Hartz-4-Ratgeber: Kostenloses eBook zum Download!
Was müssen Sie beachten, wenn Sie zum ersten Mal Arbeitslosengeld 2 beantragen?
Laden Sie sich hier unseren kostenlosen Hartz-4-Ratgeber herunter!
Das eBook klärt darüber auf:
- … was beim ersten Besuch im Jobcenter zu beachten ist.
- … welche Geldleistungen Ihnen zustehen.
- … wie Sie einen Antrag auf Hartz 4 stellen.
Inhalt
Wer kann Hartz 4 beantragen?
In der Gesellschaft hält sich hartnäckig das Gerücht, dass Empfänger von Arbeitslosengeld 2 – umgangssprachlich auch Hartz 4 genannt – grundsätzlich arbeitslos sein müssen. Das ist jedoch so nicht korrekt. Arbeitslose haben generell einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 bzw. 2, jedoch können auch Erwerbstätige, die durch ihr Einkommen nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten können, Hartz 4 erhalten.
Welche Personengruppen sind beim Hartz-4-Anspruch eigentlich generell eingeschlossen? Das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB 2) regelt alle Gesetzmäßigkeiten rund um das Arbeitslosengeld 2. Leistungsberechtigt sind nach § 7 des SGB 2 demnach Personen, die:
- das 15. Lebensjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfähig und
- hilfebedürftig sind sowie
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
In der oben genannten Definition von ALG 2 springen zwei Begriffe besonders ins Auge: die Erwerbsfähigkeit und die Hilfebedürftigkeit. Wann sind diese beiden Grundlagen gegeben? Unser Hartz-4-Ratgeber klärt Sie darüber auf.
Erwerbsfähig ist eine Person dann, wenn sie körperlich und geistig dazu in der Lage ist, mindestens sechs Stunden am Tag zu arbeiten. Eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn zwischen drei und sechs Stunden gearbeitet werden kann. Voll erwerbsgemindert und somit nicht erwerbsfähig sind Personen dann, wenn Sie weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. In diesem Fall bestünde kein Anspruch auf Hartz 4, sondern auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
Hilfebedürftigkeit liegt bei einer Person vor, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Vermögen und/oder Einkommen bestreiten kann. Zusätzlich kann bei hilfebedürftigen Personen auch kein Angehöriger oder anderer Sozialleistungsträger den Unterhalt für die betroffene Person aufbringen.
Erfüllen Sie alle oben genannten Voraussetzungen, sind Sie berechtigt, Hartz 4 zu beziehen.
Erfahren Sie hier mehr zum Thema Hartz-4-Anspruch:
Vermögen und Einkommen: Was dürfen Sie besitzen?
Um zu entscheiden, ob eine tatsächliche Hilfebedürftigkeit vorliegt, müssen sowohl die Einkommens- als auch die Vermögenswerte des potentiellen Hartz-4-Empfängers betrachtet werden. Wie das im Detail funktioniert, betrachten wir in unserem Hartz-4-Ratgeber im Folgenden genauer.
Was zählt zum Einkommen?
Zum Einkommen werden nach § 11 des SGB 2 alle Einnahmen gezählt, die Ihnen beispielsweise durch einen Job, einen Freiwilligendienst, durch Pachteinnahmen oder Kindergeld zufließen.
Werden Sie vom Jobcenter dazu aufgefordert, Ihre Mietkosten zu senken, indem Sie beispielsweise ein Zimmer Ihrer eigenen Wohnung untervermieten, so ist diese Einnahme in Höhe der Differenz zur Höchstgrenze der gewährenden Miete nicht als Einkommen anzusehen.
Gleiches gilt für Geldgeschenke, die Kinder beispielsweise von ihren Großeltern erhalten. § 11a des SGB 2 legt fest, dass Zuwendungen von anderen, die ohne eine bestimmte Pflicht gezahlt werden, nicht zum Einkommen gezählt werden müssen, wenn dadurch die Lage des Leistungsbeziehers nicht so günstig beeinflusst wird, dass dadurch der Anspruch auf Hartz 4 dem Grunde nach verloren ginge. Das bedeutet: In gewissem Rahmen dürfen Zuwendungen behalten werden, ohne dass das Jobcenter diese als Einkommen anrechnet. Dies wird im Zweifel immer im Einzelfall entschieden.
Nicht zum relevanten Einkommen werden gezählt:
- Alle Leistungen, die im Zuge von Hartz 4 laut SGB 2 gewährt werden,
- die Grundrente sowie Zahlungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
- Schmerzensgeld.
Hartz 4 aufstocken?
Zunächst ist also Ihr monatliches Einkommen zu berücksichtigen: Ist es möglich, dass Ihr Lohn oder Gehalt, welches Sie durch Ihre Arbeit verdienen, zum Leben ausreicht? Es existiert keine feste Einkommensgrenze, ab der einem Leistungsberechtigten ALG 2 ausgezahlt wird. Vielmehr muss berechnet werden, wie viel Geld Ihnen zur Verfügung stünde, wenn Sie nur von Hartz 4 leben würden.
Liegt das Einkommen, dass Sie durch Ihre Erwerbstätigkeit verdienen, unter dieser Hartz-4-Grenze, können Sie aufstockend ALG 2 erhalten. Wichtig dabei ist, dass Sie dann nicht den vollen Regelsatz erhalten, sondern nur so viel, bis die Mindestgrenze erreicht ist.
Was zählt zum Vermögen?
Beim Vermögen sind festgelegte Grenzen zu beachten, die laut den Angaben im SGB 2 nicht überschritten werden dürfen. Liegt das Vermögen über der Freigrenze, so muss dieses erst aufgebraucht werden, bevor überhaupt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 besteht. Allerdings ist nicht jedes Vermögen auch tatsächlich verwertbar. Denn: Neben dem, was bei Hartz 4 angerechnet wird, gibt es auch Schonvermögen, welches vom ALG-2-Empfänger behalten werden darf. Aber welche Werte gehören in welche Kategorie? Betrachten wir zunächst das Vermögen, das Hartz-4-Empfänger grundsätzlich behalten dürfen, ergibt sich die folgende Tabelle:
Wer? | Freibetrag pro Lebensjahr | Mindestfreibetrag | Höchstfreibetrag |
---|---|---|---|
Volljährige Person (und Partner) | 150 Euro | 3.100 Euro | - vor dem 1. Januar 1958 Geborene: 9.750 Euro - nach dem 1. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 Geborene: 9.900 Euro - nach dem 31. Dezember 1963 Geborene: 10.050 Euro |
Leistungsberechtigtes, minderjähriges Kind | / | 3.100 Euro | 3.100 Euro |
Inhaber einer Altersvorsorge ab 15 Jahren (mit Partner), sofern die Vorsorge vertragsrechtlich vor dem Ruhestand nicht verwertet werden kann | 750 Euro | / | - vor dem 1. Januar 1958 Geborene: 48.750 Euro - nach dem 1. Dezember 1957 Geborene und vor dem 1. Januar 1964 Geborene: 49.500 Euro - nach dem 31. Dezember 1963 Geborene: 50.250 Euro |
Für jeden Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft Freibetrag für notwendige Anschaffungen | / | 750 Euro | 750 Euro |
Es lässt sich also schließen: Jeder Bezugsberechtigte und dessen Partner hat einen Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr, allerdings mindestens einen Freibetrag von 3.100 Euro.
