Das Wichtigste zum Thema „Bürgergeld und Lebensversicherung“ in Kürze
Eine kapitalbildende Lebensversicherung gilt als Vermögen und wird angerechnet, sofern diese den Freibetrag übersteigt.
Zwar zählt diese als Vermögen, jedoch sind gewisse Freibeträge zu beachten. Wenn die Lebensversicherung der Altersvorsorge dient, sind diese besonders hoch, so dass eine Kündigung der Versicherung in der Regel nicht nötig ist.
Ja, die Riester- und Rürup-Rente ist grundsätzlich geschützt.
Inhalt
Was geschieht mit Ihrer Lebensversicherung, wenn Sie Bürgergeld beantragen?
Es gibt verschiedene Formen der Lebensversicherung. Die Risikolebensversicherung dient als Absicherung der Hinterbliebenen, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt. Sie wird erst im Todesfall ausgezahlt. Eine Kapitallebensversicherung hingegen wird zur Kapitalbildung verwendet und dem Versicherungsnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgezahlt. Sie dient meist als Altersvorsorge.
Große Verunsicherung besteht häufig, wenn eine Person plötzlich auf Bürgergeld angewiesen ist. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt nicht mit seinem Vermögen oder Einkommen decken kann. Doch gehört bei Bürgergeld-Bezug die Lebensversicherung zum Vermögen? Muss die Versicherung zwingend gekündigt und verwertet werden?
Lebensversicherung und Bürgergeld: Gilt die Altersvorsorge als Vermögen?
Personen die eine kapitalbildende Lebensversicherung abschließen, tun dies oft zum Zwecke der Altersvorsorge. Das Geld soll im Alter dazu dienen, um die Rente etwas aufzubessern und einen höheren Lebensstandard halten zu können. Müssen Personen auf Grund von Arbeitslosigkeit einen Antrag auf Bürgergeld stellen, besteht jedoch oft die Angst, dass sie als Bürgergeld-Empfänger ihre Lebensversicherung kündigen müssen.
Doch ist dies wirklich der Fall? Erfolgt für eine Lebensversicherung bei Bürgergeld-Bezug eine Anrechnung auf die Leistungen, welche der Person zustehen? Grundsätzlich gilt, wie eingangs bereits erwähnt, dass Personen zunächst ihr eigenes Vermögen aufbrauchen müssen, bevor sie einen Anspruch auf Bürgergeld nach Ablauf der Karenzzeit haben.
Doch was wird als Vermögen gewertet? Laut § 12 Abs. 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) gilt Folgendes:
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
In diesen Fällen wird von einer Verwertung abgesehen
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regelung. Bestimmte Formen der Lebensversicherung sind bei Bürgergeld-4-Bezug vor der Verwertung geschützt. Hierzu gehören die Folgenden:
- Riester-Rente
- Rürup-Rente
- Betriebliche Altersvorsorge
Des Weiteren gibt noch zusätzliche Situationen, in denen bei Bezug von Bürgergeld für eine Lebensversicherung keine Auszahlung erfolgen muss. Zum einen ist dies der Fall, wenn die Verwertung nicht wirtschaftlich wäre. Doch wann kann von solch einem Sachverhalt gesprochen werden?
Erhält der Bezieher von Bürgergeld für seine Lebensversicherung einen Rückkaufswert, der zu gering ist, erleidet er großen finanziellen Schaden, da ein bedeutender Anteil seiner eingezahlten Beiträge verloren geht. Wie hoch der Verlust sein muss, damit von einer Unwirtschaftlichkeit gesprochen werden kann, ist gesetzlich jedoch nicht festgelegt und schwankt von Gericht zu Gericht. Im Durchschnitt werden Verluste ab 10 bis 12,9 Prozent als unwirtschaftlich bezeichnet.
Zum anderen muss eine Kapitallebensversicherung bei Bürgergeld-Bezug nicht gekündigt werden, wenn dies eine besondere Härte darstellen würde. Das ist etwa der Fall, wenn ein Bürgergeld-Empfänger jahrelang Beiträge für die Versicherung gezahlt hat und diese dann wenige Monate, bevor er das Rentenalter erreicht, kündigen müsste. In einer solchen Situation verlangt das Jobcenter keine Kündigung.
Verwertung der Lebensversicherung bei Bürgergeld-Bezug: Welcher Freibetrag wird angesetzt?
Bürgergeld-Empfänger müssen also ihr Vermögen verbrauchen, bevor sie einen Leistungsanspruch haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie ihr komplettes Hab und Gut aufgeben müssen. Vielmehr wird ein Teil des Vermögens durch Freibeträge geschützt. Diese Werte dürfen nicht angetastet werden.
Haben Bezieher von Bürgergeld eine herkömmliche Kapitallebensversicherung, ist der allgemeine Grundfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) zu beachten. Dieser liegt bei 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr, jedoch mindestens bei 3.100 Euro. Der Freibetrag, der bei Beziehern von Bürgergeld für Lebensversicherung & Co angesetzt wird, darf jedoch die folgenden Höchstbeträge nicht übersteigen:
- Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind: 9.750 Euro
- Personen, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind: 9.900 Euro
- Personen, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind: 10.050 Euro
Wird die Lebensversicherung zur Altersvorsorge verwendet und erst mit dem Eintritt des Rentenalters ausgezahlt, profitieren Bürgergeld-Empfänger von einem höheren Freibetrag in Höhe von 750 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Auch hier gibt es jedoch Grenzen:
- Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind: 48.750 Euro
- Personen, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind: 49.500 Euro
- Personen, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind: 50.250 Euro
Auszahlung einer Lebensversicherung: Wird das bei Bürgergeld-Bezug angerechnet?
Wie verhält es sich nun, wenn ein Bürgergeld-Empfänger bereits Auszahlungen aus einer Kapitallebensversicherung erhält? Das Bundessozialgericht fällte hierzu im Jahr 2016 ein entscheidendes Urteil (az.: B 14 AS 51/15 R).
Laut Bundessozialgericht dürfen Auszahlungen, die ein Empfänger von Hartz 4 aus einer Lebensversicherung erhält, nicht als Einkommen gewertet werden. Vielmehr gehört die Versicherungssumme bereits dann zum Vermögen, wenn der Vertrag fällig wird. Für dieses Vermögen gelten die oben genannten Freibeträge.
meine lebensversichrung läuft am 1.11.2019 ab.
muss ich für die auszahlung steuern zahlen.
Guten Tag,
ich habe eine Kapital Lebensversicherung, die 2022 ausläuft,
nun ist meine Frage? könnte ich mir trotzdem jetzt schon 2019 die Versicherung auszahlen lassen?
Vor Austritt ins Rentenalter geb.1962
Es handelt sich um einen Betrag, von ungefähr 3.500€
Welcher Betrag würde in meinem Fall zählen? und nicht angerechnet werden?
Über eine Antwort Ihrerseits, würde Ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Kapitallebensversicherung als Altersvorsorge freigabe erst zur Rente. Jahreszinsen werden jedes Jahr vom Jobzenter eingefordert. Ist es rechtens. Es kommt keine auszahlung vor Renteneintritt zustande.
Hallo Wendt,
ob das rechtens ist, kann nur ein Anwalt für Sozialrecht beurteilen, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org