Das Wichtigste zur Inflationsprämie trotz Bürgergeld
Ja. Die Inflationsausgleich-Prämie wird zusätzlich gewährt, zählt aber selbst nicht zu Ihrem Einkommen, sondern ist gemäß § 1 Nr. 7 der Bürgergeld-Verordnung und § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (EStG) lediglich eine Sonderzahlung. Würde sie als Einkommen gelten und beim Bürgergeld angerechnet, müsste es entsprechend der Höhe des Ausgleichs verringert werden. Das wollte die Bundesregierung mit der Einstufung als Prämie vermeiden.
Die Inflationsprämie fürs Bürgergeld steht grundsätzlich allen zu, die steuerrechtlich als Arbeitnehmer gelten. Das können also z. B. sowohl Voll- und Teilzeitarbeitskräfte als auch Auszubildende sein. Wer noch alles die Prämie erhalten kann, ist in diesem Abschnitt für Sie zusammengefasst.
Nein. Nur der Arbeitgeber kann den Ausgleich an seine Arbeitnehmer zahlen. Da das Jobcenter kein Arbeitgeber ist, fallen Sie als Arbeitsloser aus der Gruppe der Berechtigten heraus, die diesen beanspruchen dürfen. Wie Sie sich die Inflationsprämie als erwerbstätiger Bürgergeld-Empfänger sichern können, wird hier erklärt.
Die Höhe der Geldsumme ist nicht konkret vorgeschrieben. Beträgt die Inflationsprämie bei berufstätigen Bürgergeld-Beziehern aber bis zu 3.000 Euro, gilt sie als steuerlicher Freibetrag (d. h. Sie müssen keine Steuern darauf zahlen, wie das bei regulärem Einkommen der Fall wäre). Alle Ausgleichszahlungen, die über 3.000 Euro liegen, sind nicht länger steuer- und sozialabgabenfrei.
Inhalt
Inflationsausgleich per Verordnung: Die 3.000-Euro-Inflationsprämie neben dem Bürgergeld
Die sogenannte Inflationsausgleich-Prämie (IAP) bezeichnet eine durch die Bundesregierung am 26. Oktober 2022 in die Wege geleitete Maßnahme der finanziellen Entlastung. Sie gehört zum dritten Entlastungspaket vom 3. September 2022 und ist bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Arbeitgeber haben also bis Ende 2024 Zeit, um die Inflationsprämie sowohl an Bürgergeld-Empfänger, die berufstätig sind, als auch an andere Arbeitnehmer auszuzahlen.
Sie müssen jedoch beachten, dass Sie darauf prinzipiell keinen direkten Anspruch haben. Geltend machen können Sie diesen zwar, die Prämie bleibt aber eine freiwillige Leistung. Eine Auszahlung muss also nicht zwingend an alle Arbeitnehmer erfolgen, denen sie theoretisch zustehen würde, wenn sich der Arbeitgeber dagegen weigern sollte.
Wichtig: Es spielt keine Rolle, ob die Ausgleichszahlung mit einer einmaligen Geldsumme oder in mehreren Teilbeträgen erfolgt. Alternativ sind z. B. auch Sachleistungen als Inflationsausgleich erlaubt. Arbeitgeber müssen dem Arbeitnehmer die Prämie aber zusätzlich zum regulären Gehalt ausstellen (d. h. sie dürfen den Lohn nicht im Gegenzug senken oder bereits vereinbartes Weihnachtsgeld streichen). Das gilt auch bei der Inflationsprämie für erwerbstätige Bürgergeld-Empfänger.
Für wen ist die Inflationsprämie als zusätzliche Anrechnung zum Bürgergeld gedacht?
Arbeitslose können keinen Inflationsausgleich erhalten, obwohl sie Bürgergeld beziehen. Alle, die Bezieher sind und gleichzeitig einer Beschäftigung nachgehen (auch „Aufstocker“ genannt), haben hingegen ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung durch die Ausgleichszahlung. Das ist der Fall, weil sie lediglich ihren Lohn mit den Leistungen des Jobcenters aufstocken und damit als Arbeitnehmer gelten.
Wer sonst grundsätzlich die Inflationsprämie mit/ohne Bürgergeld bekommen darf, ist für Sie in der folgenden Übersicht zusammengefasst:
- Arbeitnehmer, die in Voll- oder Teilzeit arbeiten
- Auszubildende
- Minijobber und andere kurzfristige Arbeitnehmer, die entweder nur bis zu drei Monate bzw. 70 Tage im Jahr beschäftigt sind oder bei einem monatlichen Gehalt über 538 Euro die Beschäftigung nicht als Beruf ausüben
- Arbeitskräfte, die in der Land- und Forstwirtschaft aushelfen
- Arbeitnehmer in ausgewählten bezahlten Praktika, Kurzarbeit, Elternzeit oder aktiver/passiver Altersteilzeit
- Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen
- Freiwillige (sofern sie gemäß des Bundesfreiwilligendienst- oder Jugendfreiwilligendienstegesetzes arbeiten)
- Menschen mit Behinderungen (wenn sie in einer Werkstatt tätig sind, die auf behinderte Menschen ausgerichtet ist)
- alle, die ehrenamtliche Arbeit leisten (sofern sie steuerlich als Arbeitnehmer angesehen werden)
- alle, die Vorruhestandsgeld beziehen
- alle ehemaligen Beamten oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die Versorgungsbezüge nach § 229 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) erhalten
- Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände (wenn sie steuerrechtlich als Arbeitnehmer gelten)
Wichtig: Alle aktiven Beamten und Tarifbeschäftigten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Bund und Ländern dürfen auch von der Inflationsprämie profitieren. Diese beträgt 1.800 bis 3.000 Euro und wird seit dem 20. März 2024 rückwirkend für Dezember 2023 ausgezahlt, um den erhöhten Lebenshaltungskosten entgegenzuwirken. Von Januar bis Oktober 2024 sind für Beamte zudem zusätzliche 120 Euro an monatlichen Sonderzahlungen genehmigt.
So können Sie die Inflationsprämie für Bürgergeld-Empfänger erhalten
Wie bekommen Bürgergeld-Empfänger die Inflationsprämie? Und wird der Inflationsausgleich einfach beim Jobcenter angerechnet? Nein, das Jobcenter ist kein Arbeitgeber und kann Ihnen deshalb auch keine Ausgleichszahlungen gewähren. Inflationsprämie und Bürgergeld sind nur kombinierbar, wenn Sie gleichzeitig eine Beschäftigung haben.
Möchten Sie den Ausgleich erhalten, müssen Sie bei Ihrem jeweiligen Arbeitgeber anfragen, ob er Ihnen diesen zahlt. Ist das der Fall, muss die Zahlung im Lohnkonto ersichtlich sein (damit die Prüfung der Steuerfreiheit möglich ist).
Außerdem hat der Arbeitgeber die Pflicht, gegenüber dem Jobcenter nachzuweisen, dass es sich bei der Geldsumme um die Inflationsprämie handelt. Bei Bürgergeld-Bezug verlangt das Jobcenter in der Regel eine entsprechende Erklärung. Der Betrag kann sonst fälschlicherweise auch angerechnet werden. Dadurch würden die Ihnen zustehenden Leistungen nach dem Bürgergeld-Regelsatz sinken.