Für einen 30-jährigen Hartz-4-Empfänger bedeutet dies, dass ein Vermögen in Höhe von 4.500 Euro vorhanden sein darf, das nicht verwertet werden muss, bevor Anspruch auf Hartz 4 besteht.
In diesem Fall wird der Freibetrag von 150 Euro mit den Lebensjahren des Bezugsberechtigten multipliziert. Zudem besteht für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsbezieher ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Dieser soll beispielsweise dazu genutzt werden, eine neue Waschmaschine, einen Kühlschrank, ein Bett oder ähnliches zu erwerben.
Neben diesen Freibeträgen besteht ein sogenanntes Schonvermögen, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld 2 grundsätzlich nicht anrühren muss, wenn es um die Vermögensverwertung geht. Diese Werte sind so benannt, da sie geschont werden und auch beim Empfang von Hartz 4 weiterhin im Besitz des Bezugsberechtigten bleiben. Folgende Besitztümer können zu diesem Schonvermögen gezählt werden:
- Angemessener Hausrat,
- Kraftfahrzeug pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (maximaler Wert etwa 7.500 Euro),
- private Altersvorsorge, wenn eine Zweckbindung besteht,
- eine Riester-Rente,
- eine private Altersvorsorge, wenn für den Leistungsberechtigten keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht besteht,
- Hausgrundstück oder Eigentumswohnung in angemessener Größe, wenn dieses/diese selbst genutzt wird (etwa 80 m² für eine Wohnung und 90 m² für ein Haus bei ein bis zwei Personen; pro Person, die zusätzlich dort wohnt, etwa 20 m² mehr),
- Vermögen, wenn es zur Beschaffung eines Grundstücks oder einer Wohnung gespart wurde, wenn dieses bzw. diese für behinderte oder pflegebedürftige Personen benötigt wird,
- alles, was in der Verwertung unwirtschaftlich wäre oder besondere Härte bedeuten würde.
Unwirtschaftlich ist eine Verwertung beispielsweise bei einer Lebensversicherung dann, wenn der aktuelle Verkehrswert nur geringfügig (z. B. nur 10 %) unter der bereits eingezahlten Summe an Beiträgen liegt. Auch dann, wenn eine Eigentumswohnung oder ein Haus über der gewährten Größe liegt, der Verkehrswert allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung im Vergleich niedrig ist, kann der Verkauf unangemessen oder unwirtschaftlich sein. Abgesehen davon muss alles, was über das genannte Schonvermögen und die Freibeträge hinausgeht, zuerst verwertet werden, bevor für Sie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 besteht.
Welcher Hausrat gilt als angemessen?
Es gibt bestimmte Haushaltsgegenstände, die zum Alltag gehören und tagtäglich genutzt werden. Diese Dinge gelten als angemessen, da sie der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienen. Zu diesem angemessenen Hausrat gehören beispielsweise Möbelstücke wie ein Bett, Schrank, Küchentisch oder eine Küchenzeile, aber auch ein Staubsauger, Kühlschrank, eine Waschmaschine sowie ein Fernseher.
Welcher Hausrat als angemessen gilt, ist jedoch auch immer eine Einzelfallentscheidung. Ein Klavier beispielsweise, dass nicht beruflich, sondern lediglich privat genutzt wird, gehört normalerweise nicht dazu. Besitzt ein Hartz-4-Empfänger ein solches, so muss dies zum Vermögen gezählt werden.
Erfahren Sie hier mehr zu den Themen Einkommen und Vermögen:
Das erste Mal im Jobcenter
Haben Sie geklärt, ob Ihnen grundsätzlich Hartz 4 zusteht, wird es Zeit für die Antragstellung. Damit Sie nicht Wochen oder gar Monate ohne finanzielle Leistungen überstehen müssen, sollten Sie den Antrag frühzeitig stellen, denn: Die Bearbeitungszeit dauert etwa sechs Wochen.
Zur Antragstellung ist es nötig, sich zunächst persönlich an das für Sie zuständige Jobcenter zu wenden. Bei Ihrem ersten Besuch erfolgt dann eine Bestandsaufnahme: Wie sind Ihre Adressdaten? In welcher Situation befinden Sie sich?
Sind Sie an der richtigen Stelle, um die Ihnen zustehenden Leistungen zu beantragen? Am Ende des Gesprächs erhalten Sie vom entsprechenden Sachbearbeiter die Formblätter, die für Ihren Antrag wichtig sind. Zum ersten Gespräch im Jobcenter sollten Sie Folgendes mitbringen:
- Ihren Personalausweis oder Ihren gültigen Reisepass
- Ihre Sozialversicherungsnummer bzw. Ihren Sozialversicherungsausweis
Antragstellung
Haben Sie den ersten Besuch im Jobcenter hinter sich gebracht, folgt nun die offizielle Antragstellung. Wenn Sie nicht bereits alle nötigen Formblätter von Ihrem Sachbearbeiter erhalten haben, werden Ihnen diese innerhalb weniger Tage per Post zugestellt. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, sie selbst auszudrucken.
Welche Dokumente benötigen Sie?
Welche Formblätter Sie benötigen, ist von Ihren persönlichen Lebensumständen abhängig. Was Sie in jedem Fall benötigen, sind folgende Formblätter:
- Hauptantrag
- Anlage KDU (Kosten für die Unterkunft und Heizung)
- Anlage EK (Einkommen)
- Anlage VM (Vermögen)
In diesen Formularen machen Sie Angaben zu Ihrer Person, Ihrer evtl. bestehenden Bedarfsgemeinschaft, Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, eventuellen Einschränkungen oder Lebensumständen, die einen Mehrbedarf rechtfertigen sowie zu Ihrer aktuellen Wohnsituation.
Grundsätzlich müssen bei der Antragstellung nicht nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers betrachtet werden, sondern auch die der in der gleichen Wohnung lebenden Personen. Das ist jedoch nicht immer der Fall, sondern nur, wenn eine Bedarfsgemeinschaft existiert. Folgende Personen werden zur Bedarfsgemeinschaft gezählt:
- Der Antragsteller,
- dessen Partner,
- ein Elternteil eines unter 25-jährigen, erwerbsfähigen Kindes sowie dessen Partner,
- unverheiratete Kinder unter 25, sofern sie den eigenen Unterhalt nicht selbst sichern können,
- Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Wichtig ist besonders im Hinblick auf den letzten Punkt, dass eine Einstandsgemeinschaft vorliegen muss. Kommen die zusammenlebenden Personen nicht gegenseitig füreinander auf und wirtschaften nicht gemeinsam (z. B. wie in einer Wohngemeinschaft), dann wird auch nicht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. Liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor – leben also Verwandte oder Verschwägerte zusammen – wird allerdings davon ausgegangen, dass die Bewohner finanziell füreinander einstehen. Ist dem nicht so, muss dieser Zustand dem Jobcenter schriftlich erklärt werden.
Der Hauptantrag
Der Hauptantrag beinhaltet alle Fragen zu Ihrer persönlichen Lebenssituation.
Hier müssen Sie Ihren Namen, Ihre Adresse, Ihr Geburtsdatum, die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft und Ihren beruflichen Status angeben – also beispielsweise ob Sie Schüler bzw. Student sind oder eine Ausbildung absolvieren.
Liegt keiner dieser Zustände vor, müssen Sie hier keine Angaben machen. Zudem sollten Sie angeben, ob Sie erwerbsfähig sind.
