Das Wichtigste zu Bürgergeld und Zuverdienst in Kürze
Der Zuverdienst ist beim Bürgergeld in mehrere Stufen gestaffelt. Je nach Höhe schlägt sich der Zuverdienst auf das Bürgergeld nieder. Wie die einzelnen Stufen für den Zuverdienst definiert sind und wie hoch jeweils der anrechnungsfreie Betrag ist, können Sie hier nachlesen.
Der Zuverdienst zählt als Einkommen und wird je nach Höhe auf das Bürgergeld angerechnet. Auch Kindergeld, Unterhalt und Mieteinnahmen werden angerechnet. Eine Auflistung finden Sie hier.
Einkommen aus einem Minijob werden angerechnet. Bei einem Einkommen zwischen 100 und 520 Euro liegt der anrechnungsfreie Anteil bei 20 %. Ausnahmen gelten jedoch für Schüler, Azubis und Studenten. Dazu können Sie hier mehr nachlesen.
Inhalt
Darf ich beim Bezug von Bürgergeld etwas dazuverdienen?
Eine Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld. Wenn das Einkommen aus eigener Arbeit nicht mehr ausreicht, können Bedürftige mit Bürgergeld-Leistungen aufstocken. Für diese Personengruppe stellt sich die wichtige Frage: Wie viel darf ich beim Bezug von Bürgergeld dazuverdienen? Dieser Frage soll dieser Artikel auf den Grund gehen.
Traurig, aber für viele bittere Realität: Wer arbeitet, kann nicht immer von seinem Einkommen allein leben. Viele Menschen in Deutschland sind gefangen im Niedriglohnsektor und/oder einer geringfügigen Beschäftigung. Das neue Bürgergeld ist als Grundsicherung nicht nur für Menschen vorgesehen, die aus verschiedenen Gründen gerade keiner Beschäftigung nachgehen können. Es ist auch für Menschen gedacht, die durch ihr Einkommen allein ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, sogenannte Aufstocker.
Durch die Einführung des Bürgergeldes ist beim Zuverdienst viel getan worden. Arbeit soll sich schließlich lohnen. Wer sich während des Bezugs von Bürgergeld um einen Zuverdienst bemüht, soll nicht durch harte Kürzungen bestraft werden. Vielmehr müssen Anreize her, die Arbeit attraktiv machen.
Ab einem gewissen Betrag beeinflusst der Zuverdienst beim Bürgergeld die Höhe des Ihnen zustehenden Regelsatzes. Dabei zählt nicht nur das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis. Jegliches Geld, das Ihnen zukommt, während Sie Bürgergeld beziehen, ist Einkommen. Das wird unter Umständen auf Ihren Regelsatz angerechnet.
Weitere Ratgeber zum Zuverdienst bei Bürgergeld-Bezug
Wie viel darf ich beim Bürgergeld dazuverdienen?
Wie hoch ist der Freibetrag beim Bürgergeld? Ob aus selbstständiger Arbeit oder einem Beschäftigungsverhältnis, es gilt immer ein Freibetrag von 100 Euro. Diese Summe bleibt vom Zuverdienst erhalten, das Bürgergeld verringert sich nicht. Übersteigt das Netto-Einkommen diese Grenze, hat das Einfluss auf den Regelsatz. Ab dann sind die Verdienstgrenzen gestaffelt.
Für Empfänger von Bürgergeld sind Zuverdienstmöglichkeiten etwa in Form eines Minijobs von besonderem Interesse. Seit Oktober 2022 liegt die Verdienstgrenze für Minijobs bei 520 Euro. Für das Bürgergeld ist der Zuverdienst zwischen 100 und 520 Euro zu 20 % anrechnungsfrei. Einkünfte aus einem Minijob werden also als Einkommen berücksichtigt.
Liegt während des Bezugs von Bürgergeld der Hinzuverdienst zwischen 520 und 1.000 Euro im Monat, werden 30 % nicht angerechnet. In der letzten Stufe bleiben bei einem Einkommen von 1.000 bis 1.200 Euro im Monat 10 % anrechnungsfrei. Eine Sonderregelung gibt es: Alleinstehende können bei gleichzeitigem Erhalt von Bürgergeld mehr hinzuverdienen. Hier gilt eine höhere Grenze bis 1.500 Euro im Monat.
