Grundrente: Definition, Berechnung und weitere Infos

Das Wichtigste zur Grundrente

Wie viel Grundrente gibt es?

Die Grundrente ist eine Mindestrente. Durch den Grundrentenzuschlag wird die eigentliche Rente aufgestockt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Durchschnittlich beträgt der Grundrentenzuschlag 86 Euro brutto und kann je nach Vorleistung unterschiedlich ausfallen.

Wie berechnet sich die Grundrente?

Der Grundrentenzuschlag berechnet sich laut Sozialrecht abhängig von der Anzahl der Grundrentenzeiten und der Höhe des versicherten Einkommens im Versicherungsleben. Sie müssen für die Erlangung der Grundrente mindestens 35 Jahre Grundrentenzeit erbracht haben. Mehr zu der Berechnung finden Sie in diesem Abschnitt. Sie müssen keinen Antrag stellen. Den Anspruch auf eine Grundrente prüft die Rentenversicherung eigenständig. Ebenso berechnet sie die Höhe des Zuschlags. Zudem erfolgt die Berechnung der Grundrente ohne eine Bedürftigkeitsprüfung.


Welche Einkommensgrenze sieht die Grundrente vor?

Bei einem Einkommen von 1.375 Euro im Jahr für Alleinstehende und 2.145 Euro für Paare wird das Einkommen 2024 nicht angerechnet. Nur Einkommen, welches darüber liegt, wird berücksichtigt und zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Folglich werden 60 Prozent des übersteigenden Betrages vom Grundrentenzuschlag abgezogen. Übersteigt das Einkommen 1.759 Euro bei Alleinstehenden und 2.530 Euro bei Paaren, erfolgt dazu eine Anrechnung der diese Grenze übersteigenden Betrages auf die Grundrechte. Im Ergebnis bekommen Sie beispielsweise eine Grundrente, wenn Ihre Rente nach 45 Jahren Beitragszahlung unter 1.100 Euro liegt, bei 40 Jahren unter 975 Euro. Mehr zur Berechnung erfahren Sie hier.

Was ist die Grundrente?

Was versteht man eigentlich unter Grundrente?
Was versteht man eigentlich unter Grundrente?

Die Grundrente gibt laut Definition denjenigen Rentnern eine Einkommensverbesserung, die lange Pflichtversicherungszeiten aufweisen und ein unterdurchschnittliches Einkommen erhielten. Sie soll diejenigen belohnen, die ihr Leben lang gearbeitet haben, Angehörige gepflegt und Kinder erzogen haben. Daher wird sie auch Respekt-Rente genannt. Anstatt die Grundrente an der Bedürftigkeit auszurichten, richtet sich die Zahlung des Grundrentenzuschlags nach der vorherigen langjährigen Zahlung von Rentenbeiträgen. Demnach soll die Grundrente keine Bedürftigkeitsprüfung erfordern. Dennoch ist sie für unterdurchschnittliche Verdienste gedacht und soll am Bedarf ausgerichtet sein.

Die Grundrente ist im Gesetz geregelt, das ab 1. Januar 2021 in Kraft trat. Der Gesetzentwurf zur Grundrente sieht dabei eine Aufstockung der Rente vor, auch wenn Sie jahrzehntelang für einen unterdurchschnittlichen Verdienst gearbeitet haben. Am 31. Dezember 2022 wurden 1,1 Mio. Rentenzahlungen durch einen Zuschlag aufgestockt. Das sind 4,2 Prozent der von der Rentenversicherung gezahlten Renten. Der Zuschlag wurde dabei ganz individuell berechnet.

Die Grundrente und die Grundsicherung sind verschieden. Während das erste bestimmte Renten aufstockt, ist das Zweite eine Sozialleistung. Für die Grundsicherung ist ein Antrag zu stellen, für die Grundrente nicht.

Grundrente: Für wen ist sie gedacht?

Einen Anspruch auf eine Grundrente in Deutschland haben Sie, wenn Sie mindestens 35 Jahre Grundrentenzeit erbracht haben. Das bedeutet, dass sie in dieser Zeit Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit erbracht haben oder anerkannte Zeiten der Kindererziehung oder Pflege aufweisen. Um einen Anspruch auf die Zuzahlung zu haben, muss Ihr Verdienst im gesamten Versicherungsleben unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland betragen. Rund 75 Prozent der Grundrentenberechtigten sind Frauen. Sie müssen für den Grundrentenzuschlag keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob Ihnen der Zuschlag zusteht und informiert Sie dementsprechend.

Grundrente: Bei der Erwerbsminderungsrente kann sie auch gezahlt werden.
Grundrente: Bei der Erwerbsminderungsrente kann sie auch gezahlt werden.

