Haushaltsgemeinschaft: Dein Geld, mein Geld, unser Geld

Kurze Zusammenfassung zur Haushaltsgemeinschaft

Wer zählt zu einer Haushaltsgemeinschaft?

Zu einer Haushaltsgemeinschaft zählen verwandte und verschwägerte Personen, die zusammenleben und den Haushalt gemeinsam führen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Welchen Einfluss hat eine Haushaltsgemeinschaft auf die Leistungen?

Das Einkommen und Vermögen der erwerbstätigen Mitglieder wird auf den Regelsatz des Bürgergeld-Empfängers angerechnet.

Muss das Jobcenter eine Haushaltsgemeinschaft nachweisen?

Das Jobcenter ist in der Pflicht, nachzuweisen, dass es sich um eine gemeinsame Haushaltsführung handelt.

Was ist eine Haushaltsgemeinschaft nach dem SGB II?

Eine Haushaltsgemeinschaft besteht aus verwandten oder verschwägerten Personen, die gemeinsam leben und wirtschaften.
Eine Haushaltsgemeinschaft besteht aus verwandten oder verschwägerten Personen, die gemeinsam leben und wirtschaften.

Bürgergeld-Empfänger wohnen in vielen Fällen mit anderen Personen zusammen in einer Gemeinschaft. Je nachdem, in welcher Beziehung die gemeinsam lebenden Personen zueinander stehen, kann das Zusammenleben Auswirkungen auf die Leistungen haben, die das Jobcenter genehmigt.

Eine sogenannte Haushaltsgemeinschaft besteht per Definition, wenn Personen, die miteinander verwandt oder verschwägert sind, gemeinsam leben und wirtschaften. In diesem Fall herrscht die Vermutung, dass sich die Mitglieder dieser Haushaltsgemeinschaft auch gegenseitig finanziell unterstützen. Jeweils gemessen am Einkommen und Vermögen der Verwandten oder Schwäger kann eine solche Lebensgemeinschaft den Bedarf der einzelnen Mitglieder decken.

Dies stellt die Bedarfsdeckungsvermutung durch das Jobcenter dar, die von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgeht. Dies bedeutet, dass die Mitglieder ihren Haushalt gemeinsam führen, sich also Räume, Kosten und Einkäufe teilen.

Im Gegensatz zum Gesetz über die Sozialhilfe im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) enthält das SGB II, das die Grundsicherung thematisiert, für den Begriff der Haushaltsgemeinschaft keine genaue Definition. Auch die Sozialhilfe-Leistungen werden gemessen am erbrachten Einkommen weiterer Haushaltsgemeinschaftsmitglieder.

Haushaltsgemeinschaft, Bedarfsgemeinschaft und Wohngemeinschaft

Kinder bilden mit ihren Eltern erst eine Haushaltsgemeinschaft bei Hartz-4 ab beziehungsweise über 25 Jahren.
Kinder bilden mit ihren Eltern erst eine Haushaltsgemeinschaft bei Bezug von Bürgergeld ab beziehungsweise über 25 Jahren.

Eine Haushaltsgemeinschaft besteht, wenn Verwandte oder Verschwägerte gemeinsam leben und wirtschaften, also einen gemeinsamen Haushalt führen. Doch es gibt daneben auch noch weitere Formen des Zusammenlebens, die Auswirkungen auf eventuelle Bürgergeld-Bezüge haben können. Was ist beispielsweise der Unterschied zwischen einer Bedarfsgemeinschaft und einer Haushaltsgemeinschaft bei Bürgergeld-Bezug?

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht bei einem oder mehreren zusammenlebenden Personen, von denen mindestens eine erwerbsfähig und leistungsberechtigt in Bezug auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist; also einen Bürgergeld-Anspruch hat. Zur Bedarfsgemeinschaft, gegenteilig zur Haushaltsgemeinschaft, gehören Ehepartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, eingetragene Lebenspartner und unverheiratete Kinder unter 25.

Unter den Begriff der Bedarfsgemeinschaft fallen nicht: Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen erzielen oder über 25 Jahre alt sind, verheiratete Kinder und dauernd getrennt lebende Partner. Bei Hartz 4 bildet eine Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern, wer über 25 beziehungsweise genau 25 Jahre alt ist.

Eine Wohngemeinschaft bezeichnet in der Regel den Umstand, dass Personen zwar gemeinsam leben aber nicht wirtschaften. In diesem Fall kann keine Vermutung für ein gegenseitiges finanzielles Aufkommen bestehen und der Regelsatz des Bürgergeld-2-Empfängers bleibt unberührt.

Wie wirkt sich die Haushaltsgemeinschaft auf den Regelsatz aus?

Durch die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft kann der ALG-2-Regelsatz gesenkt werden.
Durch die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft kann der Bürgergeld-Regelsatz gesenkt werden.

Obschon das SGB II keine Definition für eine Haushaltsgemeinschaft bei Bürgergeld-Bezug liefert, erklärt es die Erwartung, dass in ihr lebende Personen füreinander aufkommen und sich gegenseitig Unterhalt leisten, insofern ihr eigenes Einkommen dies zulässt.

Von dieser Vermutung ausgehend, bezieht das Jobcenter dann das Einkommen und Vermögen aller Haushaltsmitglieder in die Berechnung des Regelsatzes des Antragstellers mit ein. Wird eine Haushaltsgemeinschaft durch das Jobcenter festgestellt, können Kürzungen des Regelsatzes eintreten.

Damit es nicht zur Anrechnung auf den Regelsatz und dessen Kürzung kommt, muss der Antragsteller nachweisen, dass er keine Unterstützung durch die anderen Mitglieder erhält. Als Beweise hierzu können dienen: eine eigene Kontoführung, ein eigener Mietvertrag und eine eidesstattliche Erklärung der betroffenen Personen. Dies wird beim Bürgergeld-Antrag in der Anlage „HG“ dem Jobcenter mitgeteilt.

Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft gibt es bestimmte Freibeträge. Erst wenn das Einkommen der Verwandten diese übersteigt, ist es anrechnungsfähig. Der Umfang der Leistungen richtet sich dann nach dem Eigenbedarf des Antragstellers sowie der weiteren Personen, die Unterhalt leisten sollen.

Deren Lebenshaltungsniveau muss aber auch weiterhin deutlich über den Bürgergeld-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts liegen. Bei einer Haushaltsgemeinschaft werden Miete, Heizkosten und sonstige Lebenshaltungskosten angerechnet.

Lässt sich die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft widerlegen?

Eine Haushaltsgemeinschaft muss vom Jobcenter nachgewiesen werden, bevor es fremde Einkünfte anrechnen darf.
Eine Haushaltsgemeinschaft muss vom Jobcenter nachgewiesen werden, bevor es fremde Einkünfte anrechnen darf.

Dadurch, dass das Sozialgesetzbuch II zur Grundsicherung für Arbeitssuchende keine exakte Definition einer Haushaltsgemeinschaft liefert, existiert hier eine Regelungslücke. In vielen Fällen wissen weder Jobcenter noch die Antragsteller, unter welchen Vorrausetzungen genau eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Es wird also meist im Einzelfall entschieden.

Das Jobcenter muss nachweisen, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, bevor es die Offenlegung der Einkommensverhältnisse der Verwandten beziehungsweise Schwäger fordern darf. Erst dann ist eine Anrechnung auf den Regelsatz des Antragstellers zulässig.

Lediglich das Zusammenwohnen und die gemeinsame Nutzung von bestimmten Räumen ist kein ausreichender Vermutungsgrund. Ebenso Fälle von Einmalzahlungen oder Hilfen in finanziellen Notlagen bedeuten nicht, dass zusammen gewirtschaftet wird. Liegt eine fehlerhafte oder unzureichende Vermutung auf eine Haushaltsgemeinschaft vor und führt diese zu einer Senkung des Regelsatzes, sollte Widerspruch eingelegt werden.

Ggf. können separate Haushaltsbücher als Beweis gegen entsprechende Vermutungen des Jobcenters sprechen und so Nachteile innerhalb von WG & Co. vermeiden. Wie Sie ein Haushaltsbuch führen, können Sie z. B. auf www.geldverstehen.de prüfen.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

Bildnachweise

5 Gedanken zu „Haushaltsgemeinschaft: Dein Geld, mein Geld, unser Geld

  1. Brinker

    Hallo
    Meine Tochter möchte mit Ihrer Tochter wieder bei uns einziehen . Ich arbeite Vollzeit , mein Mann 450 € Job und meine Sohn ist in Ausbildung . Meine Tochter bekommt Bürgergeld . Wird unser Geld mit angerechnet ?
    Lg

