Das Wichtigste zum Höchstsatz vom Arbeitslosengeld 1 zusammengefasst:
Die Höchstsätze vom Arbeitslosengeld 1 hängen von der Beitragsbemessungsgrenze ab. Im Jahr 2025 können Personen mit Steuerklasse 3 und mindestens einem Kind ein ALG 1 in Höhe von maximal 3.163,00 Euro erhalten.
Die Bemessungsgrenzen sind seit 2025 bundesweit einheitlich geregelt. Daher variieren die Höchstsätze vom Arbeitslosengeld 1 nicht mehr, wie es noch bis 2024 der Fall war.
Wie viel ALG 1 Sie erhalten, erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Höhe vom Arbeitslosengeld 1.
Inhalt
Was kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 begrenzen?
Trotz dessen, dass die Arbeitslosenversicherung eine Leistung ist, die sich von den geleisteten Beträgen ableitet, gibt es eine Obergrenze. Dieser Höchstsatz der Arbeitslosengeld-1-Bemessungsgrenze unterscheidet sich zwischen den alten und den neuen Bundesländern. Dieser ALG-I-Höchstsatz soll eine Überbelastung der Kasse verhindern.
Im Gegensatz zum Bürgergeld ist das Arbeitslosengeld 1 eine Versicherungsleistung. Demnach ergibt sich die geleistete Summe nicht aus den Bedarfen, wie sie beim Bürgergeld verwendet werden, sondern aus den geleisteten Beiträgen. Doch damit die Kassen durch diese Regelung nicht aus dem Gleichgewicht gebracht werden, ist der mögliche Auszahlungs- bzw. Bemessungssatz gedeckelt.
Die Berechnung des ALG1 hängt maßgeblich von den letzten sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkünften ab. Überschreiten diese einen bestimmten Wert, werden diese nicht mehr angerechnet. Ab diesem Punkt bestimmt die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze das Arbeitslosengeld und somit auch für das ALG1 den Höchstsatz.
Dieser ALG-I-Höchstsatz wird regelmäßig angepasst. Das ist eine Folge dessen, dass die Beitragsbemessungsgrenze für das ALG1 an die für die Rentenversicherung gekoppelt ist. Wenn Löhne und Gehälter steigen, werden auch der Höchstsatz für das ALG1 und die Rente angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenze als limitierender Faktor der Formel
Wie auch bei den Abgaben haben die Versicherungsgelder eine Höchstgrenze, die maximal zur Berechnung angelegt werden kann. Auch Gehälter werden ab einem bestimmten Zeitpunkt für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gedeckelt. Doch welchen Einfluss hat die Grenze auf den Höchstsatz für das ALG1?
Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes 1 werden mehrere Berechnungen vorgenommen. Vom durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate wird ein Tagessatz gebildet. Aus diesem wird dann das Netto gebildet, indem die üblichen Abschläge in die Rechnung einfließen.
Nachdem Lohnsteuer, die Beiträge für die Sozialversicherung und der Solidaritätszuschlag abgezogen wurden, ergibt sich das tägliche Arbeitslosengeld. Dies wird mit 30 multipliziert und das Ergebnis stellt das monatliche Arbeitslosengeld 1 dar, auf das Anspruch erhoben werden kann.
Unabhängig vom Bruttoeinkommen kann der Ausgangsbetrag des Bruttoeinkommens nicht höher sein als die Beitragsbemessungsgrenze. Diese war bis 2024 in Deutschland nicht einheitlich. Sie unterschied sich zwischen den alten und den neuen Bundesländern. In den alten Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein) lag die Grenze höher als in den neuen Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen).
Seit 2025 gibt es jedoch eine wichtige Änderung. Nun ist eine einzige Betragsbemessungsgrenze für das gesamte Bundesgebiet gültig.
2025 liegt die Grenze für die Beiträge und auch für die Berechnung des ALG1 bundesweit bei 8.050 Euro monatlich.
Möglicher Höchstsatz vom Arbeitslosengeld 1 (ALG1)
Mit den oben erwähnten Bemessungsgrenzen ergibt sich für das Arbeitslosengeld 1 ein Höchstsatz für das ALG 1 (für Verheiratete mit Steuerklasse 3 und mindestens einem Kind) von 3.163,00 Euro.
Für kinderlose Personen mit Steuerklasse 1 liegt der Höchstsatz demgegenüber bei 2.471 Euro pro Monat.