Hartz 4 und Bürgergeld: Der Unterschied ist groß

Hartz 4 wird zu Bürgergeld – Diese Meldung gab es im Jahr 2022 und zu Jahresbeginn 2023 wurde Hartz 4 endgültig abgeschafft und durch die neue Sozialleistung ersetzt. Doch was ist der konkrete Unterschied zwischen Bürgergeld und Hartz 4? Kommen in Zukunft weitere Veränderungen auf die Leistungsempfänger zu? Diese Fragen klären wir im nachfolgenden Ratgeber.

Das Wichtigste zu Hartz IV und Bürgergeld

Ab wann gibt es Bürgergeld statt Hartz 4?

Das Bürgergeld wurde in Deutschland zum 1. Januar 2023 eingeführt und hat die Hartz-4-Leistungen komplett abgelöst. Zuständig für die Bearbeitung der Anträge sind weiterhin die Jobcenter.

Müssen Hartz-4-Empfänger Bürgergeld beantragen?

Nein. Wer bereits vor Einführung vom Bürgergeld Hartz 4 bezogen hat, musste keinen gesonderten Antrag stellen. Die Leistung wurde automatisch umgewandelt. Dadurch hat sich, weil das Bürgergeld höher ist, der monatliche Regelsatz erhöht.

Was ist der Unterschied zwischen Hartz 4 und Bürgergeld?

Hartz 4 ist der Vorgänger vom Bürgergeld, grundsätzlich handelt es sich bei beiden Begriffen um Leistungen für arbeitslose in Deutschland lebende Personen. Was genau sich beim Bürgergeld gegenüber dem Hartz-4-Bezug geändert hat, können Sie hier ausführlich nachlesen.

Was ist Bürgergeld statt Hartz 4?

Was bedeutet Bürgergeld statt Hartz 4? Diese Frage beantwortet unser Ratgeber.
Was bedeutet Bürgergeld statt Hartz 4? Diese Frage beantwortet unser Ratgeber.

Nicht selten wurde die Einführung des Bürgergelds als „eine der größten Sozialreformen Deutschlands“ betitelt. Nach einigen Streitigkeiten unter den Parteien und mehreren Änderungen war zum Ende des Jahres 2022 klar: ab 2023 soll die neue Sozialleistung kommen und Hartz 4 durch das Bürgergeld abgeschafft werden.

Und so ist es auch geschehen. Seit dem ersten Januar 2023 gibt es in Deutschland keine Hartz-4-, sondern Bürgergeld-Empfänger. Es handelt sich dabei weiterhin um die Grundsicherung für arbeitsuchende Menschen. Zuständig dafür ist das Jobcenter.

Auch die Voraussetzungen für einen Bezug haben sich durch den Übergang von Bürgergeld zu Hartz IV nicht verändert. Anspruchsberechtigt sind Menschen, die:

  • erwerbsfähig sind und pro Tag mehr als mehr als drei Stunden arbeiten können,
  • hilfebedürftig sind (sie können den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten),
  • mindestens 15 Jahre alt sind,
  • das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Gut zu wissen: Treffen diese Voraussetzungen auf Sie zu, können Sie beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld stellen. Dazu müssen Sie nicht persönlich vorstellig werden. Sie können die Beantragung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) auch online vornehmen.

Bürgergeld statt Hartz 4: Wichtiger Unterschied für Arbeitslose

Der Wechsel von Hartz 4 zum Bürgergeld soll darauf abzielen, Leistungsempfänger noch besser zu fördern und somit deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich zu erhöhen. Auf der Webseite der Bundesregierung heißt es zu der neuen Sozialleistung unter anderem:

Mit der Einführung des Bürgergeldes wird die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu einer modernen Unterstützungsleistung weiterentwickelt. Die staatliche Hilfe soll bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter sein. Ziel ist, die Menschen besser zu qualifizieren und dauerhaft in Arbeit zu bringen. Außerdem wird die Berechnung der Regelbedarfe auf eine neue Grundlage gestellt.

Hartz 4 wird zu Bürgergeld: Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst

Das Jobcenter ist für Bürgergeld und Hartz 4 zuständig.
Das Jobcenter ist für Bürgergeld und Hartz 4 zuständig.

Zum Abschluss wollen wir Ihnen noch einmal zusammenfassen, in welchen Punkten sich die Bürgergeld-Leistungen drastisch von ihrem Vorgänger, den Hartz-4-Leistungen unterscheiden:

  • Beim Bürgergeld-Bezug können Leistungsempfänger maximal mit einer Regelsatzkürzung von 30 Prozent sanktioniert werden.
  • Der Regelsatz wurde im Vergleich zu Hartz 4 angehoben.
  • Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt ein Schonvermögen von 40.000 Euro.
  • Die bisherigen Eingliederungsvereinbarungen werden durch Kooperationspläne abgelöst.
  • Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit bezüglich der Kosten der Unterkunft. Diese werden dann in vollem Umfang übernommen, auch wenn sie nicht den Richtwerten entsprechen.
  • Leistungsempfänger, die an einer Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führen soll, teilnehmen können ein Weiterbildungsgeld in Höhe von monatlich 150 Euro erhalten.
  • Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft verzichten die Jobcenter auf Rückforderungen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Sarah K.

Seit 2016 unterstützt Sarah das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org und erstellt Content für die unterschiedlichsten Themen aus dem Sozialrecht. Zudem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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