Des Weiteren werden im Hauptantrag Ihre Kontodaten abgefragt sowie diverse Informationen zu persönlichen Daten: Sind Sie schwanger oder alleinerziehend? Haben sie eine Behinderung? Benötigen Sie aus gesundheitlichen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung? Diese und weitere Fragen führen dann oftmals dazu, dass Sie weitere Dokumente ausfüllen müssen. Haben Sie Kinder unter 15 Jahren, müssen Sie beispielsweise zusätzlich die Anlage KI ausfüllen.
Ihrem Hauptantrag sind zusätzlich folgende Dokumente beizulegen:
- Mietvertrag
- Nachweis über die Heizkosten
- Nachweis über Nebenkosten
- Wohngeldbescheid (wenn vorhanden)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate, bei Selbstständigen auch oft der letzten sechs Monate
Anlage KDU
Die Abkürzung KDU steht für: Kosten der Unterkunft und Heizung. Dieses Dokument muss vom potentiellen Hartz-4-Empfänger ausgefüllt werden, damit ihm die Miete für seine Wohnung bezahlt werden kann. Denn: Zusätzlich zum Regelsatz werden dem Leistungsberechtigten auch die Kaltmiete sowie die Heiz- und Nebenkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt. Das bedeutet, dass das Jobcenter alle Heizkosten übernimmt, die dem Bezugsberechtigten tatsächlich entstehen.
Dementsprechend wird keine Pauschale gezahlt. Diese Kosten müssen jedoch angemessen sein. Das bedeutet: Sowohl Größe der Wohnung als auch – und das ist noch viel wichtiger – die Kosten dürfen bestimmte Richtwerte nicht überschreiten. Diese orientieren sich am örtlichen Mietspiegel und sind deshalb von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Grundsätzlich gelten folgende Werte, nach denen sich ein Hartz-4-Empfänger bei der Wahl seiner Wohnung richten sollte:
Im Haushalt lebende Personen | Angemessene monatliche Bruttokaltmiete (in Euro) | Entspricht einer Wohnungsgröße in m² von |
---|---|---|
1 | 426,00 | 50 |
2 | 515,45 | 65 |
3 | 634,40 | 80 |
4 | 713,70 | 90 |
5 | 857,82 | 102 |
je weitere Person | 100,92 | 12 |
Wird das Warmwasser dezentral erzeugt, also beispielsweise durch einen Durchlauferhitzer, so können Sie einen Mehrbedarf für diesen Sonderfall geltend machen.
In solch einer Situation werden dem Leistungsberechtigten sowie dessen Partner oder einer anderen volljährigen Person der Bedarfsgemeinschaft in der Regel 2,3 % vom monatlichen Regelbedarf zusätzlich für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person gewährt.
Für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren ergibt sich ein Prozentsatz von 1,4 %, zwischen 7 und 14 Jahren 1,2 % sowie für jüngere Kinder ein Wert von 0,8 %, der zusätzlich im Monat erstattet wird, wenn eine dezentrale Warmwassererzeugung vorliegt.
Umzug
Wie sieht es aus, wenn Personen bereits in einer Wohnung leben und dann erst Arbeitslosengeld 2 beantragen müssen? Normalerweise ist ein Umzug nötig, wenn die Miete der Wohnung zu hoch ist. Für die Wohnungssuche hat der Bezugsberechtigte in der Regel etwa sechs Monate Zeit.
Alternativ kann ein Empfänger von Arbeitslosengeld 2 auch versuchen, den Differenzbetrag der Miete aus dem eigenen Regelsatz zu bestreiten. Dies sollten Sie aber unbedingt vorher mit Ihrem Sachbearbeiter absprechen. Wird ein Empfänger von Hartz 4 gezwungen, sich eine neue Wohnung zu suchen bzw. seine Wohnungskosten zu senken, so muss der Umzug vom Jobcenter gezahlt werden. Das ist auch dann der Fall, wenn ein neuer Arbeitsplatz einen Umzug voraussetzt.
Anlage EK
Das Kürzel EK steht für Einkommen und das dazugehörige Formblatt ermöglicht es dem Hartz-4-Antragsteller, Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen. Neben einer möglichen Erwerbstätigkeit kann der Antragstellende ebenfalls u. a. Renten, Beihilfen wie Wohngeld, Einnahmen aus einer Vermietung oder Verpachtung sowie Kindergeldansprüche angeben. Die Einkommensangaben dienen dem Jobcenter dazu, auszurechnen, inwiefern sich der Hartz-4-Anspruch des potentiell Leistungsberechtigten und dessen Bedarfsgemeinschaft verringert, weil er etwa teilweise selbst etwas zu seinem Lebensunterhalt beisteuern kann.
Anlage VM
Besitzen Sie Vermögen – beispielsweise in Form von Sparkonten, Immobilien oder Lebensversicherungen – so müssen Sie dieses in den meisten Fällen zuerst dazu nutzen, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Erst, wenn Sie dieses Vermögen verwertet haben bzw. es nicht ausreicht, um damit über die Runden zu kommen, kann ein Anspruch auf Hartz 4 bestehen. Das Schonvermögen wird dabei nicht in die anstehende Verwertung mit einbezogen.
Aus diesem Grund ist vom Leistungsberechtigten die Anlage VM auszufüllen. Hier wird erfragt, welche Vermögenswerte vorhanden sind, also zum Beispiel welche Konten bestehen, ob es Sparbücher gibt und ob Lebensversicherungen oder eine Altersvorsorge existieren. Haben Sie alle Formblätter vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt, können Sie diese entweder persönlich beim Jobcenter einreichen oder auch per Post schicken.
Wo müssen Sie Ihren Hartz-4-Antrag abgeben?
Wo Sie Ihren Antrag abgeben müssen, ist davon abhängig, welches Jobcenter für Sie verantwortlich ist. Normalerweise besitzt jeder Landkreis, jede Kommune oder kreisfreie Stadt ein Jobcenter, welches für das jeweilige Einzugsgebiet zuständig ist.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Wollen Sie einen Hartz-4-Antrag beim Jobcenter abgeben, sollten Sie darauf achten, dass erst ab dem Monat der Antragstellung Leistungen gewährt werden. Eine rückwirkende Bewilligung – beispielsweise bis zum Beginn Ihrer Hilfebedürftigkeit – ist nicht möglich, wenn dieser Zeitpunkt vor dem Monat der Antragsabgabe liegt. Die Bearbeitung des Erstantrags benötigt in etwa sechs Wochen, kann aber je nach Ort schwanken. Wichtig ist, dass Sie möglichst schnell alle Unterlagen vollständig vorlegen können. Denn erst dann, wenn alle Dokumente vorliegen, kann der Antrag vom Jobcenter abschließend bearbeitet werden.
Erfahren Sie hier mehr zum Thema Antragstellung:
Wie viel Hartz 4 bekommen Sie?
Die wohl wichtigste Frage im Hartz-4-Ratgeber ist, welches Geld Bezugsberechtigte zu Beginn des Monats nun eigentlich tatsächlich ausgezahlt bekommen. Grundsätzlich ist das davon abhängig, welcher Regelbedarf Ihnen gewährt wird und ob Sie Anspruch auf einen oder mehrere zusätzliche Bedarfe haben. Aber welche Geldleistungen sind möglich? Hierzu müssen der Regelbedarf, eventuell gewährte Mehrbedarfe und individuell mögliche Einzelleistungen separat betrachtet werden. Darauf geht der Hartz-4-Ratgeber im Folgenden ein.