Ebenso steht denjenigen grundsätzlich die Grundrente zu, die Erwerbsminderungsrente erhalten; allerdings nur dann, wenn Sie die bestehende Rente dauerhaft wegen einer vollen Erwerbsminderung beziehen. Denn der Grundrentenzuschlag ist bei allen gesetzlichen Renten möglich, wie Altersrente, Erziehungsrente, Hinterbliebenenrente und eben auch Erwerbsminderungsrente.

Berechnet wird die Grundrente bei Erwerbsminderung auch hier aus den Grundrentenzeiten, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Weitere Voraussetzungen sind jedoch eine rentenpflichtige Beschäftigung für mindestens 33 Jahre, die Erziehung von Kindern oder Erbringung von Pflegeleistungen für Angehörige. Die Zeit, in der sie Erwerbsminderungsrente erhalten haben, werden so behandelt, als hätten Sie in der Zeit weiterhin rentenpflichtig gearbeitet.

Die Grundrente für Selbstständige ist ebenso grundsätzlich möglich. Auch sie müssen die geforderten Grundrentenzeiten sammeln. Das können sie durch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder wenn keine Pflicht besteht, durch Zahlung in der Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Grundrente: Welche Voraussetzung Sie benötigen

 Um eine Grundrente zu bekommen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten
  • unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherter in Deutschland bei 35 Jahren Grundrentenzeit erlangen (Der Durchschnittswert der Grundrentenbewertungszeiten muss unter bestimmten Höchstgrenzen liegen.)

Grundrentenzeiten sind dabei:

  • Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung
  • Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Berufsausbildung
  • Zeiten mit Krankheitsleistungen oder Rehabilitation
  • Pflichtvertragszeiten für die Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit 
  • Zeiten der Selbstständigkeit mit Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes oder Zeiten mit Pflichtversicherung auf Antrag
  • Berücksichtigungen wegen Kindererziehung und Pflege
  • Beitragszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz anerkannt wurden
  • Zeiten des Wehrdienstes
  • Ersatzzeiten (Kriegsdienst, Zeiten der politischen Haft, Kriegsgefangenschaft etc.)
  • Beitragszeiten aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung (Minijob) mit einer Beitragszahlung

Was ist die Höhe der Grundrente?

Grundrente: Wie hoch sie ist, berechnet sich nach einer Formel, die die Entgeltpunkte enthält.
Grundrente: Wie hoch sie ist, berechnet sich nach einer Formel, die die Entgeltpunkte enthält.

Wie Sie die Grundrente berechnen, richtet sich nach einer Formel, die die Entgeltpunkte enthält. Diese Punkte werden während des gesamten Versicherungslebens aus den Grundrentenbewertungszeiten erworben. Nicht zu den Grundrentenbewertungszeiten gehören Grundrentenzeiten mit sehr niedrigem Verdienst, weniger als 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland. Die verbleibenden Zeiten benutzen Sie für die Berechnung des Zuschlags. 0,8 EP (Entgeltpunkte) ist dabei der Grenzwert. Liegt der Durchschnittswert der Entgeltpunkte aller Grundrentenbewertungszeiten unter 0,8 EP, ist ein Grundrentenzuschlag möglich. Ist der Wert höher, besteht kein Anspruch auf die Grundrente.

Die Berechnung des Betrages erfolgt nun durch Verdopplung des Durchschnittswertes der EP. Er kann bis zu einem Höchstwert verdoppelt werden, der unterschiedlich ist, je nachdem ob die Anzahl der Grundrentenzeiten zwischen 33 und 35 Jahren liegt oder bei 35 Jahren und mehr. Der Rechenwert wird dann mit dem Äquivalenzfaktor 0,875 multipliziert. So ermitteln Sie für die Grundrente die Höhe. Das Ergebnis ist der Jahreswert, der als Zuschlag für höchstens 35 Jahre ermittelt wird. Multiplizieren Sie dann den Zuschlag mit dem aktuellen Rentenwert, ergibt sich der Betrag der Grundrente. Gibt er brutto oder netto an? Die Beträge bilden stets die Bruttobeträge. Seit dem 1. Juli 2024 beträgt der Rentenwert 39,32 Euro.

Kommen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeit, aber keine 35 Jahre zusammen, beginnt der Begrenzungswert bei 0,4 EP anstatt 0,8 EP. Für jeden weiteren Monat steigt die Grenze an. Die Frage bei der Grundrente, ab welchem Alter sie gezahlt wird, ist also irrelevant, da lediglich die Grundrentenzeiten entscheidend sind.

