Das Wichtigste zum Bürgergeld-Mindestsatz
Bürgergeld steht grundsätzlich allen erwerbsfähigen Menschen zu, die eine Hilfsbedürftigkeit nachweisen können. Bei Rentnern und Menschen, die aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit keiner Arbeit nachgehen können, besteht hingegen ein Anspruch auf Grundsicherung.
Der Bürgergeld-Mindestsatz ist von Ihren persönlichen Lebensumständen abhängig. Dabei spielt es beispielsweise eine Rolle, ob Sie alleine oder in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Bei Kindern ist zusätzlich das jeweilige Alter wichtig, wenn die Bürgergeld-Höhe ermittelt wird.
Bürgergeld ersetzt seit dem 01. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich auch als Hartz IV bezeichnet. Im Vergleich zum Arbeitslosengeld II bietet das Bürgergeld unter anderem höhere Regelsätze und eine Karenzzeit bei erstmaligen Bezug. Zusätzlich sind die Sanktionen beim Bürgergeld geringer.
Inhalt
Bürgergeld-Mindestsatz: Wie viel Bürgergeld steht Ihnen zu?
Bürgergeld lässt sich direkt beim zuständigen Jobcenter beantragen. Grundlage sind die Regelungen im zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) und im zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Bürgergeld-Mindestsatz ergibt sich aus Ihrer jeweiligen Regelbedarfsstufe, welche gemäß § 28 SGB XII errechnet wird.
Alleinstehende Erwachsene erhalten dementsprechend einen Regelsatz von 563 Euro pro Monat, was 6.756 Euro im Jahr entspricht. Bei Paaren liegt der Mindestsatz beim Bürgergeld bei 506 Euro pro Person.
Bei Kindern erhöht sich der Regelbedarf je nach Alter dieser. So liegt der Bürgergeld-Mindestsatz bei Kindern je nach Alter zwischen 357 und 471 Euro:
- bis 5 Jahre: 357 Euro
- 6 bis 13 Jahre: 390 Euro
- 14 bis 18 Jahre: 471 Euro
Bedenken Sie allerdings, dass das Kindergeld in vollem Umfang auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet wird und diese somit mindert.
Wichtig: Der jeweilige Bürgergeld-Mindestsatz wird allerdings nur vom Jobcenter gezahlt, sofern kein Einkommen vorhanden ist. Haben Leistungsempfänger monatliche Bezüge, die über den Freibetrag hinausgehen, werden diese entsprechend angerechnet.
Welche zusätzlichen Leistungen gibt es?
Zusätzlich zum Regelbedarf werden bei Bezug von Bürgergeld ebenfalls die Kosten für die Unterkunft übernommen, wenn sich diese im Rahmen der Richtwerte befinden. Die Gesamthöhe des Bürgergelds ist somit vom tatsächlichen Bedarf abhängig.
Beispiel: Einem Alleinstehenden mit 600 Euro Wohnungskosten stehen dementsprechend 1.163 Euro monatlich zu. Eine Familie mit zwei Kindern (3 und 7 Jahre) und 950 € Kosten für Wohnung und Heizung erhält hingegen insgesamt 2.709 €.
Beim Bezug von Bürgergeld übernimmt das Jobcenter somit die anfallenden Kosten für Kaltmiete, Nebenkosten und Heizung. Wichtig ist es dabei, dass diese angemessen sind und in Relation zu den Lebensumständen stehen.
Anders als bei Hartz IV, gilt beim Bürgergeld allerdings eine Karenzzeit von einem Jahr. Innerhalb dieser Zeit findet keine Angemessenheitsprüfung in Bezug auf die Wohnungskosten durch das Jobcenter statt.
Die Beiträge für die gesetzliche Pflege- und Krankenversicherung werden für Bürgergeld-Empfänger ebenfalls bezahlt. Zusätzlich zum Bürgergeld-Mindestsatz können einige Leistungsempfänger einen Mehrbedarf beantragen. Dies ist insbesondere bei Alleinerziehenden, Schwangeren und Menschen mit Behinderung der Fall.
Haushalte mit schulpflichtigen Kindern können Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen, um die Kosten für den Schulbedarf zu decken. Hierfür erhalten Familien eine Pauschale, die in zwei Beträge aufgeteilt ist. Stand 2024 gibt es zu Beginn des Schuljahres 130 Euro und mit dem Beginn des 2. Halbjahres nochmals 65 Euro.