Wann sind Bürgergeld-Kürzungen möglich?

Das Wichtigste zu Bürgergeld-Kürzungen

Was bedeutet eine Kürzung vom Bürgergeld?

Für Leistungsempfänger bestehen beim Bürgergeld verschiedene Verpflichtungen. So müssen Sie sich regelmäßig melden und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Kommen Sie Ihren Pflichten ohne wichtigen Grund nicht nach, werden Sie entsprechend sanktioniert. Das Jobcenter kürzt Ihnen in diesem Fall einen Teil des Regelsatzes. Dies ist für einen oder mehrere Monate möglich.

Kann mir das Bürgergeld komplett gestrichen werden?

Nach aktuellem Stand ist beim Bürgergeld eine vollstände Kürzung nicht zulässig. Die maximale Höhe der Sanktionen liegt bei 30 % des Regelsatzes. Nach den Planungen der Bundesregierung werden künftig jedoch vollständige Bürgergeld-Kürzungen unter Umständen möglich sein. Ausgenommen von der Kürzung sind die Zahlungen für die Wohnung sowie die Heizkosten.

Wie verhält es sich mit Bürgergeld-Kürzungen in einer Bedarfsgemeinschaft?

Pflichtverletzungen gemäß § 31 SGB II führen in der Regel zu einer Kürzung des Bürgergelds durch das Jobcenter. Da es sich um eine persönliche Pflichtverletzung handelt, spricht das Jobcenter auch eine personenbezogene Strafe aus. Auswirkungen auf die Bedarfsgemeinschaft sind nicht zu befürchten. Zwar mindert sich die Gesamtleistung für die Bedarfsgemeinschaft, die Regelsätze der anderen Personen bleiben jedoch unverändert bestehen.

Schärfere Sanktionen: Was ändert sich beim Bürgergeld 2024?

Bürgergeld-Kürzung: Halten Sie sich nicht an Ihre Pflichten, kann Ihnen das Jobcenter die Leistungen kürzen.
Bürgergeld-Kürzung: Halten Sie sich nicht an Ihre Pflichten, kann Ihnen das Jobcenter die Leistungen kürzen.

Das Bürgergeld wurde zum 01. Januar 2023 in Deutschland eingeführt und löste das Arbeitslosengeld II (ALG II), besser bekannt unter dem Namen Hartz IV, ab. Es dient der Existenzsicherung aller erwerbsfähigen Personen in Deutschland und der Chancengleichheit von Menschen in Arbeitslosigkeit. Diese gehen damit jedoch bestimmte Obliegenheiten ein. Erfüllen sie diese nicht, sind Sanktionen in Form von Bürgergeld-Kürzungen möglich.

Die Einführung des Bürgergeldes erfolgte in zwei Stufen. Zur Jahresmitte 2023 folgten bereits die ersten Anpassungen der Regelungen. Eine Weiterbildungsprämie wurde eingeführt, die Freibeträge angehoben und die berufliche Ausbildung in den Fokus gerückt. 

Eine Erhöhung der Regelsätze folgte zum 01. Januar 2024. Aufgrund der gestiegenen Energiepreise und der hohen Inflation wurde der Bürgergeld-Mindestsatz auf 563 Euro angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um 61 Euro beziehungsweise 12 %. 

Allerdings gab es bereits im ersten Jahr seines Bestehens seitens der Bevölkerung und der Politik viel Kritik an der neu eingeführten Grundsicherung. So plant die Bundesregierung aktuell weitere Änderungen, die zu millionenschweren Einsparungen führen sollen. 

Unter anderem sollen schärfere Sanktionsmöglichkeiten es dem Jobcenter erlauben, den Regelsatz auch vollständig zu streichen, zumindest für einen gewissen Zeitraum. Vor allem Jobverweigerer sollen diese drastischen Bürgergeld-Kürzungen treffen. 

Verweigert jemand künftig eine zumutbare Arbeit, könnte dies dementsprechend spürbare Folgen haben. Laut Plan der Bundesregierung soll in diesem Fall eine Streichung von bis zu zwei Monaten möglich sein. Dies bedeutet, dass in diesem Zeitraum der komplette Regelsatz wegfällt. Wohn- und Heizkosten werden allerdings weiterhin gezahlt.

Ebenso soll der Bürgergeldbonus wieder abgeschafft werden. Diesen erhalten aktuell alle Teilnehmer einer Weiterbildungsmaßnahme. Er wird daher auch als Weiterbildungsbonus bezeichnet und liegt bei 75 Euro pro Monat. Nach aktuellen Stand werden diese Regelungen bei den Bürgergeld-Kürzungen zunächst auf 2 Jahre begrenzt und müssen noch final verabschiedet werden.

Kürzungen beim Bürgergeld: Wann drohen Sanktionen?

Versäumen Sie Ihre Termine beim Jobcenter, kann es Ihnen das Bürgergeld kürzen
Versäumen Sie Ihre Termine beim Jobcenter, kann es Ihnen das Bürgergeld kürzen

Um Bürgergeld zu beziehen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen und verschiedenen Verpflichtungen nachkommen. Verstoßen Sie in den Augen des Jobcenters gegen diese, können Sie dafür sanktioniert werden – in Form von Bürgergeld-Kürzungen.

Mögliche Gründe für Sanktionen sind beispielsweise versäumte Termine, nicht wahrgenommene Kurse, unterlassene Bewerbungen oder abgelehnte Jobangebote, obwohl diese zumutbar waren. Die Sanktionen fallen je nach Schwere des Vergehens oder Häufigkeit der Vergehen unterschiedlich aus.

Wie hoch fallen die Sanktionen aus? 

Stellt das Jobcenter einen Verstoß fest, erhalten Sie einen sogenannten Sanktionsbescheid. Dieser darf nach aktuellem Stand maximal 30 % des Regelbedarfs betragen. Haben Sie sich bisher nichts zuschulden kommen lassen, kürzt Ihnen das Jobcenter das Bürgergeld in der Regel zunächst um 10 %. Kommt es zu weiteren Verstößen, erhöht sich dies jedoch schnell und auch die Dauer der Bürgergeld-Kürzungen kann verlängert werden. Dennoch gilt auch bei mehreren Regelverstößen, dass beim Bürgergeld die maximale Kürzung 30 % nicht überschreiten darf.

So führen beispielsweise Meldeversäumnisse zu Bürgergeld-Kürzungen von 10 %. Gleiches gilt für eine verspätete Meldung der Arbeitslosigkeit, die eine Sperrfrist nach sich zieht.

Für alle anderen Vergehen gilt:

  • 1. Pflichtverletzung: Kürzung des Bürgergelds um 10 %
  • 2. Pflichtverletzung: Kürzung des Bürgergelds um 20 %
  • 3. Pflichtverletzung: Kürzung des Bürgergelds um 30 %

Allerdings liegt eine erneute Pflichtverletzung nur dann vor, wenn zuvor bereits eine Kürzung mittels Sanktionsbescheid mitgeteilt wurde und Sie dementsprechend über den Verstoß informiert wurden. Zahlungen für die Unterkunft und die Heizkosten dürfen nicht durch Bürgergeld-Kürzungen gemindert werden. 

Bei der Dauer der Sanktionierung gilt es außerdem, die Bereitschaft des Leistungsempfängers, versäumte Pflichten nachzuholen, zu berücksichtigen. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts soll eine Sanktion aufgehoben werden, sobald diese ihren Zweck erfüllt.

Geplante Änderungen der Bundesregierung: Künftig werden auch schärfere Bürgergeld-Kürzungen möglich sein. Die geplante Anpassung soll dem Jobcenter mehr Handlungsspielraum geben und dafür sorgen, dass auch Langzeitarbeitslose wieder im Arbeitsmarkt eingegliedert werden.

Welche Verpflichtungen bestehen beim Bezug von Bürgergeld?

Fahren Sie unangekündigt in Urlaub, sind eine Bürgergeld-Kürzung und andere Sanktionen möglich.
Fahren Sie unangekündigt in Urlaub, sind eine Bürgergeld-Kürzung und andere Sanktionen möglich.

Wer Bürgergeld beziehen möchte, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen und bestimmte Pflichten einhalten. Kommt er dem nicht nach, drohen Bürgergeld-Kürzungen. Gemäß den §§ 56 bis 62 SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) bestehen sogenannte Mitwirkungspflichten, um den Leistungsbezug zu rechtfertigen. Hierunter fallen diverse Anzeige-, Melde-, Auskunfts- und Bescheinigungspflichten.

Zum Beispiel müssen Sie als Bürgergeld-Empfänger sowohl postalisch als auch persönlich erreichbar sein. Abwesenheiten von mehr als 3 Tagen wie bei einem Urlaub gilt es vorab beim Jobcenter zu beantragen. Aber auch kurze Abwesenheiten müssen Sie dem Jobcenter melden.

Ebenso zählt es zu Ihren Verpflichtungen, regelmäßig Termine bei Ihrem Arbeitsvermittler wahrzunehmen sowie angeforderte Unterlagen dem Jobcenter innerhalb der genannten Fristen zukommen zu lassen. 

Um Kürzungen beim Bürgergeld zu vermeiden, ist es außerdem wichtig, dass Sie an zumutbaren Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen und diese nicht eigenwillig und ohne Rücksprache abbrechen. Eine aktive Arbeitssuche gilt ebenfalls als Voraussetzung, genauso wie die Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle. Kommen Sie dem nicht nach, ist eine Kürzung des Bürgergelds die Folge.

Krankheit bei Bürgergeld: Sind Sie infolge einer Krankheit oder Verletzung arbeitsunfähig, zählt es zu Ihren Pflichten, das Jobcenter darüber zu informieren. Wie bei einem Arbeitgeber müssen Sie die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig beim Jobcenter abgeben.

Bürgergeld-Kürzungen: Wie sollten Sie vorgehen, wenn Sie einen Sanktionsbescheid erhalten?

Verstoßen Sie gegen Ihre gesetzlichen Pflichten zur Mitwirkung, kann das Jobcenter Ihnen das Bürgergeld kürzen. Die entsprechende Maßnahme wird Ihnen über einen Sanktionsbescheid mitgeteilt.

In diesem Bescheid teilt Ihnen das Amt den Regelverstoß mit und erläutert Ihnen, welche Sanktionen dieser zur Folge hat. In der Regel handelt es sich dabei um Leistungskürzungen, die für einen Zeitraum von einem oder mehreren Monaten bestehen.

Setzt das Jobcenter entsprechende Bürgergeld-Kürzungen fest, gelten diese als bindend. Sind die Sanktionen ungerechtfertigt und unverhältnismäßig, können Sie gegen den Sanktionsbescheid Widerspruch einlegen. Dieser muss in Schriftform erfolgen. 

Es ist wichtig, dies innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erledigen. Die Widerspruchsfrist hierfür beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheids.

Bekommen Sie durch einen Widerspruch volle Leistungen?

Legen Sie Widerspruch gegen die festgesetzten Bürgergeld-Kürzungen ein, prüft das Jobcenter diesen zunächst. Die Dauer für das Verfahren ist je nach Jobcenter unterschiedlich. In der Regel erhalten Sie innerhalb von 3 bis 5 Wochen eine Rückmeldung in Form eines Widerspruchsbescheides.

Ein Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, weshalb die Bürgergeld-Kürzungen weiterhin Bestand haben. Dies bedeutet, dass die Sanktionen zunächst bestehen bleiben, bis das Jobcenter sein Überprüfungsverfahren abgeschlossen hat.

Stimmt das Jobcenter Ihrem Widerspruch zu, gelten die Bürgergeld-Kürzungen als unwirksam. Dieser Beschluss ist rückwirkend gültig, was zur Folge hat, dass Sie alle gekürzten Leistungen nachträglich erhalten. 

