Das Wichtigste zum Ablehnungsbescheid in Kürze
Sie erhalten vom Jobcenter einen Ablehnungsbescheid, wenn Sie keinen Anspruch auf Hartz-4-Leistungen haben.
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen.
In unserem Ratgeber zum Hartz-4-Anspruch klären wir Sie umfassend auf, welche Voraussetzungen für einen Hartz-4-Bezug erfüllt werden müssen.
Inhalt
Wieso erhalten Sie vom Jobcenter einen Ablehnungsbescheid?
Haben Sie einen Antrag auf Hartz 4 beim Jobcenter gestellt, so gibt es zwei Möglichkeiten der Rückmeldung darauf: die Bewilligung oder die Ablehnung. Erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, so wird Ihnen darin die Leistungshöhe mitgeteilt, die Ihnen für den kommenden Bewilligungszeitraum zusteht. Anders sieht dies bei einem Ablehnungsbescheid aus: Wird Ihnen dieser als Verwaltungsakt zugestellt, gewährt Ihnen das Jobcenter keine Leistungen.
Aber wie sollten Sie sich in solch einem Fall verhalten? Kann ein vom Jobcenter gesendeter Ablehnungsbescheid auch angefochten werden? Lesen Sie hier mehr zum Thema.
Es gibt mehrere Gründe, wieso das Jobcenter einem Hartz-4-Empfänger einen Ablehnungsbescheid schickt. Größtenteils liegt dieser Tatsache ein zu hohes Einkommen oder Vermögen zugrunde, das erst verwertet werden muss, bevor Arbeitslosengeld 2 beantragt werden kann.
Normalerweise enthält der Ablehnungsbescheid eine kurze Angabe der Gründe, wieso Hilfebedürftigen Leistungen verwehrt bleiben und auf welche Paragraphen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB 2) sich diese Aussage stützt.
Zudem ist eine Rechtsbehelfsbelehrung angegeben, die dem potentiellen Hartz-4-Empfänger die Möglichkeit für einen Widerspruch einräumt. Für viele Hilfebedürftige, die auf ALG 2 angewiesen sind, ist das erst einmal ein Schock: Wie sollen sie nun ihren Lebensunterhalt bestreiten?
Oft ist es jedoch so, dass die Berechnungsgrundlage vom durch das Jobcenter erstellten Ablehnungsbescheid gar nicht richtig ist. In jedem Fall gilt dann: Lassen Sie den ALG-2-Bescheid zunächst prüfen, bevor Sie die Entscheidung des Jobcenters hinnehmen. Haben Sie Glück und die Berechnung ist falsch, können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Aber wie funktioniert das genau?
Widerspruch gegen den vom Jobcenter ausgestellten Ablehnungsbescheid
Haben Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten, können Sie Widerspruch gegen diesen einlegen. Das kann dann sinnvoll sein, wenn Sie beispielsweise andere Werte errechnet haben oder wenn dem Jobcenter Unterlagen von Ihnen fehlten, die Ihre Hilfebedürftigkeit nachweisen. Einen Widerspruch gegen den durch das Jobcenter erstellten Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb von vier Wochen einlegen.
Begründen Sie genau, wieso Sie den Widerspruch einlegen und wieso Sie denken, dass der Ablehnungsbescheid zu Unrecht ausgestellt wurde. Innerhalb von drei Monaten erhalten Sie dann eine Rückmeldung vom Jobcenter, die durch einen sogenannten Widerspruchsbescheid zugesandt wird.
In dieser Zeitspanne hat das Jobcenter Zeit, sich Ihren ALG-2-Antrag noch einmal anzuschauen und zu überprüfen, ob Ihnen tatsächlich keine Leistungen zustehen oder ob den Mitarbeitern in der Leistungsvermittlung eventuell ein Fehler bei der Berechnung unterlaufen ist.
Wie geht es dann weiter?
Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, so kann das Jobcenter den Ablehnungsbescheid aufheben und Ihnen stattdessen einen Bewilligungsbescheid mit den Ihnen zustehenden Leistungen zukommen lassen.
Sollte der Widerspruch allerdings nicht erfolgreich sein und der Ablehnungsbescheid bleibt bestehen, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, gegen diesen zu klagen.
Da das allerdings zu erhöhten Kosten führen kann, sollten Sie sich vorher von einem entsprechend qualifizierten Anwalt für Sozialrecht beraten lassen, ob eine Klage vor Gericht gegen den vom Jobcenter ausgestellten Ablehnungsbescheid besonders im Hinblick auf die Kosten dafür überhaupt sinnvoll ist.
Beantragen Sie zuvor einen Beratungshilfeschein, ist die Beratung durch einen Anwalt für Sie – bis auf eine Zahlung von maximal 15 Euro – kostenlos.
Hallo ,habe im Jahr 2018 für 3 Monate Unterstützung erhalten. Danach durfte ich alles zurück zahlen da mein Ex eine Schenkung von 2000€ dem Job Center angab.Nach de Änderung in Steuerklasse 1 seit diesem Montag wird es sehr eng. Wann kann ich wieder beim Jobcenter anfragen? Die Schenkung war für einen Neuanfang [Küchenbau und Kleinmöbel].
Ich habe für 2 Monate in einer Firma gearbeitet.
Mein erstes Gehalt wurde mir am 1 des Folgemonats ausgezahlt. Man erklärte mir das ich aufgrund des Zuflußprinzips die Regenleistung nicht zurückerstatten muss.
Das Arbeitsverhältnis wurde im 2 Monat betriebsbedingt gekündigt. Der Arbeitgeber hat das 2 Gehalt am Ende des Monats überwiesen.
