Zum Jahr 2023 trat das Bürgergeld-Gesetz in Kraft. Text und einige andere Punkte wurden daraufhin im Sozialgesetzbuch II angepasst. Aus Hartz 4 wurde das Bürgergeld. Welche konkreten Vorgaben sieht die Gesetzgebung zum Bürgergeld-Bezug vor? Diese Frage beantwortet der nachfolgende Ratgeber und informiert Sie umfassend.
Das Wichtigste zum Bürgergeld-Gesetz
Das Bürgergeld-Gesetz (Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes) trat in großen Teilen zum 1. Januar 2023 in Deutschland in Kraft. Durch dieses wurde Hartz 4 abgelöst und durch die Bürgergeld-Leistungen abgelöst.
Alle mit dem Bürgergeld verbundenen Gesetze befinden sich im Sozialgesetzbuch II (SGB II). Der Gesetzestext definiert zum Beispiel die Voraussetzungen für einen Bezug von Leistungen vom Jobcenter sowie die Vorgaben für die Kosten der Unterkunft.
Damit Sie einen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter haben, müssen mindestens 15 Jahre alt und erwerbsfähig sein. Zudem muss ihr Wohnsitz in Deutschland liegen und Sie müssen hilfebedürftig sein. Das bedeutet, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Inhalt
Welcher Gesetzestext gilt für Bürgergeld-Empfänger?
Sämtliche Regelungen, die den Bezug von Bürgergeld betreffen, sind im SGB II definiert. Das Bürgergeld-Gesetz diente lediglich dazu, das Sozialgesetzbuch II (welches die Vorgaben zur Grundsicherung für Arbeitslose regelt) entsprechend anzupassen.
Das Gesetzgebungsverfahren war ein langer Prozess, in welchem die Mitglieder der Regierung immer wieder Kompromisse eingegangen sind (etwa in Bezug auf die neu eingeführte Karenzzeit). Im Gegensatz zu den Bestimmungen bezüglich des Hartz-4-Bezuges wurden einige Paragraphen im SGB II geändert.
Nachfolgend fassen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen, die für Empfänger von Bürgergeld per Gesetz eingeführt worden sind, zusammen:
- Die Regelsätze wurden deutlich angehoben.
- Es wurde eine Karenzzeit von einem Jahr in Bezug auf das Vermögen und die Kosten der Unterkunft eingeführt.
- Es wurden höhere Freibeträge für das Einkommen eingeführt.
- Erbschaften werden nun als Vermögen und nicht mehr als Einkommen angerechnet.
- Einkommen, welches aus Ferienjobs erzielt wird, ist zu 100 % anrechnungsfrei.
Bezug von Bürgergeld: Was das Gesetz bezüglich Einkommen und Vermögen definiert
Um zu ermitteln, ob überhaupt ein Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen bei einem Antragssteller besteht, ist dessen Einkommen von Bedeutung. Dabei ist entscheidend, ob es sich um eine Singlepersonen oder einen Menschen handelt, der in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Eine solche bilden zum Beispiel Familien mit Kindern, Eheleute oder auch Partner, die schon länger als ein Jahr zusammenleben. Arbeitet ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, so wird sein Einkommen auf ebenjene angerechnet. Um einen Anreiz für Arbeit zu schaffen, gelten allerdings Freibeträge. Diese haben wir Ihnen in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:
Einkommensgrenzen | Bürgergeld-Freibetrag |
---|---|
Bis 100 Euro | 100 % |
über 100 bis 520 Euro | 20 % |
über 520 bis 1.000 Euro | 30 % |
über 1.000 bis 1.200 Euro (bis 1.500 Euro bei minderjährigem Kind in Bedarfsgemeinschaft) | 10 % |
Auch vorhandenes Vermögen kann sich negativ auf den Anspruch auswirken. Beziehen Sie Bürgergeld, sieht das Gesetz ein Schonvermögen in Höhe von 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vor.
Eine Ausnahme besteht im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezug. In dieser Karenzzeit dürfen Sie über Vermögenswerte in Höhe von maximal 40.000 Euro (plus 15.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) verfügen.
Gut zu wissen: Erhalten Sie Kindergeld, so wird dieses in vollem Umfang auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet. Es handelt sich dabei nämlich um eine sogenannte vorrangige Leistung, welche den Regelsatz des Kindes entsprechend mindert.
Was besagt das Gesetz zum Bürgergeld bezüglich der angemessenen Miete?
Empfänger von Bürgergeld müssen für die Miete nicht aus dem Regelsatz aufkommen. Die Kosten der Unterkunft werden separat anerkannt. Wie auch beim Vermögen, gilt hierbei eine Karenzzeit von einem Jahr.
Um zu ermitteln, wie groß eine Wohnung sein darf, ist entscheidend, wie viele Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft dort wohnen sollen.
In Bezug auf die Kosten der Unterkunft ist immer wichtig, dass diese angemessen sind. Unter § 22 Absatz 1 SGB II ist nämlich definiert:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. […] Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. […]
Doch wie genau bestimmt das Jobcenter, ob eine Wohnung angemessen ist bei Bezug von Bürgergeld? Das Gesetz sieht keine konkreten Werte vor, die allgemein in Deutschland gültig sind. Viel mehr werden die Richtwerte aufgrund des örtlichen Mietspiegels von den Städten und Kommunen festgelegt.
Können Bürgergeld-Empfänger per Gesetz sanktioniert werden?
Die Hartz-4-Sanktionen waren einer der Gründe, warum die Sozialleistung grundlegend überarbeitet wurde. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese nämlich teilweise für verfassungswidrig erklärt. Dabei ging es vor allem um die 100-Prozent-Sanktionen.
Mit Einführung vom Bürgergeld wurden per Gesetz Anpassungen vorgenommen. Eine Sanktionierung ist aber weiterhin möglich. In § 31a Absatz 1 SGB II heißt es dazu:
Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.