Kurze Zusammenfassung zum Thema “Widerspruch abgelehnt”:
Erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid oder weist der Hartz-4-Bescheid Fehler auf, können Sie Widerspruch gegen diesen einlegen. Nachdem dieser geprüft wurde, erhalten Sie den Widerspruchsbescheid.
Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie vor dem Sozialgericht Klage erheben. In der Regel ist das Gerichtsverfahren durch Beratungs- und Prozesskostenhilfe für Sie mit keinerlei Kosten verbunden.
Bei eine Klage vor dem Sozialgericht haben Sie die Wahl: Sie können sich während des Verfahrens selbst vertreten oder sich einen anwaltlichen Beistand suchen.
Inhalt
Was tun, wenn das Jobcenter Ihren Widerspruch abgelehnt hat?
Wer einen Hartz-4-Antrag eingereicht hat, muss auf den Bescheid vom Jobcenter warten, das den Anspruch des Antragstellers prüft und entweder mit einem Bewilligungs- oder einem Ablehnungsbescheid beantwortet. Wird der Antrag des Betroffenen abgelehnt oder ist der Bescheid fehlerhaft, kann er Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegen. Doch was bleibt zu tun, wenn auch dieser Widerspruch abgelehnt wird?
Widerspruch abgelehnt – was nun?
Haben Sie wegen eines fehlerhaften Hartz-4-Bescheids Widerspruch gegen diesen eingelegt, haben die Mitarbeiter des Jobcenters Gelegenheit, ihre Entscheidung noch einmal auf Korrektheit zu prüfen. Wenn sie den Widerspruch ebenfalls ablehnen, erhalten Sie schriftlich einen Widerspruchsbescheid.
Darin wird Ihnen unter anderem mitgeteilt, weshalb Ihr Hartz-4-Widerspruch abgelehnt wurde. Zugleich muss er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die Sie darüber informiert, welche Möglichkeiten Sie gegen den ungerechtfertigten Bescheid noch ausschöpfen können. Auch wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wurde, müssen Sie sich noch nicht geschlagen geben.
Als letzte Möglichkeit bleibt Ihnen nämlich noch für Ihr Recht vor Gericht zu ziehen und gegen die Entscheidung des Jobcenters zu klagen. Reichen Sie Klage ein, wird das Sozialgericht den Bescheid des Arbeitslosengeld-2-Empfängers noch einmal genau auf seine Richtigkeit überprüfen und feststellen, ob Ihnen mehr Leistungen zustehen.
Die Klage vor dem Sozialgericht
Ab dem Tag, an dem der Betroffene den Widerspruchsbescheid erhält, hat er einen Monat Zeit, um Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Versäumt er diese Frist, gilt der Bescheid als rechtskräftig und kann nicht mehr ohne Weiteres angefochten werden.
Doch wie legt der Betroffene Klage vor dem Sozialgericht ein, nachdem sein Widerspruch abgelehnt wurde? Zunächst einmal sollte er in dem Schreiben an das Gericht seine „Klagebefugnis“ darlegen. Dies tut er, indem er darauf verweist, dass er einen Hartz-4-Widerspruchsbescheid erhalten hat, mit diesem aber nicht einverstanden ist.
Anschließend kann er in der Klageschrift die Argumente aus seinem Widerspruch ausführen, die untermauern sollen, weshalb der Bescheid des Jobcenters seiner Ansicht nach fehlerhaft und die Ablehnung von seinem Widerspruch ungerechtfertigt ist. Zum Schluss muss er die Klage, am besten per Einschreiben, in zweifacher Ausführung an das zuständige Sozialgericht schicken und eine Ausführung für seine eigenen Unterlagen behalten.
Folgende Unterlagen sollten der Klage beigelegt werden:
- der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid,
- der Widerspruchsbescheid, durch den der Widerspruch abgelehnt wurde und
- alle weiteren Unterlagen, die die Klage untermauern können.
Brauchen Sie einen Anwalt?
Prinzipiell benötigen Hartz-4-Empfänger für die Klage vor dem Sozialgericht keinen Anwalt, sondern können sich selbst vertreten. Auch wenn das Sozialgericht die Klage abweist und im Revisionsfall die Sache vor dem Landessozialgericht verhandelt wird, brauchen sie nicht zwangsweise einen anwaltlichen Beistand. Auf der höchsten Ebene, dem Bundessozialgericht, besteht hingegen Anwaltspflicht.
Allerdings ist es durchaus ratsam, bereits vorher einen Juristen zu konsultieren, wenn der Widerspruch abgelehnt wurde. Dieser kann nämlich am besten einschätzen, wie gut die Erfolgschancen sind und Sie bezüglich des weiteren Vorgehens beraten. Insbesondere da Ihnen als Leistungsempfänger von Alg 2 keine Kosten entstehen, wenn Sie einen Antrag auf Beratungshilfe stellen und dieser bewilligt wird. Geht die Sache vor Gericht, können durch die Prozesskostenhilfe wiederum alle ihre Auslagen übernommen werden.