  2. Ayleen R.

    Hallo, ich habe mit dem Jobcenter telefoniert und sagte wegen Streit zu Hause das ich mich vorübergehend nicht mehr aufhalten kann, habe ich die Adresse gegeben von den jenigen wo ich ich mich aufhielt. Sie sagte mir das es Pflicht ist es mitzuteilen und daraufhin bin ich rein gefallen.
    Ich habe einen Brief erhalten indem drin stand das ich ein Ehe ähnliches Verhältnis führe, obwohl es nicht stimmt. Ich solle einen neuen Mietvertrags abgeben mit Meldebescheinigung und Veränderungen des Weiterbewilligungsantrag… Für den neuen Monat Mai 2023 bekomme ich eine Verkürzung in Höhe von 385€.
    Es ist eine Frechheit. Ich war nur zu besuch dort bis es mir Psychisch besser ging und der Streit zwischen mir und dem Vermieter besser läuft und dann heisst es ich würde eine Gemeinschaft führen.
    Lediglich das Zusammenwohnen und die gemeinsame Nutzung von bestimmten Räumen ist kein ausreichender Vermutungsgrund. Ebenso Fälle von Einmal Zahlungen oder Hilfen in finanziellen Notlagen bedeuten nicht, dass zusammen gewirtschaftet wird. Liegt eine fehlerhafte oder unzureichende Vermutung auf eine Haushaltsgemeinschaft vor und führt diese zu einer Senkung des Regelsatzes, sollte Widerspruch eingelegt werden und das werde ich tun. Man hat nur Stress und Ärger und man wird verarscht! 😞

  3. Alex s.

    Hallo,
    zunächst bilden Du un deine Oma keine Bedarfsgemeinschaft (beide über 25… und nicht verheiratet oder pärchen…;).
    Leider bist du wohl einem inkompetenten Sachbearbeiter auf den Leim gegangen…?
    Selbst bei Geschwistern innerhalb einer Whg gibt es keine Bedarfsgemeinschaft (sofern sie ohne Eltern wohnen…).
    Wichtig wäre ein Unter-Mietvertrag mit Oma zzgl. dauerauftrag auf ihr Konto, so lange du bei ihr wohnst.
    Damit das Aamt sieht, dass ihr eine Wohngemeinschaft führt (und du damit anspruch auf den vollen regelsatz etc hättest).
    Wäre noch drauf zu achten, inwiefern dein Unter-Mietzahlt die Rente deiner Oma anhebt (gibt freibetrag für Rentnereinkommen bis ~11k (2023). bis dahin müsste Oma keine Steuererklärung abgeben…

    PS: gebe das wieder, was ich bisher im netz darüber gelesen habe (bin nicht in alg2-bezug oder habe dahingehend lebenserfahrung;)

  4. Florian E.

    Oder ist es dann eine Wohngemeinschaft? Und wenn ja, was würde es für die Anrechnung der Nebenkosten bedeuten bzw. meine Alg2/Bürgergeldsatz bedeuten?

  5. Florian E.

    Guten Abend
    Ich bin 36 Jahre alt und vor zwei Jahren, als mein Opa starb, bei meiner Oma eingezogen, um sie etwas zu unterstützen. Leider bin ich auf Grund der Pandemie gekündigt worden und beziehe seitdem Alg2. Wir werden von Anfang an als Bedarfsgemeinschaft geführt, obwohl ich denke das wir eine Haushaltsgemeinschaft bilden, denn sie bezieht nur ihre Rente und ist laut Mietvertrag die alleinige Mieterin der Wohnung… ich habe ein 20 qm Zimmer und gebe ihr selbstverständlich Geld für Essen etc.bin aber nur hier gemeldet und nicht im Mietvertrag. ich kann ehrlich gesagt nicht glauben das mir das Jobcenter sagt, ich könne mir sofort per wbs, eine Wohnung suchen… aber sie wollen sich auf keinen Fall an den Nebenkosten der Wohnung meiner Oma beteiligen… kann das richtig sein? Für den Steuerzahler, macht es wohl keinen Sinn… ich habe jetzt einen WeiterB.A bekommen und frage mich ob ich Einspruch einlegen kann und ob es Sinn macht bzw. ob ich dann auch rückwirkend noch Möglichkeiten habe? Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand vielleicht auch nur einen Teil beantworten kann. Ich bin mittlerweile einfach nur noch verwirrt. Ich bin kein Sozialschmarotzer, aber möchte in diesen schwierigen Zeiten das was mir zusteht. Ich denke 500 Regelsatz ist nicht richtig oder? Oder gibt es sogar die Möglichkeit das ich unter 500 lande, wenn wir als Haushaltsgemeinschaft geführt würden? Ich hoffe mir kann jemand helfen… danke vorab

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