Das Wichtigste zu Bürgergeld und Steuererklärung
Das Bürgergeld ist als Sozialleistung steuerfrei. Das bedeutet, dass auf dieses Einkommen keine Steuern entfallen. Demzufolge ist eine Steuererklärung bei Bürgergeld-Bezug hinfällig. Zumindest, wenn die Regelleistungen das einzige Einkommen darstellen. Was Aufstocker berücksichtigen sollten, erfahren Sie hier.
Steuerrückzahlungen werden beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet – und zwar in dem Monat, in dem das Guthaben auf dem Konto des Bürgergeld-Empfängers landet. Es gilt das sogenannte Zuflussprinzip beim ALG 2 bzw. Bürgergeld.
Der Bezug von Bürgergeld muss in einer Steuererklärung nicht angegeben werden, bzw. lediglich der Zeitraum des Bezugs. Die Sozialleistung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Bezüge weder besteuert noch bei der Berechnung der Höhe eines angemessenen Steuersatzes berücksichtigt werden.
Nein, beim Bürgergeld ist eine Steuererklärung keine Pflicht, zumindest nicht, wenn die Sozialleistung das einzige Einkommen darstellt. Nicht so beim Arbeitslosengeld 1 (ALG 1): Eine Steuererklärung ist bei Arbeitslosigkeit und dem Bezug der Versicherungsleistung unumgänglich.
Inhalt
Steuererklärung bei Bürgergeld-Bezug: Das gilt
Wer Bürgergeld bezieht, zahlt keine Steuern. Zudem unterliegen die Leistungen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Beim Progressionsvorbehalt werden steuerfreie Lohnersatzleistungen – darunter fallen bspw. Elterngeld, Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) oder Krankengeld – zur Berechnung des Steuersatzes einer Person herangezogen. Das führt oft zu einem höheren Steuersatz für steuerpflichtiges Einkommen, das abseits von Lohnersatzleistungen erzielt wird. Wer Elterngeld o.ä bezieht, muss dementsprechend eine Steuererklärung abgeben.
Das ist der Tatsache geschuldet, dass das Bürgergeld als Sozialleistung den Lebensunterhalt am Existenzminimum sichern soll. Leistungsbeziehende müssen infolgedessen keine Steuererklärung an das Finanzamt übermitteln. Aber Achtung: Es gelten Ausnahmen. Die Frage „Müssen Bürgergeld-Empfänger eine Steuererklärung machen?“ ist daher individuell zu betrachten.
Ausnahmen: Steuererklärung trotz Bürgergeld
Ob beim Bezug von Bürgergeld eine Steuererklärung abgeben werden muss, hängt zum einen vom Bezugszeitraum ab. Zum anderen ist jedoch auch von Bedeutung, ob Einkommen erzielt und die Sozialleistung aufstockend bezogen wird.
- Kurzweiliger Bürgergeld-Bezug: Haben Sie Bürgergeld lediglich über wenige Monate bezogen, während Sie über den Rest des Jahres einer Beschäftigung nachgegangen sind, für die Sie Lohnsteuer entrichtet haben, ist eine Steuererklärung auch mit Bürgergeld sinnvoll. In aller Regel erhalten Sie eine Steuerrückerstattung. Vor allem Ledige in den Steuerklassen 1 und 2 profitieren hierbei.
- Aufstockende Leistungen: Beziehen Sie neben einem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit aufstockende Leistungen, können Sie trotz Bürgergeld mithilfe einer Steuererklärung Kosten absetzen. Dabei geht es vornehmlich um Ausgaben, die Sie für die Ausführung Ihrer Anstellung tätigen müssen – die sogenannten Werbungskosten. Darunter fallen Ausgaben für Arbeitskleidung, Reise- und Fahrkosten sowie Kosten für andere Arbeitsmittel.
- Steuerklasse: Sind Sie verheiratet und haben sich mit Ihrem Ehepartner für die Steuerklasse 4 entschieden, ist eine Steuererstattung wahrscheinlich, sofern sich ein Ehepartner ein ganzes Jahr im Bürgergeld-Bezug befunden hat, während der jeweils andere einer Beschäftigung nachgegangen ist. Der Erwerbstätige zahlt in der Regel mehr Steuern als vorgesehen.
Im Bürgergeld-Bezug kann eine Steuererklärung also unter genannten Umständen sinnvoll sein. Gleichzeitig muss jedoch auch bedacht werden, dass eine Erstattung auf die Regelleistungen angerechnet wird.
Anrechnung von Steuererstattung bei Bürgergeld-Bezug
Bürgergeld und Steuererklärung schließen sich nicht zwangsläufig aus. Steht jedoch eine Erstattung bevor, wird diese mit der Sozialleistung verrechnet, sofern sich ein Empfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung noch im Bezug befindet.
Leistungsbeziehende müssen jede Einnahme, die sie erzielen, dem Jobcenter melden. Das prüft dann, ob es zu einer Anrechnung kommt. Bei Steuererstattungen greift das Zuflussprinzip.
Das Zuflussprinzip besagt, dass Einkommen mit Bürgergeld-Leistungen in dem Monat verrechnet wird, in dem es auf dem Konto des Empfängers eingeht. Neben Einkünften aus einer Tätigkeit zählen auch Steuererstattungen, Kindergeld und Unterhaltszahlungen als Einkommen.
Im gleichen Zuge bedeutet das aber auch: Wer nach dem Bezug von Bürgergeld infolge einer Steuererklärung eine Erstattung erhält, muss keine Anrechnung befürchten. Ausschlaggebend ist, ob der Empfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung staatliche Leistungen erhält oder nicht.