Hartz-IV-Unterlagen nachreichen – neues Gerichtsurteil bekräftigt Recht der Empfänger

← Zurück zur News-Übersicht

Das Jobcenter darf Hartz-IV-Empfängern nicht die Einreichung von Originalunterlagen verweigern. So dürfen Empfänger auch noch im Widerspruchsverfahren fehlende Teile ihrer Hartz-IV-Unterlagen nachreichen. Das besagt ein Gerichtsurteil aus Dresden vom 11. Januar 2018.

Aufstocker klagt erfolgreich in Dresden

Hartz-IV-Unterlagen nachreichen: Laut Gericht möglich.
Hartz-IV-Unterlagen nachreichen: Laut Gericht möglich.

Ursache war die Klage eines 44-jährigen Bauingenieurs, dessen monatliches Einkommen so gering war, dass er vom Jobcenter Ergänzungsleistungen erhielt (Aufstocker genannt – wie in diesem Beitrag erklärt). Der Mann hatte zwei Jahre lang monatlich 700 € vom Amt erhalten, als er Ende 2016 aufgefordert wurde, Kopien der Einkunftsnachweise der letzten zwei Jahre nachzureichen. Die Unterlagen im Original wurden nicht akzeptiert.

Im Widerspruchsverfahren gab der Kläger dann an, die Nachweise eingereicht zu haben, doch das Jobcenter war der Meinung, die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigen zu müssen.

Änderung des SGB II laut Gerichtsurteil hier nicht relevant

Das Jobcenter berief sich hierbei auf eine Verfahrensvorschrift im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Demnach dürfe der Kläger zu einem so späten Zeitpunkt nicht mehr seine Hartz-IV-Unterlagen nachreichen. Das Sozialgericht Dresden war anderer Meinung: Die Unterlagen dürfen nachgereicht werden.

Auch die Verpflichtung zur Einreichung von Kopien duldet das Gericht nicht. Da das Sozialverfahren für Leistungsempfänger kostenlos sein muss, dürfen ihnen keine Kosten für den Antrag und für spätere Nachweise angelastet werden. Dazu zählen auch die Kopierkosten für Einkunftsnachweise oder andere Unterlagen.

Generell gilt aber: Fehlender Nachweis führt zu Kürzung der Bezüge

Im Allgemeinen müssen Hartz-4-Empfänger und Antragsteller trotzdem darauf achten, ihre Lebensumstände, die sie zum Erhalt des Arbeitslosengeld II berechtigen, nachzuweisen. Dies besagt §41a Absatz 3 SGB II.
Hartz-IV-Unterlagen sollten pünktlich eingereicht werden, um Verzögerungen und Streitigkeiten mit dem Amt zu vermeiden.
Hartz-IV-Unterlagen sollten pünktlich eingereicht werden, um Verzögerungen und Streitigkeiten mit dem Amt zu vermeiden.

Wird die Frist versäumt, müssen Empfänger damit rechnen, dass die Bezüge auf den Betrag heruntergekürzt werden, der durch die dem Amt vorliegenden Unterlagen nachgewiesen werden kann. Wenn also – wie mutmaßlich beim Beispiel des Klägers in Dresden – dem Amt keinerlei Nachweise über Einkommen und dergleichen vorliegen, können die Bezüge vollständig gestrichen werden. Wie allerdings das Gerichtsurteil zeigt, kann auch in solchen Fällen erfolgreich Widerspruch eingelegt werden.

Wie das geht, zeigt dieser Info-Artikel zum Einlegen von Widersprüchen.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (28 Bewertungen, Durchschnitt: 4,43 von 5)
Loading ratings...Loading...

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari

Nach erfolgreich abgeschlossenem Jura-Studium an der Universität Bremen, einem Referendariat am OLG Oldenburg und einer zweijährigen Tätigkeit als Referatsleiter in einer Bremer Landesbehörde wurde Mohamed El-Zataari 2022 als Rechtsanwalt zugelassen. Besondere Expertise besitzt er im Sozialrecht.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie hier einen Kommentar. Beachten Sie vorher unsere Netiquette.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert