlag abgerechnet.
Beispiel: Eine Mutter und ein Vater mit zwei Kindern erhalten für beide Kindergeld. Beide Kinder haben ein eigenes Einkommen. Das eine Kind bekommt Unterhaltsleistungen von 100 Euro, das andere Kind erhält 300 Euro Unterhalt. Folgendermaßen berechnet sich der Kinderzuschlag:
Kind 1: 292 Euro (Kinderzuschlag) – 100 Euro (Unterhalt) = 192 Euro Kinderzuschlag
Kind 2: 292 Euro (Kinderzuschlag) – 300 Euro (Unterhalt) = 0 Euro Kinderzuschlag
Für ein Kind würde die Mutter in diesem Fallbeispiel also maximal 192 Euro Kinderzuschlag bekommen, nachdem das Einkommen der Kinder berücksichtigt wurde. Vom verbliebenen Kinderzuschlag wird im zweiten Schritt das Einkommen der Eltern berücksichtigt.
Zu den Eltern, bei denen das Einkommen für die Berechnung berücksichtigt wird, zählen alleinerziehende Mütter und Väter, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende Paare.
Andere Einkünfte werden allerdings in vollem Umfang auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Beispiel: Ein Elternpaar mit zwei minderjährigen Kindern lebt in einem gemeinsamen Haushalt. Die Miete beträgt 750 Euro. Der Vater verdient monatlich 1700 Euro brutto. Die Mutter arbeitet nicht und kümmert sich um die Erziehung des jüngsten Kindes.
Nach den gesetzlichen Abzügen sowie Aufwendungen und Freibeträgen verfügt der Vater über ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1100 Euro. Damit ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, müssen das zu berücksichtigende Einkommen sowie Vermögen über der Mindesteinkommensgrenze und unter der Höchsteinkommensgrenze liegen.
Die Höchsteinkommensgrenze ermittelt sich folgendermaßen:
Grundbedarf für den Ehegatten = 506 Euro
Wohnbedarf der Eltern = 532,50 Euro (71 % der Miete)
Bemessungsgrenze = 1.544,5 Euro
Gesamtkinderzuschlag = 2 x 292 Euro
Höchsteinkommensgrenze = 2.128,50 Euro
Der Vater liegt mit seinem zu berücksichtigen Einkommen von 1100 Euro unter der Höchsteinkommensgrenze. Damit hat die Familie einen Anspruch auf Kinderzuschlag. Dadurch dass die Kinder keine eigenen Einkünfte haben, ergibt sich ein Kinderzuschlag von insgesamt 584 Euro für beide Kinder.
Was Sie tun können, wenn der Kinderzuschlag abgelehnt wurde
Haben Sie einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt und dieser wurde abgelehnt, obwohl Sie unter der Höchsteinkommensgrenze liegen, können Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen und diesen ggf. von einem Anwalt überprüfen lassen.
Oftmals läuft bei der komplizierten Berechnung etwas schief, sodass ein Fehler entsteht. Besonders für Bezieher von BAföG oder Rentner gelten gesonderte Regelungen, die im Einzelfall von der Familienkasse überprüft werden müssen.
Liegen Sie allerdings unter der Mindesteinkommensgrenze, haben Sie keinen Anspruch auf Kinderzuschlag. Zusätzlich zum Kindergeld haben Sie dann allerdings die Möglichkeit, Bürgergeld und Wohngeld zu beantragen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Ganz toll und übersichtlich erklärt. Hilft mir gut weiter!