Regelbedarf
Grundsätzlich steht jedem Hilfebedürftigen Hartz-4-Empfänger zunächst der Regelbedarf zu. Wie hoch dieser ausfällt, ist lediglich vom Alter des Bezugsberechtigten abhängig.
In den jeweiligen Altersklassen stehen die Regelsätze allerdings fest und können nicht verändert werden.
Die folgenden Regelbedarfe werden geleistet (Stand 2022)
Leistungsberechtigte | Monatlicher Regelsatz 2023 in Euro | Monatlicher Regelsatz 2024 in Euro |
---|---|---|
Alleinstehende / Alleinerziehende | 502 | 563 |
Bedarfsgemeinschaften (pro Partner) | 451 | 506 |
Junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren | 402 | 451 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 420 | 471 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 348 | 390 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 318 | 357 |
Dieser Regelsatz ist unabhängig von Mehrbedarfen oder den Leistungen für die Unterkunft und Heizung und wird je nach Alter jeder Person, die eventuell zusätzlich in der Bedarfsgemeinschaft wohnt, pro Monat gezahlt.
Mehrbedarf
Je nachdem, welche Lebensumstände bei Ihnen vorliegen, können Sie unterschiedliche Mehrbedarfe geltend machen. Ein Mehrbedarf zeichnet sich dadurch aus, dass ein regelmäßiger Bedarf besteht, der nicht nur einmalig gedeckt werden muss.
Mehrbedarf kann gewährt werden für:
- Alleinerziehende in Höhe von 12 bis 36 % des Regelbedarfs,
- Schwangere ab der 12. Woche in Höhe von 17 %,
- Behinderte in Höhe von 35 %,
- eine dezentrale Warmwasserversorgung in Höhe von 2,3 %,
- eine kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe (welche Höhe angemessen ist, wird im Einzelfall normalerweise anhand eines ärztlichen Gutachtens entschieden)
Je nachdem, welchen Mehrbedarf Sie geltend machen wollen, können unterschiedliche Leistungen gezahlt werden. Denn: Je nach Grund werden gewisse Prozentsätze vom Regelbedarf zusätzlich gezahlt. Wichtig ist, dass immer der Regelbedarf derjenigen Person maßgeblich ist, die den Mehrbedarf beansprucht. So erhält ein Erwachsener beispielsweise für das Warmwasser einen Mehrbedarf von 2,3 % von insgesamt 409 Euro – also etwa 9 Euro – ein 14-jähriger Jugendlicher jedoch nur 2,3 % von 311 Euro – also etwa 7 Euro.
Erfahren Sie hier mehr zum Thema Regel- und Mehrbedarf:
Was können Sie zusätzlich beantragen?
Neben den Leistungen, die Ihnen aufgrund der Regelleistung und des eventuell gewährten Mehrbedarfs zustehen, können auch weitere Zahlungen seitens des Jobcenters folgen.
Diese sind im SGB 2 festgelegt und lassen sich grob in Leistungen zur Erstausstattung sowie einzelnen anderen Leistungen untergliedern.
Aber was ist genau unter diesen Kategorien zu verstehen? Das erfahren Sie jetzt in unserem Ratgeber zu Hartz 4.
Erstausstattungen
Auf entsprechenden Antrag können Hartz-4-Empfänger auch Geldleistungen für gewisse Einzelbedarfe erhalten. Diese werden dann nicht monatlich, sondern einmalig gezahlt und beinhalten beispielsweise folgende Situationen:
- Erstausstattung für eine neue Wohnung inklusive Haushaltsgeräte,
- Erstausstattung bei Schwangerschaft,
- Anschaffung therapeutischer Geräte.
Wichtig hierbei ist, dass die Leistungen nicht nur in Geldform, sondern auch als Sachleistungen erbracht werden können. Ein Anspruch auf eine Auszahlung des Geldes besteht also nicht und ist grundsätzlich von dem Jobcenter abhängig, bei welchem Sie den Zuschuss beantragen.
Darlehen vom Jobcenter
Zusätzlich können Sie ein Darlehen beim Jobcenter beantragen. Das kann dann sinnvoll sein, wenn Hartz-4-Empfängern zum Beispiel eine größere Investition bevorsteht oder ein wichtiges Haushaltsgerät kaputt gegangen ist. Zusätzlich kann es beispielsweise dazu genutzt werden, Stromnachzahlungen zu leisten. Um das Darlehen zurückzuzahlen, wird normalerweise monatlich ein Teil des Regelbedarfs vom Jobcenter einbehalten.
Leistungen aus dem Bildungspaket
Eine weitere Leistung besteht zusätzlich für Kinder und Jugendliche. Für diese kann das Bildungspaket beantragt werden, dass unter anderem die Teilnahme an Klassenfahrten und Schulausflügen, an Musikunterricht, Sportgruppen, in Vereinen oder am gemeinsamen Mittagessen in der Mensa ermöglicht. Denn: Nur weil die Eltern eines Kindes Hartz-4-Empfänger sind, sollen die Sprösslinge nicht unter der Geldknappheit leiden. So können Kosten für Freizeitaktivitäten vom Jobcenter übernommen werden, damit das Kind wie alle anderen Schulkameraden auch daran teilnehmen kann. Folgende Leistungen sind möglich:
- Tatsächliche Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten, wenn letztere schulrechtlich bestimmt wurden
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Höhe von 70 Euro zum 1. August und nochmals 30 Euro zum 1. Februar (bei abweichendem Schulbeginn zwischen August und Januar 70 Euro, zwischen Februar und Juli 100 Euro)
- Fahrtkostenübernahme, wenn diese Aufwendungen 5 Euro pro Monat überschreiten
- Nachhilfekosten, wenn die Förderung für die Versetzung nötig ist
- Kosten für ein gemeinsames Mittagessen, wenn die Schule/die Kita dieses vorsieht
- Mitgliedsbeitrag für Vereine oder Musikunterricht (u. a.) in Höhe von 10 Euro monatlich
Erfahren Sie hier mehr zum Thema Leistungen:
Der Hartz-4-Bescheid
Haben Sie alle Anträge beim zuständigen Jobcenter abgegeben, müssen Sie zunächst ein wenig Geduld an den Tag legen. Denn: Die Antragsbearbeitung dauert einige Wochen. Wie lange genau Ihr Jobcenter dafür benötigt, Ihrem Antrag stattzugeben, ist jedoch auch von der Größe der Einrichtung und den zu bearbeitenden Unterlagen abhängig.
Geschieht drei Monate lang gar nichts, können Sie eine Untätigkeitsklage einreichen. Da die meisten Hartz-4-Empfänger so eine lange Zeit jedoch nicht ohne Geldzahlungen über die Runden kommen, sollten sie vorher handeln.
Denn für die Übergangszeit können Schecks ausgestellt werden, wenn Sie grundsätzlich einen Anspruch auf die Hartz-4-Leistungen haben. In welcher Höhe diese gewährt werden, ist allerdings von der individuellen Situation abhängig und sollte vorher mit dem Sachbearbeiter besprochen werden.