Ist ein Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid sinnvoll?

Nimmt das Jobcenter beim Bürgergeld die maximale Kürzung vor, kann eine Klage vor dem Sozialgericht angebracht sein.
Nimmt das Jobcenter beim Bürgergeld die maximale Kürzung vor, kann eine Klage vor dem Sozialgericht angebracht sein.

Ist eine Bürgergeld-Kürzung aus Ihrer Sicht ungerechtfertigt, lohnt es sich durchaus, dagegen Widerspruch einzulegen. Beispielsweise enthalten viele Sanktionsbescheide keine oder eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung, was dazu führt, dass der Bescheid formal inkorrekt und damit unwirksam ist. 

Ebenso spielt die Verhältnismäßigkeit der Bürgergeld-Kürzungen eine Rolle. Ist diese nicht gegeben, haben Sie ebenfalls gute Chancen, mit einem Widerspruch erfolgreich zu sein. Gleiches gilt, wenn für einen Pflichtverstoß Ihrerseits ein wichtiger Grund vorlag. Wurde dieser übersehen oder nicht berücksichtigt, sollten Sie ebenfalls gegen den Sanktionsbescheid vorgehen. 

Geht ein Widerspruch beim Jobcenter ein, eröffnet dieses ein entsprechendes Verfahren zur Überprüfung. Nach Abschluss erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung des Jobcenters. Hält das Jobcenter trotz Ihres Widerspruchs an den Bürgergeld-Kürzungen fest, bleibt Ihnen als letzte Möglichkeit die Klage vor dem Sozialgericht.

Nach dem Erhalt des Widerspruchsbescheids haben Sie einen Monat Zeit, um die Klage einzureichen. Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich vorab von einem Fachanwalt beraten zu lassen. Dieser unterstützt Sie im Verfahren und kann vorab die Erfolgsaussichten Ihrer Klage abschätzen. 

Ein Anwaltszwang besteht vor dem Sozialgericht jedoch nicht, weshalb es auch möglich ist, dass Sie selbstständig Ihre Klage beim Gericht einreichen. Verfahrenskosten durch das Sozialgericht entstehen nicht. Die Anwaltskosten lassen sich unter Umständen über eine Rechtsschutzversicherung oder die Prozesskostenhilfe decken, sodass für Sie in diesem Fall keine Kosten entstehen.

Die Erfolgsaussichten bei einem Widerspruch oder einer Klage sind recht hoch. Während bei einem Widerspruch über 30 % der Fälle positiv für den Leistungsempfänger enden, geben Sozialgerichte in circa der Hälfte aller Verfahren der Klage recht. Auch eine Berufung vor dem Landessozialgericht ist möglich. Teilweise landen einzelne Klagen zu Bürgergeld-Kürzungen nach mehreren Instanzen auch vor dem Bundesverfassungsgericht.

Sind vollständige Bürgergeld-Kürzungen verfassungswidrig?

Kürzungen beim Bürgergeld sind aktuell lediglich bis zu 30 % des Regelsatzes möglich. Mit der geplanten Verschärfung durch die Bundesregierung sollen in Zukunft jedoch auch vollständige Leistungskürzungen möglich sein. Doch sind diese überhaupt verfassungsgemäß?

Schließlich stellte das Bundesverfassungsgericht bereits 2019 fest, dass Leistungskürzungen über 30 % das Existenzminimum gefährden und daher als verfassungswidrig anzusehen sind

Auf den ersten Blick scheint der Fall somit recht eindeutig. Jedoch bestehen laut der Urteilsbegründung verschiedene Ausnahmen, die eine vollständige Kürzung zulassen.

So galten beispielsweise zum Zeitpunkt des Urteils noch die alten Regelungen zu Hartz IV. Eine vollständige Übernahme der Wohnungs- und Heizkosten wie beim Bürgergeld gab es nicht, wodurch eine andere Ausgangssituation entsteht. Was beim Hartz IV also noch undenkbar war, wäre nun bei Bürgergeld-Kürzungen durchaus denkbar.

Zudem entschied das Verfassungsgericht damals, dass vom Gesetzgeber nicht ausreichend dargelegt wurde, dass die Leistungskürzungen dazu dienen, Empfänger wieder in Arbeit zu bringen. In der Urteilsbegründung geht das Bundesverfassungsgericht außerdem auf mögliche Gründe für einen vollständigen Entzug der Leistungen ein. 

Dementsprechend liegt keine Bedürftigkeit vor, wenn Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch die Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit, ihre Existenz zu sichern. Eine entsprechende Begründung für vollständige Leistungskürzungen liefert das Urteil direkt mit:

„Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.“

Die geplanten Änderungen der Bundesregierung dürften somit auch vor dem Verfassungsgericht Bestand haben. Die darin enthaltenen vollständigen Bürgergeld-Kürzungen für maximal 2 Monate richten sich ausschließlich an Jobverweigerer.

Was gilt als zumutbare Tätigkeit?

Kürzung von Bürgergeld: Wer keine Arbeit sucht oder zumutbare Jobangebote ausschlägt, muss mit Sanktionen rechnen.
Kürzung von Bürgergeld: Wer keine Arbeit sucht oder zumutbare Jobangebote ausschlägt, muss mit Sanktionen rechnen.

Als Leistungsempfänger gehört es zu Ihren Pflichten, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen. Gemäß § 31 SGB II stellt die Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsstelle eine Pflichtverletzung dar, was in der Regel zu Bürgergeld-Kürzungen führt. 

Während aktuell eine Kürzung um maximal 30 % möglich ist, wird die Verweigerung einer Tätigkeit in Zukunft zur vollständigen Streichung des Regelsatzes führen. Was als zumutbare Tätigkeit gilt, ist im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) festgelegt.

Laut § 10 Abs. 1 SGB II gilt für eine leistungsberechtigte Person grundsätzlich jede Arbeit als zumutbar. Dennoch gibt es auch im Gesetz mehrere Ausnahmen, welche die Ablehnung einer Arbeitsstelle rechtfertigen.

Sind Sie beispielsweise körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, gilt diese als unzumutbar. Gleiches gilt für Arbeitsstellen, die Sie an der Erziehung Ihrer Kinder hindern. Allerdings gilt dies vor allem für Kinder unter 3 Jahren. Für ältere Kinder gilt diese Ausnahme nicht, sofern die Betreuung dieser in einer Tageseinrichtung sichergestellt ist.

Auch die Pflege eines Familienangehörigen stellt im Sinne des Sozialgesetzbuches einen Hinderungsgrund dar. Dies gilt jedoch ebenfalls nur, wenn die Pflege durch die Ausübung der Arbeit nicht gewährleistet werden kann und es keine anderweitige Möglichkeit gibt, diese sicherzustellen. 

Zudem lässt das Gesetz „sonstige wichtige Gründe“ zu, die nicht genauer definiert sind. Zusätzlich werden in § 10 Abs. 2 SGB II verschiedene Beispiele aufgeführt, welche nicht als Begründung ausreichen. So ist zum Beispiel eine Arbeit nicht unzumutbar, nur weil sie außerhalb des Ausbildungsbereichs oder der bisherigen beruflichen Vita liegt. 

Gleiches gilt für Tätigkeiten, die geringere Anforderungen besitzen und für die der Leistungsempfänger überqualifiziert ist. Auch die reine Entfernung zur Arbeitsstelle oder ungünstigere Arbeitsbedingungen stellen keine ausreichende Begründung dar. Wer einen solchen Job nur deshalb ablehnt, muss wiederum mit Bürgergeld-Kürzungen rechnen.

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Über den Autor

Tobias
Tobias

Mit seiner langjährigen Expertise in der Erstellung von fachspezifischen Texten, die auf fundiertem Wissen und umfassenden Recherchen basieren, liefert Tobias den Lesern stets echten Mehrwert. Er ist nun auch ein unterstützendes Mitglied der Redaktion von arbeitslosenselbsthilfe.org.

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