Also noch in der Zeit, als ich in Beschäftigung war. Erstes Gehalt Anfang des 2 Monats, 2 Gehalt Ende des 2 Monats.
Mein Antrag auf Weiterbewilligung wurde komplett abgelehnt. Obwohl ich keinen Anlass dazu gegeben habe sanktioniert zu werden.
Ist das möglich das ein Antrag vollständig abgelehnt wird weil der Arbeitgeber abrechnungstechnisch die beiden Gehälter so überwiesen hat das mir rein rechtlich nach dem Zuflußprinzip ab dem 1 Monat der Arbeitslosigkeit wieder die volle Regelleistung zusteht?
Interessanterweise habe ich das nicht einmal gefordert, bin davon ausgegangen das ich mich überraschen lasse, bzw.hätte mich damit zufrieden gegeben wenn ich im ersten Monat von letzten Gehalt gelebt hätte und dann wieder, soweit noch notwendig, den Regelbezug bekommen hätte.
Ansonsten bestehen dieselben Bedingungen wie vor der Beschäftigung.
Und ich habe mich regelkonform verhalten, keinen Anlass für eine Sperrung oder Ablehnung gegeben.????????
Hallo Schneider,
ohne den Ablehnungsbescheid zu kennen, können wir nicht beurteilen, ob es sich um eine reine Ablehnung oder eine Sperre handelt. Es kann sein, dass Sie aufgrund der beiden Gehälter derzeit ein zu hohes Vermögen haben, um Leistungen beanspruchen zu können. In diesem Fall müssten Sie das vorhandene Vermögen erst aufbrauchen (Voraussetzung: Hilfebedürftigkeit). Im Zweifelsfall lassen Sie den Bescheid von einem Anwalt für Sozialrecht prüfen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo,
Ich habe einen Antrag auf Arbeitslosengeld II am 01.03.2018 gestellt, ich habe alle erforderlichen Dokumente schnell möglichst abgegeben. Ich wurde ca. nach 2 Wochen nochmal eingeladen da noch ein Kindergeldbescheid, Kündigungsschreiben und eine ausgefühlte Arbeits- und Einkommensbescheinigung fehlte. Ich hatte bis zum 05.04.2018 Zeit alle Dokumente einzureichen, Nun hatte ich angefangen alle Dokumente zusammen zu sammeln. Ich habe über 3 Wochen versucht Persönlich und Telefonisch von mein Ex Arbeitgeber eine Arbeits- und Einkommensbescheinigung zu erhalten, ohne erfolg. Dieses teilte ich den ein Sachbearbeiter vom Jobcenter mit und mir wurde mitgeteilt das vorläufig erstmal Kontoauszüge ausreichen. Nun hatte ich noch schnell möglichst die Kontoauszüge geholt, und alle erforderlichen Dokumente abgeben am 15.05.2015. Am 18.05.2018 hatte ich eine “ Versagung von Leistung zur Sicherheit des Lebensunterhalts “ im Briefkasten mit der Begrüdung: das ich nicht fristgerecht die Dokumente abgegeben habe. Aber wie soll ich auch die Dokumente Pünktlich abgeben wenn ich keine Arbeits- und Einkommensbescheinigung nach über 3 Wochen bemühung bekomme ?
Nun habe ich am 18.05.2018 Widerspruch eingelegt, Nun zu meiner Frage: Wie stehen die Chancen, Das es eine Aufhebung gegen der Ablehung gibt?
Hallo Maurizio,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Dies kann nur ein Anwalt.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Lina
Hallo,
ich lebe in Deutschland seit 2012. Ich habe vom Jobcenter ein Ablehnungsbescheid bekommen. Grund: Da bei Ihnen laenger als 6 Monate keine begruendete Aussuchit auf Einstellungen nachgewiesen wurde,liegt kein Freizuegigkeitsrecht mehr vor. Somit muessen die Leistungen aufgehoben werden.
Dies ist Total falsch!!! Ich bin seit 2 Jahre krankgeschrieben und habe regelmaessig meine Krankenmeldungen abgegeben! Nach absprache mit meine Vermittlerin haben wir abgesprochen das ich keine Bewerbungen machen soll aufgrund meine Krankheit. Ausserdem habe ich in Deutschland gearbeitet von 2012 bis 2016 (und 20 Jahre davor…bin zum zweiten mal in 2012 in Deutschland angereist). Bin Italienisch und habe von 2012 bis heute ständig in Deutschland gelebt.Nach 5 Jahre habe ich Daueraufenthaltsrecht. Ich habe am 09.05.2018 Wiederspruch eingelegt.
Ich bitte um hilfe.
Vielen dank im vorraus.
Hallo Lina,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Wie es um den Erfolg Ihres Widerspruchs und der Einschätzung Ihrer Lage steht, kann deshalb nur ein Anwalt sagen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Ich habe bereits am 22.12.2017 meinen Antrag auf Arbeitslosengeld II beantragt.
Am 14.02.2018 erhielt ich einen Ablehnungsbescheid.
Gegen diesen legte ich am 22.02.2018 Widerspruch ein.
Es wird immer noch „bearbeitet“.
Wovon soll ich bitte leben???
Ich habe sogar die Unterlagen über eine bevorstehende Stromsperrung von SWM eingereicht.
Ich bitte inständig um Hilfe.
Vielen Dank im Vorraus!!!
Hallo Andreas,
aus welchen Gründen wurde der Bescheid abgelehnt? Wenn Sie nicht zu den erwerbsfähigen (und nachweislich hilfebedrüftigen) Leistungsgerechtigten von Hartz 4 gehören, können Sie auch Sozialhilfe beantragen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org