Im Anschluss an die Bearbeitung erhalten Sie Post vom Jobcenter. Der Bescheid, der später in Ihrem Briefkasten landet, kann entweder ein Bewilligungs- oder ein Ablehnungsbescheid sein. Aber was sollte genau drinstehen? Unser Hartz-4-Ratgeber klärt Sie im Folgenden auf.
Der Bewilligungsbescheid
Entscheidet das Jobcenter zu Ihren Gunsten, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. In diesem ist die Höhe der Zahlung angegeben, die Sie und ggf. Ihre Bedarfsgemeinschaft monatlich erhalten.
Folgende Angaben sind im Hartz-4-Bescheid verzeichnet:
- Name und Adresse des Antragstellers
- Bedarfsgemeinschaftsnummer
- Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
- Höhe der Zahlungen sowie Bewilligungszeitraum
- Zahlungsempfänger (also Antragsteller, im Zweifel auch Vermieter (u. a.))
- Auskunft über Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
- Rechtsbehelfsbelehrung
Zusätzlich erhält der Bezugsberechtigte die Berechnungsrundlage sowie das Dokument zur GEZ-Befreiung.
Der Ablehnungsbescheid
Sind Sie nicht leistungsberechtigt, haben aber einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 gestellt, so erhalten Sie vom Jobcenter einen Ablehnungsbescheid. Dieser sollte die Gründe enthalten, wieso Ihnen Hartz 4 verwehrt wird. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie zu viel Vermögen haben und dieses erst aufbrauchen müssen oder Ihr Einkommen (z. B. durch Pachteinnahmen) zu hoch ist, als dass Sie Arbeitslosengeld 2 beantragen könnten. Der Ablehnungsbescheid kann allerdings auch falsch sein, denn den Sachbearbeitern können Fehler in der Berechnung des Anspruchs unterlaufen. Liegen Fehler vor, ist es sinnvoll, Widerspruch einzulegen.
Widerspruch gegen den Hartz-4-Bescheid einlegen
Wollen Sie gegen den Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen, so haben Sie dafür vier Wochen nach Erhalt des Schreibens Zeit.
Im Widerspruchsschreiben sollten Sie kurz begründen, wieso Sie den Bescheid anzweifeln. Diesen Einwand schicken Sie an das zuständige Jobcenter, das auch Ihren Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid ausgestellt hat.
Dieses muss anschließend Ihre Unterlagen nochmal prüfen. Spätestens nach drei Monaten erhalten Sie dann einen Widerspruchsbescheid, in dem das Jobcenter zu Ihren Anmerkungen Stellung beziehen muss.
Erfahren Sie hier mehr zum Thema Hartz-4-Bescheid:
Hartz 4: Was können Sie dazuverdienen?
Haben Sie endlich den Aufwand der Beantragung hinter sich gebracht und erhalten Arbeitslosengeld 2, so können Sie selbst auch etwas dafür tun, Ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern und schnell wieder eine richtige Arbeit zu finden. Denn: Vorrangig geht es beim Arbeitslosengeld 2 darum, dass Sie zügig wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen können und nicht mehr auf Hartz 4 angewiesen sind.
Entscheiden Sie sich zunächst für die Aufnahme einer Nebentätigkeit, dürfen Sie Ihr daraus erzieltes Einkommen jedoch nicht in voller Höhe behalten, da es mit Ihrem Hartz-4-Anspruch verrechnet wird. Aber wie funktioniert das genau? Unser Hartz-4-Ratgeber klärt Sie darüber auf, wie viel sie tatsächlich von Ihrem Gehalt behalten dürfen und was mit Ihrem Hartz-4-Satz verrechnet wird.
Zunächst dürfen erwerbstätige Hartz-4-Empfänger einen Freibetrag von 100 Euro grundsätzlich anrechnungsfrei behalten. Darüber hinaus gelten folgende Richtwerte hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit neben dem Bezug von Arbeitslosengeld 2:
- Verdienst zwischen 101 und 1000 Euro: 20 % bleiben anrechnungsfrei
- Verdienst zwischen 1001 und 1200 Euro: 10 % bleiben anrechnungsfrei
- Verdienst zwischen 1201 und 1500 Euro: 10 % bleiben anrechnungsfrei, wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt
Lebt kein minderjähriges Kind im Haushalt, so wird bereits ab einem Verdienst von 1201 Euro das gesamte Einkommen auf den Hartz-4-Satz angerechnet.
20 % von 350 Euro = 70 Euro.
Jutta darf also insgesamt einen Betrag von 100 Euro + 70 Euro = 170 Euro von ihrem Minijobverdienst monatlich behalten.
Verdienst von Kindern
Auch Kinder haben Träume, die sie sich gerne verwirklichen würden. Sei es eine neue Spielekonsole, ein Comicheft oder ein Musikinstrument. Das Taschengeld reicht für solche Anschaffungen jedoch selten aus.
Dann ist es an der Zeit für Jugendliche, einen Nebenjob anzunehmen oder in den Ferien eine Zeit lang zu arbeiten. Darf das Geld allerdings von den Kindern behalten werden oder wird auch dieses zugunsten der Bedarfsgemeinschaft auf den Hartz-4-Satz angerechnet?
Grundsätzlich gilt für Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft, dass ihr Gehalt genau wie das der Eltern auf den ALG-2-Satz angerechnet wird. Dabei gelten die gleichen Freibetrags- und Abzugsregelungen wie bei den erwachsenen Hilfebedürftigen.
Ausnahmen gibt es lediglich für Ferienjobs. Denn: Kinder und Jugendliche dürfen hierbei bis zu 1.200 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen, wenn die Arbeit innerhalb der Schulferien erfolgt. Privilegiert ist ein Ferienjob bis zu insgesamt vier Wochen. Bleibt der Lohn unter 1.200 Euro, sind allerdings mehr als vier Wochen für den Job angesetzt, so muss berechnet werden, welcher Lohn in den ersten vier Wochen zuging. Alles, was über den Wert von 1.200 Euro hinausgeht, wird wie mit den oben genannten anrechnungsfreien Beiträgen berechnet.
Jannes hat Sommerferien und arbeitet fünf Wochen am Fließband eines Automobilherstellers. Er bekommt 14 Euro pro Stunde und arbeitet in der Woche 20 Stunden, das ergibt einen wöchentlichen Verdienst von 280 Euro. In fünf Wochen verdient er also insgesamt 1.400 Euro. Da er mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft wohnt, hat er für seinen Ferienjob einen Freibetrag von 1.200 Euro.
Dieser gilt für die ersten vier Wochen, in denen er insgesamt 1.120 Euro verdient hat. Diesen Verdienst darf er komplett behalten. Was Jannes vom restlichen Geld – also 280 Euro – behalten darf, ergibt sich aus den Freibeträgen: Zunächst sind 100 Euro anrechnungsfrei, von den restlichen 180 Euro bleiben 20 % anrechnungsfrei, also 36 Euro. Entsprechend darf Jannes insgesamt 100 Euro + 36 Euro + 1.120 Euro = 1.256 Euro von seinem Ferienjobverdienst behalten.
Erfahren Sie hier mehr zum Thema Zuverdienst:
Guten Tag,
Meine E-Mail bezieht sich auf die Dauer des ALG-Bezugs für Beziehr, die im Grenznähe wohnen.
Ich selbst bin Entwicklungshelferin und werde nach über 4 Jahre Vertragszeit, Ende März 2024 zurück nach Frankreich ziehen, wo ich ca. 2 Kilometer von der deutschen Grenze wohne, und daher dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann.