Grundrente: Beispiel für die Berechnung

Wenn bei der Grundrente gefragt wird, wie viel Sie eigentlich bekommen, verdeutlicht ein Beispiel die komplizierte Berechnung. Hat ein Verkäufer 39 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, beträgt der Durchschnittswert der Entgeltpunkte 0,6 EP. Die Grundrentenzeit von 35 Jahren erfüllt der Verkäufer. Die 39 Jahre Beitragszeit bilden dabei die Grundrentenbewertungszeiten. Der Zuschlag berechnet sich höchstens für 35 Jahre. Das sind 60 Prozent des Durchschnittsverdienstes der Versicherten. Im Juli 2024 hat er dann einen Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 920 Euro an Grundrente.

Die genaue Höhe der Rente berechnet sich für eben genanntes Beispiel durch folgende Formel:

39 Jahre x 0,6 EP x 39,32 (Rentenwert ab Juli 2024) = 920 Euro

Der Grundrentenzuschlag für dieses konkrete Beispiel wird dabei nach der folgenden Berechnung bestimmt:

Bestimmung des Rechenwertes: 0,8 EP – 0,6 EP = 0,2 EP

Jahreswertbestimmung für den Zuschlag: 0,2 EP x 0,875 =0,175 EP

35 Jahre x 0,175 EP x 39,32 Euro (Rechenwert ab Juli 2024) = 241 Euro Grundrentenzuschlag

Die Gesamtbruttorente wird im Anschluss wie Folgt berechnet:

920 Euro + 241 Euro = 1.161 Euro

Grundrente: Wie die Finanzierung erfolgt

Im Grunde kommen mit der Grundrente keine Kosten auf Sie zu. Die Rentenversicherung muss jedoch Beträge von durchschnittlich 1.129 Euro an Grundrente bei 45 Jahren Arbeit zu einem Mindestlohn in Vollzeit zahlen. Die Finanzierung der Grundrente erfolgt im Grunde durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung. Da die zusätzliche Belastung der Beitragszahler mit ihrer Einführung vermieden werden sollte, stammt das Geld für den Grundrentenzuschlag letztendlich aus Steuermitteln.

Kritik an der Grundrente

Kritik an der Grundrente: Sie beseitige nicht die Altersarmut.
Kritik an der Grundrente: Sie beseitige nicht die Altersarmut.

Kritische Stimmen meinen, dass gerade die fehlende Bedürftigkeitsprüfung die Grundrente ungerecht macht. Altersarmut werde trotzdem nicht verhindert mit einer Zahlung von ungefähr 900 Euro pro Monat. Die Grundrente zielt zwar auf eine Bekämpfung der Altersarmut hin, beseitigt sie jedoch leider nicht. Zudem ist es keine bedingungslose Grundrente, da Bedingungen zu erfüllen sind und Leistungszeiten vorliegen müssen.. Weiterhin sind die Regelungen zur Berechnung nicht leicht zu verstehen und daher für den Laien nicht einfach nachvollziehbar. Auch Zeiten, in denen Menschen keiner geregelten oder gut bezahlten Arbeit nachgingen, werden nicht angerechnet und die 35 Jahre Arbeitszeit oft nicht erreicht.

Da das sonstige Einkommen und das Einkommen des Ehepartners angerechnet wird, wird die Grundrente sogar für verfassungswidrig gehalten; die gesetzliche Rente sehe hier schließlich keine Anrechnung vor. Auch bei Unverheirateten wird das Einkommen des Partners nicht angerechnet. Jedoch überzeugen diese Argumente nicht. Schließlich ist der Grundrentenzuschlag eher eine Sozialleistung als eine Rente und verheiratete Paare werden in vielen Bereichen unterschiedlich behandelt zu unverheirateten Paaren. Für die Ehe sind gerade andere Rechte und Pflichten vorgesehen gegenüber der Nichtehe. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30.01.2024 – L 18 R 707/22.

Erhalten Sie auch Grundrente für einen Minijob? Die Zeiten im Minijob zählen nicht zu den Zeiten, die für die Grundrente bedacht werden. Nur Zeiten mit einem Einkommen von mindestens 30 Prozent des bundesweiten Durchschnittsverdienstes der Versicherten finden Berücksichtigung. Das ist bei einem Minijob nicht der Fall. Durch einen Minijob allein können Sie keine Grundrente erhalten; er kann jedoch zu den Grundrentenzeiten zusätzlich zu einem anderem Job, der diese Einkommensgrenze erreicht, gezählt werden.

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Über den Autor

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Franziska S.

Franziska S. ist seit 2024 Teil des Redaktionsteams von arbeitslosenselbsthilfe.org. Sie verfasst Ratgebertexte zu Themen des Arbeitsrechts. Dabei lässt sie ihr Wissen über das deutsche Rechtssystem und die Gesetze, welches sie im zuvor absolvierten Studium der Rechtswissenschaften erworben hat, mit einfließen.

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