Die Umstellung von Hartz 4 auf Bürgergeld sollte die Leistungen für alle Empfänger gerechter und auf die individuellen Bedürfnisse angepasst machen. Im Zuge dessen wurde auch die sogenannte Karenzzeit in Bezug auf Vermögen und die Kosten der Unterkunft eingeführt. Was das genau bedeutet und wie lange diese „Übergangszeit“ gewährt wird, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Das Wichtigste zur Karenzzeit bei Bürgergeld-Bezug
Die Karenzzeit beim Bürgergeld ist von Bedeutung, wenn Sie zum ersten Mal oder nach einem längeren Zeitraum Leistungen vom Jobcenter beantragen. In dieser Zeit wird ein verwertbares Vermögen nur angerechnet, wenn es mehr als 40.000 Euro beträgt. Zudem erlaubt die Karenzzeit dem Bürgergeld-Empfänger seine Wohnung erst einmal zu behalten, auch wenn diese die angemessenen Kosten der Unterkunft überschreitet.
Die Karenzzeit beim Bürgergeld für Miete und Vermögen gilt das gesamte erste Jahr des Leistungsbezugs. Ziel ist, dass der Betroffene in diesem Zeitraum eine neue Arbeit findet und somit die Voraussetzungen für einen Bürgergeld-Bezug nicht mehr gegeben sind.
Ist die Karenzzeit abgelaufen, so gilt in Bezug auf das Vermögen ein Freibetrag von 15.000 Euro je Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft. Liegen die Kosten der Unterkunft über den Richtwerten, so müssen diese durch Umzug oder Untervermietung reduziert werden. Denkbar ist auch, dass der Leistungsempfänger einen Teil der Miete aus dem Bürgergeld-Regelsatz bezahlt.
Inhalt
Erstmaliger Bezug von Bürgergeld: Eine Karenzzeit wird gewährt
Damit Menschen Leistungen vom Jobcenter erhalten können, müssen diese einige Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören eine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit sowie eine Hilfebedürftigkeit. Letztere ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann.
Mit der Einführung vom Bürgergeld, welches zu Beginn des Jahres 2023 Hartz 4 abgelöst hat, wurde eine sogenannte Karenzzeit eingeführt. Im ersten Jahr, in welchem der Betroffene die Leistungen vom Jobcenter bezieht, wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.
Bei den Hartz-4-Leistungen war es so, dass verwertbare Vermögenswerte, die einen Freibetrag von 15.000 Euro überschritten hatten, erst einmal zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden mussten, bevor das Jobcenter Leistungen gewährt hat.
Die Karenzzeit beim Bürgergeld gilt auch für den Wohnraum. Dieser muss eigentlich angemessen sein (Es gibt je nach Stadt unterschiedliche Richtwerte bezüglich der Miete).
Wichtig: Mit der neuen Karenzzeit bei erstmaligem Bürgergeld-Bezug soll sichergestellt werden, dass sich die Arbeitsuchende voll und ganz darauf konzentrieren können, einen neuen Job zu finden und nicht auch noch mit der, in Deutschland durchaus teilweise sehr schweren, Wohnungssuche belastet werden.
Weitere Infos rund um den Antrag auf Bürgergeld finden Sie in den folgenden Ratgebern:
- Was genau beinhaltet der Bürgergeld-Bescheid?
- Kooperationsplan beim Bürgergeld
- Wie bekommen Sie Bürgergeld vom Jobcenter?
- Was bedeutet die Karenzzeit beim Bürgergeld?
- Drohen Sanktionen beim Bürgergeld?
- Welche Voraussetzungen gibt's beim Bürgergeld?
- Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid einlegen
- Wie lange gibt es das Bürgergeld?
Bürgergeld beziehen: Karenzzeit beim Vermögen
Doch was genau bedeutet die Karenzzeit beim Bürgergeld in Bezug auf das Vermögen? Können dadurch Menschen, die mehrere Immobilien oder ähnliches besitzen auch Leistungen vom Jobcenter erhalten? Nein.
Wie bereits erwähnt, wird das Vermögen bei der Beantragung nicht angerechnet, sofern es nicht erheblich ist. Erheblich wäre ein Betrag ab 40.000 Euro bei einer Einzelperson. Erfolgt die Beantragung für eine Bedarfsgemeinschaft, so werden 15.000 Euro je Mitglied addiert.
Und was passiert bei Bezug von Bürgergeld mit dem Vermögen nach der Karenzzeit? Nach Ablauf der Karenzzeit gilt der übliche Freibetrag auf das Vermögen in Höhe von 15.000 Euro. Haben Sie Rücklagen, die darüber hinausgehen, müssen Sie diese erst einmal einsetzen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Erhalten Bürgergeld-Empfänger eine Karenzzeit bei der Wohnung?
Wer auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen ist, erhält nicht nur einen monatlichen Regelsatz. Auch die Kosten der Unterkunft werden übernommen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich stets nach dem örtlichen Mietspiegel und kann daher deutschlandweit stark variieren.
Auch in diesem Fall gilt allerdings eine Karenzzeit bei Bürgergeld-Bezug. In § 22 Absatz 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist definiert:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. […]