Ich weiß, dass man ALG im Ausland nur bis maximal 6 Monate erhalten kann.
Es gibt jedoch wohl ein Urteil des Bundessozialgerichtes, nach dem Bewohner in Grenznähe zu Deutschland ALG beziehen können, wie ALG-Bezieher, die in Deutschland wohnhaft sind.
Vielleicht kenne Sie diese Urteil des Bundessozialgerichtes und können mir diesbezüglich weiterhelfen.
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen!
Ich bedanke mich im Voraus!
Angela Maria R.Y.
Hallo,
mein Ex-Partner und ich kümmern uns um die Erziehung meines Sohnes immer noch gemeinsam, d.h. alle 2 Wochen wechselt er zwischen unseren Haushalten. Wir praktizieren praktisch ein Wechselmodell. Da mein Ex-Partner ALG-2 (Bürgergeld) bezieht möchte er gerne eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit ihm bilden. Daraufhin haben wir eine Vereinbarung erstellt diesbezüglich. Haben alles beim Amt so eingereicht, leider wurde jetzt der Antrag bezüglich der temporären Bedarfsgemeinschaft abgelehnt. Welche Möglichkeiten seht ihr dagegen Einspruch zu erheben?
Vielen Dank.
hallo,
ich habe eine frage zu maßnahmen. ich bin ALG II empfängerin, 62 jahre alt….und habe gesundheitliche probleme.
nach meiner 2. knie OP muß ich wieder 3 stunden in eine maßnahme gehen. habe probleme beim länger sitzen und auch beim lange stehen. das JC sagt, sie wollen mich loswerden. habe erwerbsminderungsrente beantragt und bekomme nun eine teil- erwerbsminderungsrente. wie lange muss ich mich noch von einer maßnahme zur anderen scheuchen lassen ?
meine probleme / schmerzen sind immer größer , wenn ich in maßnahmen bin, muss ich dazu sagen. habe auch rheuma, ein lipödem stadium 3….und anderes. nie habe ich mich vor maßnahmen gedrückt….! ewig schleppe ich mich von einer zur anderen. nun nach den beiden knie – TEP´s, sitze ich in einer „maßnahme“ , die sich big reha nennt. im grunde sitzt man dort nur die zeit ab. es passiert außer gequatsche nichts. ( wie man einkauft, wie man geld einteilt….alles nur themen, die mich nicht interessieren ) ich komme selbst klar, bin ja alt genug. hab 3 erwachsene kinder ! ich glaube die denken sich dort so nen blödsinn aus, um eine daseinsberechtigung zu haben. letztendlich sind es nur 3 monate, aber wie mir die 2….3 weiteren teilnehmer berichteten, werden die immer wieder verlängert. man ist also abgeschoben. wenn wir nur rumsitzen kommt manchmal die sozialarbeiterin freudig vorbei und bringt uns MANDALA´s zum ausmalen und buntstifte !!!!!!!!!!!!!!! dafür geben die tausende euro aus ?!? also die frage….wie lange dürfen die einen zu solchen „maßnahmen“ schicken….????
und die 2. frage, kann ich jeden monat meine urlaubstage nehmen ??? in einer vorherigen maßnahme ging das. wir bekamen 2 tage pro monat. man mußte die nicht nehmen, konnte die auch sammeln….aber da ich eh nicht wegfahre, schlecht laufen kann, trotz OP´s…..möchte ich lieber die tage im jeweiligen monat wegnehmen. leider reaiert niemand auf meine fragen. es wird immer abgelenkt. ich muss doch nicht um urlaub betteln…wenn er mir zusteht. und eine ortsabwesenheit beantragen muss ich nicht , da ich zu hause bleibe.
können die mir geld abziehen, wenn ich solche „tollen maßnahmen“ ablehne ???????????????? langsam reicht es mir. selbst beim gdb bekommt man nicht was einem zusteht. ich habe 30…………ein witz. alles wird abgelehnt……auch widersprüche.
mfg
Hallo Petra,
gibt es dann nicht die Möglichkeit dich akut krankzuschreiben, wenn solche Maßnahmen anstehen? Immerhin hast du Schmerzen.Ansonsten wirst du wohl bis 67 „durchhalten“ müssen. Generell macht das das Jobcenter ja auch nur damit die Arbeitslosenzahlen nach unten korrigiert werden. Sofern du in einer Maßnahme bist, fällst du aus der Statistik.
Schöne Grüße
Guten Tag,
ich bin Aufstocker beim Job-Center und Selbständig. Für meine selbständige Tätigkeit benötige ich ein Auto. Dieses war auch zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden ist dann aber leider kaputt gegangen. Jetzt habe ich mir Geld geliehen um mir ein neues Auto anzuschaffen damit ich meine Tätigkeit weiter ausführen kann. Ich habe den Autokauf allerdings nicht beim Job-Center angegeben. Kann ich den Kauf des Auto´s jetzt noch im nachhinein angeben ohne Ärger zu bekommen bzw. um Gegen rechnen zu können beim Abschluß des Bewilligungszeitraumes?
Lg,Stefan
Guten Tag,
ich habe ein problem: und zwar lebe ich mit meinen Eltern und meiner 12-jährigen Schwester. Mein Vater ist aggressiv und raucht. Er hat sich freiwillig von meiner Mutter getrennt, aber meine Mutter weiß nicht weiter, was sie machen soll oder wie sie jetzt Geld vom Amt bekommen soll. Sie ist Ausländerin. Das Jobcenter will ihr nicht helfen und möchte mich, als 15-jährige, mit ein beziehen und zum Vertrag unterschreiben zu einem Termin einladen. Was Soll meine
Ich habe folgendes Problem : meine Frau und ich sind beide berufstätig, bekommen aber dazu Leistungen … unser Sachbearbeiter berechnet diese aber pauschal.
Besteht die Möglichkeit, die Berechnung monatlich, mit der Berücksichtigung unseren tatsächlichen Lohnabrechnungen zu beantragen?
Guten Tag,
Ich bin 21 Jahre alt und überlege Hartz4 zu beantragen. Ich lebe zurzeit noch bei den Eltern, die beide genügend verdienen, allerdings werde ich aufgrund starker familiärer Konflikte von Zuhause ausziehen sobald es klappt. Ich gehe davon aus mir eine normale Wohnung, die ca 500€ Gesamtmiete kostet zu beziehen. Wie stehen nun meine Chancen die Miete bezahlt sowie Hartz4 Regelsatz ausbezahlt zu bekommen und was muss ich dafür tuen, bzw was muss ich tuen wenn ich das Geld dann bekonme, habe Horrorstorys gehört von 6 Stunden Werktags in der Fabrik stehen usw. Ich schreibe es mal wie es ist, ich hoffe ich kann mich vorersr ohne viel Arbeit ein Stück weit auf der neuen Wohnung und den 409€ pro Monat ausruhen und Fuß im Leben fassen um dann neu durchzustarten. Wie seht ihr meine Chancen?
Danke im vorraus für eure Infos und hoffentlich hilfreichen Tipps.