Im Vergleich zu Hartz IV dürfen Aufstocker künftig beim Bürgergeld mehr vom Zuverdienst behalten. Eine Gegenüberstellung der Neuerungen finden Sie in untenstehender Tabelle.
Einkommensgrenzen | Freibetrag beim Bürgergeld | Freibetrag bei Hartz IV |
---|---|---|
Bis 100 Euro | 100 % | 100 % |
über 100 bis 520 Euro | 20 % | 20 % |
über 520 bis 1.000 Euro | 30 % | 20 % |
über 1.000 bis 1.200 Euro (bis 1.500 Euro bei minderjährigem Kind in Bedarfsgemeinschaft) | 10 % | 10 % |
Was zählt als Einkommen?
Grob gesagt ist alles, was Sie bereits besitzen, bevor Sie einen Antrag auf Bürgergeld stellen, ist Ihr Vermögen. Hier gelten viel höhere Grenzen als beim Einkommen.
Als anrechenbares Einkommen zählt Folgendes:
- Kindergeld
- Unterhaltszahlungen
- Elterngeld
- Betreuungsgeld
- Kapitaleinkünfte
- Krankengeld
- Verletztenrente
- BAföG
- Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb
- Einnahmen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (es sei denn, die Mieteinnahmen reduzieren die Kosten der eigenen Unterkunft)
Auch einmalige Einnahmen zählen beim Bürgergeld als Zuverdienst und werden berücksichtigt, etwa Steuerrückzahlungen oder Weihnachtsgeld. Eine weitere Besonderheit ist die Regelung zu Geldgeschenken für minderjährige Kinder: Diese dürfen bis zu einem Betrag von 3.100 Euro behalten werden.
Was zählt nicht als Einkommen?
Folgende Leistungen zählen nicht als Einkommen und werden damit nicht auf das Bürgergeld angerechnet:
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Hinterbliebenenrente
- Entschädigungen für Gewaltopfer
- Blindengeld
- Pflegegeld nach dem SGB XI
- Mutterschaftsgeld
- Schmerzensgeld
Auch Schüler, Azubis und Studenten profitieren
Zu Zeiten von Hartz IV war der Zuverdienst von Schülern, Auszubildenden und Studenten, die in der Bedarfsgemeinschaft lebten, ein häufiger Anlass für Enttäuschungen. Der Verdienst eines Schülers, etwa durch einen Ferienjob, wurde auf die Leistungen der Eltern angerechnet. Ein falsches Signal, denn junge Menschen sollen erkennen, dass sich Arbeit lohnt.
Daher findet bei dieser Personengruppe ein Einkommen bis zu einer Grenze von 520 Euro beim Bürgergeld als Zuverdienst keine Berücksichtigung mehr. Sie können also unter bestimmten Bedingungen einen Minijob annehmen, ohne dass der Hinzuverdienst das Bürgergeld kürzt. Die Betroffenen müssen unter 25 Jahre alt sein und nachweislich einer Ausbildung (auch dual) nachgehen. Für Schüler gilt die Regelung nur während der Schulzeit. Für die Ferienzeit wurden weitere Verbesserungen eingeführt. Hier dürfen Schüler aus Familien, die Bürgergeld beziehen, unbegrenzt dazuverdienen und das Einkommen anrechnungsfrei behalten.
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Viele Bürgergeld-Empfänger betätigen sich im ehrenamtlichen Bereich. In einigen Fällen erhalten ehrenamtliche Mitarbeiter eine Aufwandsentschädigung. Beim Bürgergeld wird dieser Zuverdienst bis zu 250 Euro nicht angerechnet. Bei einer Tätigkeit im Rahmen eines FSJ oder im Bundesfreiwilligendienst liegt die Grenze bei 520 Euro im Monat.
Zu viel Zuverdienst: Ab wann gibt es kein Bürgergeld mehr?
Eine genaue Grenze lässt sich leider nicht so einfach definieren. Dafür spielen zu viele individuelle Faktoren eine Rolle. Je nach Lebenssituation gelten unterschiedliche Mehrbedarfe, auch die Kosten für die Unterkunft müssen berücksichtigt werden. Wenn ein Empfänger von Bürgergeld einen ausreichenden Hinzuverdienst hat, um seinen Lebensunterhalt zu decken, ist er nicht mehr bedürftig. Dann entfällt mit der Bedürftigkeit eine wichtige Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld.