Bezug von Bürgergeld: Muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Das Wichtigste zu „Bürgergeld und Kindesunterhalt“:

Wie viel Unterhalt muss ich zahlen, wenn ich Bürgergeld bekomme?

In der Regel müssen Sie beim Bezug von Bürgergeld überhaupt keinen Kindesunterhalt zahlen. Sie stehen jedoch in der Pflicht, auf Jobangebote vom Jobcenter aktiv einzugehen und eine Arbeit zu finden – und zwar noch in stärkerem Maße als eine Person, die keinen Unterhalt zahlen muss.

Wann wird man von der Unterhaltspflicht befreit?

Sie werden in der Regel von der Unterhaltspflicht befreit, wenn Sie nicht leistungsfähig sind, also zum Beispiel Bürgergeld beziehen. Auch ab dem Punkt, ab dem das Kind geheiratet hat, ist es nicht mehr nötig, den Unterhalt zu zahlen. Des Weiteren entfällt die Unterhaltspflicht, wenn ein Kind über ein eigenes Einkommen verfügt.

Wird der Kindesunterhalt auf Bürgergeld angerechnet?

Ja, in der Regel kommt es beim Bürgergeld bezüglich Kindesunterhalt zur Anrechnung. Das bedeutet, dass der Kindesunterhalt als Einkommen des Kindes angesehen wird und dieses mindert Ihren Bürgergeldbetrag. Somit erhalten Sie oder Ihr Kind insgesamt nicht mehr Geld, wenn Ihr Ex-Partner Unterhalt an Sie zahlt. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier.

Berechnen Sie hier, wie viel Kindesunterhalt Ihnen zusteht!

Kindesunterhalt zahlen trotz Bürgergeld: Das ist meist nicht nötig

Bürgergeld und Kindesunterhalt sind beides knifflige Themen. Wir zeigen Ihnen, was es in diesem Kontext zu beachten gilt.
Wie passen der Bezug von Bürgergeld und Kindesunterhalt zusammen? Wir erklären Ihnen, was es in diesem Kontext zu beachten gilt.

Als Empfänger von Bürgergeld Kindesunterhalt zu zahlen und sich selbst über Wasser zu halten, klingt nach einer schwierigen Aufgabe. Glücklicherweise ist es in der Regel nicht erforderlich, Kindesunterhalt zu zahlen, wenn Sie selbst Bürgergeld beziehen. Wir erklären Ihnen, warum das so ist.

Der Hauptgrund besteht darin, dass eine Grundvoraussetzung für das Zahlen von Unterhalt die eigene Leistungsfähigkeit ist. Eine Person, die Bürgergeld bezieht, gilt üblicherweise nicht als leistungsfähig.

Doch das heißt nicht, dass Sie als Bürgergeld-Empfänger einfach so von Ihrer Unterhaltspflicht entbunden sind. Ein wichtiger Punkt beim Thema „Bürgergeld und Kindesunterhalt“ ist nämlich die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das heißt, wenn Sie sich in der Arbeitslosigkeit befinden und unterhaltspflichtig sind, müssen Sie sich noch stärker um einen Job bemühen als ohnehin schon. Sie sind verpflichtet, jede zumutbare Stelle anzunehmen bzw. alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Laut einem Beschluss des OLG Köln bedeutet das, mindestens 20 Bewerbungen im Monat zu schreiben (OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2010 – 4 WF 6/10). Diese Bemühungen müssen Sie als Unterhaltspflichtiger gegenüber dem Jobcenter nachweisen.

Achtung: Wenn die unterhaltspflichtige Person sich nicht ausreichend um einen Job bemüht, besteht die Möglichkeit, ein fiktives Einkommen anzusetzen. Mit diesem wird der Anteil der möglichen Unterhaltszahlungen berechnet, die die Person theoretisch zahlen könnte. Diese Zahlung ist auch erforderlich, wenn diesem Elternteil anschließend nicht ausreichend Geld für den eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung steht.