MfG Hartz4DEArts
Hallo
Ich beziehe ALG2 und hatte von September bis Ende November eine Nebentätigkeit bei der ich maximal 150€ verdient habe. Nachdem ich die Lohnabrechnungen, Kontoauszug und Anlage EK für September und Oktober eingereicht hatte + Bescheinigung über Nebeneinkommen vom Arbeitgeber auf dem Verkmerkt ist daß das zukünftige monatliche Einkommen höchstens 165€ beträgt bekam ich einen Bewilligungsbescheid für die Zeit von 1.11.2018 – 30.04.2019 auf dem ein Nebeneinkommen vonn 450€ angerechnet wurden. Nach Beendigung der Nebentätigkeit erhielt ich Gott sei Dank wieder eine Bewilligung über die vollen Leistungen. Die Nachzahlungen erhalte ich laut Jobcenter erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Das ist in meinem Fall jetzt zum Glück nur für November da ich erst in der zweiten Augustwoche angefangen habe. Ist das so üblich daß die Nachzahlungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beglichen werden ? Und daß bei einen Nebentätigkeit pauschal gleich mal 450€ angerechnet werden ?
MfG Marc
Um das nochmal ganz klar zu stellen,
für jeden Erwachsenen in einer Bedarfsgemeinschaft gelten die Freibeträge für Vermögen einzeln (bei 2 Personen also 2*150€*Lebensjahr + 2*750€) richtig??
Guten Tag, auch ich habe mal eine Frage. Unser Sohn ist seit September arbeitslos und hat keinerlei Einkünfte. Er lebt bei uns im Haushalt und ist 29 Jahre. Da er keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld hat ist er auch nicht in der Lage seinen Beitrag an die Krankenkasse zu bezahlen. Hat er Anspruch auf Hartz-4. Wie ist das mit der Krankenkasse? Für eine Beantwortung bedanke ich mich im voraus.
Hallo Angelika,
ob und in welchem Umfang ein Leistungsanspruch besteht, können wir im Einzelfall leider nicht beurteilen. Sollte Ihr Sohn die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, können auch die Krankenkassenbeiträge übernommen werden.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
hallo ,,, ich besitzte ein haus wleches ich zusammen mit meine lebensgefährtin nutzte wohnfläche ca. 150qm
aber ein einfamilienhaus ,,, zum vermieten ist und war es nie bestimmt und dementsprechend auch nicht die räumlichkeiten zum vermieten geeignet ,, gas zentralheizung , 1ne küche einee 2te gibt es nicht nun die gasheizung ist nur für die grundwärme d.h. d.h. ca. 15-16 grad .. größer ist auch der gastank nicht um über den winter zu kommen .. nachliefen im winter meist unmöglich da zu abgelegen bzw unzugänglich . nun der rest wird mit holz beheizt was selber geschlagen und gespalten werden muss ,, elektrik geht auch nicht zu trennen bzw. getrennt abzurechnen ,,, also vermieten unmöglich es sei denn es wird alles umgebaut in ein 2 familien haus !!
da abgelegen ist das grundstück an 7-8000qm groß alles als landwirtschaft eingetragen ,, kein Bauland !
acker fläche -obstwiese -wald ect. der hof selbst ist relativ klein bzw die mit steinen ausgelegte fläche max 100qm
zufahrt ist schotter !
zu verkaufenist denke ich unrentabel zwar schon renoviert ,,aber das haus ist von 1850 ca. innenwände alle aus fachwerk dieses alters und die hinterseite auch komplett fachwerk ,, bzw- war mal alles aus fachwerk wurde aber
nach mehreren generationen die 3 aussenwände mit stein neu gemauert ,,, bzw. neu ist relativ das wahr wohl vor 100 jahren ca.
wohlgemerkt kein schulden alles abbezahlt
unterhalt des ganzen incl. landw. bg beitrag und versicherung und gas für die heizung wobei die preise da schwanken ,
währe ca. 2000- 2500 euro im jahr ..ich denke dafür bekommt man nirgens eine mietwohnung ,,kreis ist nrw !
wie gesagt vermietung und verkauf nicht möglich oder rentabel umsetzbar und daher alles in eigennutzung !
nun möchte ich wissen wenn man nicht mehr arbeiten kann ,, z.z 30% schwerbeschädigt tendez aber steigend !
ob ich ein anrecht nach 30 jahren arbeit habe dies von hartz4 unterhalten zu bekommen !!
Hallo mh,
ob und in welchem Umfang ein Leistungsanspruch besteht, können wir im Einzelfall nicht beurteilen, da dies von verschiedenen Faktoren abhängt. Nicht immer müssen Hausbesitzer ihr Eigentum verkaufen und aufbrauchen, um einen Hartz-4-Anspruch geltend machen zu können. Die Finanzierung einer Immobilie (Tilgungsraten oder Renovierungskosten) werden in der Regel nicht übernommen. Auch hier kommt es stark auf den Einzelfall an. Ein Anwalt für Sozialrecht kann Sie beraten.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo, ich weiß ja nicht ob mir hier einer helfen kann oder fragen beantworten kann, aber ich versuche es einfach mal.
Nach dem tot meines Vaters (wurde ich mit 19 jahren,voll Waise )und wurde eig ins kalte Wasser geworfen. Plötzlich musste ich eig alles alleine machen (meine älteren Schwestern sind eig keine hilfe….) Wohnung selber zahlen , strom, internet, warm Wasser etc,…. ich war bzw bin ziemlich überfordet mit all dem….
Ich konnte meine Ausbildung letztes Jahr auf grund dem verlust meines vaters nicht abschließen und beziehe seit dem Hart 4. Von all dem habe ich gar keine ahnung und bekam am anfang auch viel weniger Geld als mir eig zustand….(typisch amt halt) .
Ich habe Schulden, weil ich mit der Zahlung von dem Strom nicht hinterherkomme.
Ich habe kein Geld um mir neue dringend benötigte Kleidung zu Kaufen.
Eine Wohnung die dringend Renoviert werden muss und benötige eig auch neue Möbel. (ich wusste am anfang noch nicht das ich eig hätte einen erstaustattungs antragen hätte stellen können/ und jetzt wollen sie es mir nicht mehr genehmigen)
Kann ich für all dies oder wenigstens jetzt wo der Winter ansteht , irgendwie Kleider Geld bekommen?
Habe gelesen das man dies eig nur bekommt wenn man ein Kind bekommt, oder durch Brände etc zerstört wurde.
*hoffe auf Antwort
schonmal Danke 🙂 und liebe grüße.
Hallo, ich weiß ja nicht ob mir hier einer helfen kann oder fragen beantworten kann, aber ich versuche es einfach mal.
Nach dem tot meines Vaters (wurde ich mit 19 jahren,voll Waise )und wurde eig ins kalte Wasser geworfen. Plötzlich musste ich eig alles alleine machen (meine älteren Schwestern sind eig keine hilfe….) Wohnung selber zahlen , strom, internet, warm Wasser etc,…. ich war bzw bin ziemlich überfordet mit all dem….
Ich konnte meine Ausbildung letztes Jahr auf grund dem verlust meines vaters nicht abschließen und beziehe seit dem Hart 4. Von all dem habe ich gar keine ahnung und bekam am anfang auch viel weniger Geld als mir eig zustand….(typisch amt halt) .
Ich habe Schulden, weil ich mit der Zahlung von dem Strom nicht hinterherkomme.
Ich habe kein Geld um mir neue dringend benötigte Kleidung zu Kaufen.
Eine Wohnung die dringend Renoviert werden muss und benötige eig auch neue Möbel. (ich wusste am anfang noch nicht das ich eig hätte einen erstaustattungs antragen hätte stellen können/ und jetzt wollen sie es mir nicht mehr genehmigen)
Kann ich für all dies oder wenigstens jetzt wo der Winter ansteht , irgendwie Kleider Geld bekommen?
