Regensburg. Ein Empfänger von Hartz 4 darf der Mietpreisbremse wegen nicht umziehen. Dabei sollte sie eigentlich gerade Menschen, die weniger Geld zur Verfügung haben, dabei helfen, bezahlbare Wohnungen zu finden. Doch jetzt wird sie zum Streitpunkt zwischen Hartz-4-Bezieher und Jobcenter.
Jobcenter hält Mietpreisbremse für maßgebend
Denn das Jobcenter verwehrt dem Antragsteller den Umzug – weil die Kosten für die Wohnung angeblich gegen die Mietpreisbremse verstoßen, die seit Mitte August 2015 in Regensburg gilt. Die nur 22 Quadratmeter große Wohnung sollte 330 Euro Warmmiete beanspruchen.
Dabei hat der betroffene Hartz-4-Empfänger trotz Mietpreisbremse eigentlich keinen Fehler gemacht. Die Wohnung war mit 15 Euro pro Quadratmeter im Rahmen dessen, was das Jobcenter bisher als angemessene Miethöhe betrachtet hatte. Vor Unterzeichnung des Mietvertrages legte er einen Antrag auf Kostenübernahme genauso wie den vom Vermieter unterschriebenen Mietvertrag vor. Trotzdem lehnte das Jobcenter den Antrag ab, weil die Miethöhe, die der Empfänger von Hartz-4 angab, die Mietpreisbremse nicht einhalten würde.
Anwalt sieht keine Rechtsgrundlage
Eine weitere Begründung erfolgte nicht, obwohl der Vermieter der betreffenden Wohnung die Miete gar nicht exorbitant erhöht hatte – sie stieg lediglich um knapp fünf Prozent von 315 auf 330 Euro. Der Anwalt des Betroffenen sieht keine Rechtsgrundlage. Denn weder im Gesetz zu Hartz 4 oder zur Mietpreisbremse noch in den Arbeitsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit sei die Rede davon, dass das Jobcenter bei Hartz-4-Anträgen die Mietpreisbremse berücksichtigen dürfe.
Deshalb wird sich nun das Sozialgericht mit dem Fall beschäftigen. Das Jobcenter verweist auf die Verbindlichkeit der städtischen Verordnung. Also müsse das gemeinsam geführte Jobcenter auch bei Hartz 4 auf die Mietpreisbremse achten und prüfen, ob bei einem Mieterwechsel die Miete maximal zehn Prozent über die übliche Ortsmiete steige.
Hartz-4-Empfänger haben Anspruch auf Mietkostenübernahme
Was als angemessen gilt, orientiert sich an bestimmten Richtwerten wie etwa dem Mietspiegel, die dementsprechend je nach Region und der Umgebung variieren können. Auf dem Land sind Wohnungen zum Beispiel tendenziell günstiger als in der Stadt.
Die Übernahme der Heizkosten richtet sich dagegen nach dem Energieträger, der verwendet wird. So kommen bei Erdgas andere Grenzwerte zum Tragen als bei Erdöl.