Wie wird Kindesunterhalt bei Bürgergeld angerechnet?

In der Regel wird der Kindesunterhalt beim Bürgergeld vollständig angerechnet.
In der Regel wird der Kindesunterhalt beim Bürgergeld vollständig angerechnet.

Wie sieht es aber aus, wenn Sie als Unterhaltsberechtigter Bürgergeld beziehen? Der Kindesunterhalt wird dann angerechnet, wodurch sich die Leistungen vom Jobcenter mindern. Wir erklären Ihnen, wie genau die Anrechnung erfolgt.

Wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben und Sie oder die Mitglieder Unterhalt beziehen, wird der Kindesunterhalt dem Bürgergeld vollständig angerechnet. Das heißt, dass beispielsweise der Regelsatz von 563 Euro um den Unterhaltsbetrag reduziert wird, da dieser als Einkommen angesehen wird. Insgesamt erhalten Sie also genauso viel Geld wie Bürgergeld-Bezieher ohne Kindesunterhalt. Der Unterschied besteht darin, dass bei Ihnen das Geld teilweise vom Unterhaltspflichtigen gezahlt wird und nicht komplett als Bürgergeld vom Jobcenter.

Diese Reduzierung des Bürgergelds erfolgt, da der Unterhalt als Teil der Miete und der Heizkosten dient. Für den Fall, dass der gezahlte Unterhalt über dem Bedarf des Kindes liegt, wird der übrige Betrag auf das Bürgergeld des Elternteils angerechnet.

Gut zu wissen: Für den Fall, dass Sie Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss haben, wird dieser ebenfalls voll auf das Bürgergeld angerechnet.

Was passiert, wenn der Vater oder die Mutter zu wenig bzw. keinen Unterhalt zahlt?

Wenn Sie beziehungsweise Ihre Kinder Anspruch auf Unterhalt haben und Ihr Ex-Partner nicht zahlt, macht er sich strafbar. Die maximal mögliche Strafe liegt dabei bei einer dreijährigen Haft. Da durch eine solche Strafe die Zahlung aber für gewöhnlich weiterhin ausbleibt, ist eine solche Haftstrafe, vor allem in der maximalen Höhe, eher unüblich.

Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie als Unterhaltsberechtigter – selbst wenn Sie kein Bürgergeld beziehen – den Kindesunterhalt rückwirkend nachfordern. Dabei handelt es sich um die ausgebliebenen Zahlungen des vergangenen Jahres. Wenn Ihr Ex-Partner nach einem Antrag keine Zahlung leistet, ist auch eine Pfändung seines oder ihres Kontos möglich, um den Unterhaltszahlungen nachzukommen.

Wer ist der richtige Ansprechpartner, wenn Kindesunterhalt bei Bürgergeld ausbleibt?

Kindesunterhalt zahlen trotz Bürgergeld? Die Zahlungspflicht wird ausgesetzt, aber es besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Kindesunterhalt zahlen trotz Bürgergeld? Die Zahlungspflicht wird ausgesetzt, aber es besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Nach Aussagen des Jobcenters zum Thema „Bürgergeld und Kindesunterhalt“ ist es gesetzlich dazu verpflichtet, geschuldete Unterhaltsansprüche zu prüfen und einzufordern.

Auch das Jugendamt kann ein Ansprechpartner sein. Das gilt vor allem, wenn das Kind über eine Beistandschaft beim Jugendamt verfügt. Eine Beistandschaft berechtigt das Jugendamt, Ihr Kind außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten, ohne dass es dabei Ihre elterliche Fürsorge einschränkt.

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Über den Autor

Tobias
Tobias

Mit seiner langjährigen Expertise in der Erstellung von fachspezifischen Texten, die auf fundiertem Wissen und umfassenden Recherchen basieren, liefert Tobias den Lesern stets echten Mehrwert. Er ist nun auch ein unterstützendes Mitglied der Redaktion von arbeitslosenselbsthilfe.org.

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