Das Wichtigste zu den Grundsicherungsleistungen in Kürze
Es existieren zwei Formen der Grundsicherung: Bürgergeld und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Beide Formen der Grundsicherung umfassen unter anderem diese Leistungen: Regelbedarf, Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe.
Grundsicherungsleistungen müssen beim Jobcenter oder Sozialamt beantragt werden.
Inhalt
Leistungen der Grundsicherung für unterschiedliche Personengruppen
In Deutschland können bestimmte Personen Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beziehen. Diese Leistungen werden als Grundsicherung bezeichnet. Voraussetzung für deren Bezug dafür ist die Erfüllung spezieller Kriterien wie z. B. das der Hilfebedürftigkeit (bei niedrigem Einkommen bzw. Vermögen). Darüber hinaus ist es erforderlich, einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen.
Welche Grundsicherungsleistungen existieren? Gibt es mehr als eine Form der Grundsicherung? Können auch Zusatzleistungen beantragt werden? Das alles erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Zu den Formen der Grundsicherung in Deutschland gehören unter anderem:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Teil der Sozialhilfe)
Für diese Grundsicherungen gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Diese sind für Hartz 4 (bzw. ALG 2) in § 7 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) definiert. Welche Personen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben, ist in § 19 Absatz 2 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgelegt.
Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende (Bürgergeld)
Welche Grundsicherungsleistungen erhalten Bürgergeld-Empfänger? Laut SGB II werden folgende Posten finanziert:
- Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfe
Zum Regelbedarf heißt es in § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II:
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich nach Alter und Wohnsituation des Leistungsberechtigten. So erhalten beispielsweise Alleinstehende, die älter als 24 Jahre sind, 502 Euro im Monat. Volljährige Personen, die in einer Partnerschaft leben, erhalten jeweils 451 Euro.
Zu den Grundsicherungsleistungen gehört auch die Zahlung von Miete und Heizkosten. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden diese Kosten übernommen, wenn sie als angemessen gelten kann. Ist dies nicht der Fall, zahlt das Jobcenter für Unterkunft und Heizung nur solange, wie es dem Betroffenen nicht möglich ist, die Kosten zu senken, z. B. durch einen Umzug.
Mehrbedarfe sind Grundsicherungsleistungen, die nur ganz bestimmte Bürgergeld-Empfänger erhalten. Dazu zählen folgende Personen:
- Schwangere ab der 13. Woche
- Alleinerziehende
- erwerbsfähige Behinderte
- Leistungsberechtigte, welche eine kostenaufwändige Ernähung (aus medizinischen Gründen) benötigen
- Einzelfälle mit einem besonderen, unabweisbaren, nicht nur einmaligem Bedarf
Wenn ein vorhandener Mehrbedarf nicht bereits im Erstantrag auf Bürgergeld angegeben wird, muss er in der Regel gesondert beantragt werden.
Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung
Welche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es? Diese sind in § 42 SGB XII festgelegt. Dazu gehören unter anderem der Regelsatz, die Übernahme zusätzlicher Bedarfe (unter anderem Mehrbedarf und einmalige Bedarfe) sowie der Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Die Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Grundsicherung: Welche Zusatzleistungen gibt es?
Zusätzlich zu den weiter oben erwähnten Grundsicherungsleistungen können bestimmten Personen außerdem Bedarfe für Bildung und Teilhabe erstattet werden. Gemäß § 28 Absatz 1 SGB II gilt das für junge Erwachsene, Jugendliche und Kinder. Zu den Leistungen bei einem Bedarf für Bildung und Teilhabe gehört beispielsweise die Kostenübernahme für die Teilnahme an Schulausflügen oder Klassenfahrten.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Frage an Sie ist folgende:
zur Zeit beziehe ich neben meiner monatlichen Rente von € 676,27 ein monatliches Wohngeld von €115,–.
Die Wohnung, die ich bewohne, gehört meiner Tochter, an sie bezahle ich monatlich€ 490,– Miete.
Sie würde auf eine reguläre Mietzahlung verzichten,es blieben mir jedoch das monatliche Hausgeld von 190,– zu zahlen plus ca. 61,– Heizkosten.
Nebenkosten für mich belaufen sich monatlich auf €123,20 (Strom, Vodafone,Rundfunk, Zahnvers., priv. Haftpflicht)
Ich würde statt des Wohngeldes Grundsicherung im Alter ( alleinstehend) beantragen wollen.
Können sie mir bitte ausrechnen, ob ich mit einer Aufstockung meiner Rente rechnen kann?
Mit freundlichem Gruß
Uta
Hallo Uta,
wir können leider keine Berechnungen im Einzelfall durchführen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Darf ich einen kleingarten besitzen der einen Restwert von 1800€ hat
Ja, der Eigenbehalt ist höher angesetzt, selbst bei Grundsicherung (SGB XII) beträgt dieser mittlerweile 5000€.
Ist man bereits im Besitz des Gartens, kann man bestenfalls verlangen, den Verkauf (sofern man den Garten mal veräußert) bzw. das dadurch eingenommene Geld dann zu melden um es ggf. zu verrechnen.
Die Härtefallklausel findet sich in den „Ausführungsvorschriften über den Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV-VSH)“ unter „IV – Härteregelungen 22 – Allgemeine Härtevorschrift nach § 90 Abs. 3 SGB XII,Absatz 4“
mit folgendem Wortlaut: „Die Verwertung von Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz einschließlich der Lauben stellt in der Regel eine besondere Härte dar, wenn sie die in § 3 dieses Gesetzes geregelte Größenordnung nicht überschreiten.“
Mit anderen Worten, sofern der Garten ein Garten im Sinne des BKleinG ist, stehen die Aktien gut.
Die Realität sieht aber so aus, dass einige Ämter von dieser Regelung nichts wissen oder auch nichts wissen wollen. Man sollte also auf jene Klausel verweisen.