Habe gelesen das man dies eig nur bekommt wenn man ein Kind bekommt, oder durch Brände etc zerstört wurde.
*hoffe auf Antwort
schonmal Danke 🙂 und liebe grüße.
Hallo Christin,
tatsächlich ist Geld für Kleidung eigentlich im Regelsatz eingerechnet, weshalb es normalerweise keine Zuschüsse dafür gibt. Wir empfehlen Ihnen, sich an eine Sozialberatungsstelle zu wenden, da diese sich über Leistungen von verschiedenen Leistungsträgern auskennt und Ihnen sagen kann, ob und welche anderen Leistungen Sie beantragen können.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo,
eine Frage bezüglich des Freibetrages. Ich habe eine Urlaubsvertretung gemacht. Einen Monat habe ich 82Euro verdiehnt und im zweiten Monat 20 Euro. Ich lag also unter den 100 Euro. Jetzt wurden mir von einem Unterhalt 30 Euro eingehalten mit der Begründung das wäre die Versicherungspflicht. Ist das richtig?
Maria
Hallo Maria,
das können wir leider ohne Blick in den Berechnungsbogen nicht beurteilen. Lassen Sie diesen am besten von einem Anwalt prüfen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Eine Frage ich bin 24 J und möchte ausziehen da meine Schulische Ausbildung fast 3h entfernt ist. Bafög muss ich noch beantragen. Und momentan wohne ich mit meinem Vater nur der arbeitslos ist aus gesundheitlichen Grunden. Meine frage ist wen ich bafög jetzt bekomme wer finanziert mir die Wohnung? Bafög? Da. Ich nicht mehr Hartz IV bin oder? Wie sieht es aus mit dem Einkommen und eigen Wohnung allgemein? Lg
Hallo Lex,
in der Ausbildung haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf ALG II. Alternativen können Bafög und/oder Wohngeld sein.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo
Muss ich mein Einkommen durch Quittungen bestätigen ,auch wenn ich nicht mehr als 100 Euro verdiene ?
Und in welchem Zeitraum sind die Quittungen einzureichen ?
Danke für die Antwort
Gruß Barbara
Hallo Barbara,
ja, in der Regel müssen Sie nachweisen wie viel Geld/Vermögen Sie haben oder ob/wie viel Sie verdienen. Dies kann normalerweise anhand von Kontoauszügen, dem Arbeitsvertrag oder der Lohnsteuerbescheinigung belegt werden.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Mein Sohn bezog die ganze zeit Zeit Leistungen zu HARTZ 4 , jetzt hatte er eine Arbeit gefunden und war für 2 Monate beschäftigt. Leider wurde er in der Probebezeit zum 31.03.2018 wieder entlassen. Muss er einen ganz neuen Antrag auf HARTZ 4 stellen. Und wenn ja , wo kann er sich Hilfe holen ? Er ist zur Zeit psychisch am Ende und schafft das nicht alleine.
Hallo Barbara,
da Ihr Sohn in den letzten zwei Jahren keine zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, ist er nicht ALG-1-berechtigt und muss erneut beim Jobcenter Hartz 4 beantragen.
Wenn Ihr Sohn psychische Hilfe benötigt, dann kann er sich an verschiedene kirchliche und öffentliche Träger wenden. Organisationen wie Caritas und Diakonie aber auch die Kommunen selbst bieten oft kostenlose oder zumindest kostengünstige Beratung zu psychischen aber auch arbeits- und finanztechnischen Problemen.
Wir wünschen viel Glück.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo, ich habe da mal eine Frage im Bezug auf ein Problem mit dem Jobcenter. In den kommenden Sommerferien hätte ich die Möglichkeit in Saarbrücken dauerhaft Arbeiten zu können. Hierzu müsste ich allerdings umziehen und ein Führerschein haben, weil dies als Lkw Fahrer nunmal von nöten wäre. Ich muss dazu sagen, dass ich keine Ausbildung habe und ich Depressionen habe. Mein Berater verwärt mir dies tun zu können eben mit diesen Gründen, dass ich ja dann nur wieder als Helfer tätig wäre. Dennoch soll ich mich um 3 Bewerbungen im Monat kümmern laut der Eingliederungsvereinbarung und dem Berater. Im Grunde darf ich die Arbeit in Saarbrücken nicht machen. Die Gelder für den nötigen Umzug und den Führerschein werden mir demnach nicht gewährt. Was kann ich jetzt tun?
Hallo Jörg,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo ich bin 20 Jahre alt und woher in Bochum muss jetzt allerdings zum 31.03.18 aus meiner Wohnung.
Habe auch eine neue in Bochum gefunden mit 360€ Kaltmiete und 90€ Nebenkosten, diese hat allerdings 65 qm . Aber ist vom Geld her nicht über der Höchstgrenze , mir wurde erst mitgeteilt die Wohnung wäre 51 qm gross.
Nun habe ich dass Problem dass der Wohnungsmarkt so ausgebucht ist , das wenn mir das Jobcenter die Wohnung nicht genehmigt ich obdachlos bin . Gibt es überhaupt Hoffnung dass die Wohnung übernommen wird , aufgrund der qm ?
Hallo Stasi,
wenn die Miete in einem angemessenen Rahmen liegt, kann die Wohnungsgröße in aller Regel auch über dem angemessenen Satz liegen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Nach 3 Jahren Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft werde ich demnöchst eine Erbzahlung von 13000 Euro erhalten. Kann ich Hartz IV Leistungen vorher kündigen/abmelden?
Und kann ich nach Erhalt der Erbzahlung Hartz IV neu beantragen und so erreichen dass mir die Erbzahlung als
Vermögen und nicht als Einkommen angerechnet wird?
Hallo Micha,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung geben, bitte wenden Sie sich daher an einen Anwalt.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo, meinem Lebensgefährten, der z. Z. selbst keinerlei Einkommen erzielt, wurde ALG II versagt mit der Begründung, dass ich quasi für uns beide genug verdiene. Wo bei dieser ganzen Berechnung werden denn die von mir monatlich zu tragenden Belastungen wie z. B. Kreditzahlungen, Schuldenregulierung etc. berücksichtigt? Muss ich das so verstehen, dass ich meine persönlichen Verbindlichkeiten hinten anstellen muss (evtl. sogar in Zahlungsverzug gerate) um vorrangig den Lebensunterhalt meines Partners bestreiten zu können? Wie kann das rechtens sein?
Hallo Tina,
in Ihrem besonderen Fall sollten Sie einen Anwalt konsultieren.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Wenn ich Untermieter bin, brauchen die den Mietvertrag von meiner Vermieterin? Und die heizkostensbrechnung? Meine Vermieterin mit der ich den untermietsvertrag abgeschlossen hat möchte es nicht herausgeben.
Hallo Marvin,
bitte sprechen Sie mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter ab, welche Unterlagen benötigt werden.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo, dann trenne dich von deinem Lebensgefährten. Schon seit ihr keine Lebensgemeinschaft ( die für einander einstehen müssen ) mehr, sondern eine Wohngemeinschaft ( ohne gegenseitige Verpflichtungen ) mit getrennten Haushalten ;-).
Lass dich aber besser vorher von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten !
Liebe Grüße
Stephan